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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 1. Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Post- und Telegraphenwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
  • Anlage 1. Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
  • Anlage 2. Vorläufige Bestimmungen über die Ermittlung des Weingeistgehalts im Weine.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
  • Ausführungsbestimmungen zu § 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
  • Verwendung von Warenumsatzstempelmarken zur Entrichtung der Umsatzsteuer.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 133 — 
Aueführung der Untersuchung. 
1. Ermittlung des Säuregehalts in Limonaden und anderen künstlich be- 
reiteten Getränken. 
In ein Erlenmeyersches Kölbchen von 400 bis 500 cem Inhalt wird der Inhalt eines 
bis zur Marke mit der Probe befüllten geeichten Meßkölbchens von 250 cem Inhalt unter 
Nachspülen mit wenig Wasser entleert. Ist die Probe anders als rot und nur schwach gefärbt, 
so wird die Flüssigkeit mit einigen Tropfen weingeistiger Phenolphtaleinlösung versetzt. Als- 
dann wird aus einer in ½/10 cem geteilten Bürette die Nomnallauge in kleinen Mengen all- 
mählich, unter Umschwenken nach jedem Zusatz, hinzugegeben, bis die auftretende rote Färbung, 
die anfangs beim Schütteln immer wieder verschwindet, bestehen bleibt. Ist die Probe rot 
oder so stark gefärbt, daß nicht deutlich erkannt werden kann, ob die rote Färbung auftritt, 
so ist nach jedem. Zusatze von Normallauge durch Aufbringen eines Tröpfchens der Flüssigkeit 
mittels eines dünnen Glasstabs auf empfindliches rotes Lackmuspapier zu prüfen, ob alle 
Säure gebunden ist. Ist dies der Fall, so tritt auf dem Papier ein blauer Fleck auf. Je 
1 cem wahrer Normallauge entspricht 0,3 g Weinsäure im Liter. Sind daher z. B. zum Ab- 
sättigen der Probe mehr als 6,7 cem wahrer Normallauge erforderlich, so enthält die Probe 
mehr als 2 g Weinsäure in 17 
2. Ermittlung des Säuregehalts in konzentrierten Kunstlimonaden und 
Grundstoffen. 
Es wird wie unter 1 verfahren, jedoch werden hier 50 cem der Probe mit Hilfe einer 
Pipette abgemessen. Je 1 cem wahrer Normallauge entspricht alsdann 1,5 g Weinsäure in 
1! der Probe. Sind daher zum Absättigen der Probe mehr als 13,9 cem erforderlich, so 
enthält die Probe mehr als 20 g Weinsäure in 1 k. 
e) Infolge des Gesetzs Üüber das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
887) — mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 ab — 
3. In Teil III * sind in Abs. 5 Zeile 9 die Worte zum Satze von 500 für 1 dz- zu 
streichen. 
Die Anweisung zur Untersuchung des Essigs auf seinen Gehalt an Essigsäure und Weingeist 
(Teil III 29) wird durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt: 
29. Anleitung zur Untersuchung von Speiseefsig. In Mr. 187. 
A. Probenahme. 
Aus jedem zur Abfertigung gestellten Kesselwagen oder aus etwa dem zehnten Teile der 
zu einer Sendung gehörigen Behältnisse werden Proben von etwa 37 (Inhalt einer Wein- 
flasche) entnommen. Die hierfür benutzten Geräte müssen trocken oder mit der zu entnehmen- 
den Flüssigkeit ausgespült sein. Wenn die Proben gleiche äußere Beschaffenheit zeigen, so 
werden sie zu einer Durchschnittsprobe vereinigt und gut durchgemischt. Von der Durchschnitts- 
probe sollen ebenfalls etwa 3¾/47 für die Untersuchung entnommen werden. 
B. Untersuchung. 
Die Proben sind zunächst auf Zimmerwärme zu bringen. 
I. Ermittlung des Gehalts an Essigsäure. 
1. Erforderliche Lösungen. 
Die Ermittlung geschieht durch Absättigen mit Normalnatronlauge oder Normalkalilauge, 
deren Wirkungswert (die Anzahl Kubikzentimeter, die zum Absättigen von 1 cem Normal- 
schwefelsäure verbraucht werden) unter allen Umständen vor jeder Verwendung festgestellt 
werden muß, sofern seit der letzten Prüfung 8 oder mehr Tage verflossen sind. Die Prüfung 
und die Umrechnung auf die Anzahl Kubikzentimeter wahrer Normallauge geschieht nach ge- 
hörigem Umschütteln der Lauge und der Säure in den Vorratsflaschen gemäß der im Anhang 
unter - Normalkalilange- gegebenen Vorschrift unter Anwendung von 10 cem der Lauge. 
70 
1
	        

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