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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 1. Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Post- und Telegraphenwesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
  • Anlage 1. Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung.
  • Anlage 2. Vorläufige Bestimmungen über die Ermittlung des Weingeistgehalts im Weine.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
  • Ausführungsbestimmungen zu § 250 des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
  • Verwendung von Warenumsatzstempelmarken zur Entrichtung der Umsatzsteuer.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 434 — 
2. Ausführung der Untersuchung. 
a) Bei Speiseessig. In ein Erlenmeyersches Kölbchen von etwa 200 cem Inhalt 
werden mittels einer Pipette 10 cem der Probe gegeben, mit etwa der dreifachen Menge 
destillierten Wassers verdünnt und mit einigen Tropfen weingeistiger Phenolphtaleinlösung 
versetzt. Alsdann wird aus einer in Zehntel-Kubikzentimeter geteilten Bürette die Normal- 
lauge in kleinen Mengen allmählich, unter Umschwenken nach jedem Zusatze, hinzugegeben, bis 
die auftretende rote Färbung, die anfangs beim Schütteln immer wieder verschwindet, bestehen 
bleibt. Ist die Probe so stark gefärbt, daß nicht deutlich erkannt werden kann, ob die rote 
Färbung auftritt, so ist nach jedem Zusatz von Normallauge durch Aufbringen eines Tröpfschens 
der Flüssigkeit mittels eines dünnen Glasstabs auf empfindliches rotes Lackmuspapier zu 
prüfen, ob alle Essigsäure gebunden ist. Ist dies der Fall, so tritt auf dem Papier ein blauer 
Fleck auf. Je 1 ccm wahrer Normallauge entspricht 6 g Essigsäure in 17 der Probe. Sind 
daher zum Absättigen mehr als 25 cem wahrer Normallauge erforderlich, so enthält die Probe 
mehr als 150 g Essigsäure in 1 7. 
b) Bei stichigem Weine. 50 cem der Probe werden in einen Rundkolben von etwa 
200 cem Inhalt gebracht, der Kolben wird durch einen doppelt durchbohrten Gummistöpsel 
verschlossen, durch dessen eine Bohrung ein bis auf den Boden reichendes Glasrohr mit aus- 
gezogener Spitze von 1 mm Weite dampfdicht eingeführt ist. Das Rohr ist außen umgebogen 
und mit einer Vorrichtung zum Entwickeln von Wasserdampf (z. B. einem Glaskolben mit 
Sicherheits- und Entwicklungsrohr) verbunden. Die andere Bohrung trägt einen Destillations- 
aufsatz mit Kugel, welcher zu einem absteigenden Kühler führt. Als Vorlage dient eine 
Flasche von etwa 300 ccm Raumgehalt, welche für eine Befüllung bis 200 cem eine Marke 
trägt. Die flüchtigen Säuren werden mit Wasserdampf übergetrieben, indem ein lebhafter 
Strom von Wasserdampf durch die Probe geleitet wird, während der Rundkolben durch eine 
besondere Flamme in der Weise erhitzt wird, daß sein Inhalt möglichst bald auf etwa 25 cem 
eingeengt wird und daß er demnächst seinem Raumgehalt nach möglichst unverändert bleibt. 
Das Abtreiben wird unterbrochen, wenn 200 cem übergegangen sind. Das Abtriebserzeugnis 
wird mit Phenolphtaleinlösung versetzt und, wie unter a angegeben, titriert. Je 1 cem wahrer 
Normallauge entspricht hierbei 1,2 g Essigsäure in 17 der Probe. Sind daher 25 cem wahrer 
Normallauge verbraucht worden, so enthält die Probe 30 g Essigsäure im Liter. 
II. Ermittlung des Gehalts an Extrakt. 
Die Ermittlung geschieht durch Abdampfen der flüchtigen Bestandteile und Wägen des 
Trockenrückstandes. Sie ist nur bei Speiseessig vorzunehmen. 
Auf einer Wage, die einen Gewichtsunterschied von O,005 g noch deutlich anzeigt, wird 
eine dünne flache Schale von etwa 150 cem Inhalt nebst einem Glasstabe gewogen. In der 
Schale werden 100 cem der Probe, dic mittels einer Pipette abgemessen werden, auf einem 
siedenden Wasserbad abgedampft. Hinterbleibt hierbei kein Rückstand, so ist die Probe frei 
von Extrakt. Hinterbleibt ein sirupartiger Rückstand, so wird er mit Hilfe des Glasstabs, 
der aus der Schale nicht entfernt werden darf, öfters durchgerührt und noch so lange weiter- 
erwärmt, bis eine Gewichtsabnahme nicht mehr stattfindet. Die Schale muß bei der Wägung 
außen trocken und erkaltet sein. 
1. Beträgt die Gewichtszunahme mehr als 0,6g, so enthält die Probe unter Berück- 
sichtigung der im Trockenrückstand eingeschlossenen Flüssigkeitsanteile mehr als 3 g Extrakt in 11. 
2. Beträgt die Gewichtszunahme nicht mehr als 0.38, so enthält die Probe nicht 
mehr als 3 g Extrakt in 11. · 
Z·BeträgtdicGewichtszunahmeInchralsasgundnichtmcl)ralsc,og,sowikd 
der Rückstand vorsichtig mit destilliertem Wasser versetzt und durch Umrühren mit dem Glasstab 
in Lösung gebracht. Die Lösung wird wieder bis zur Sirupdicke eingedampft. Das Auflösen 
in Wasser und das Eindampfen wird noch zweimal wiederholt. Der zuletzt hinterbleibende 
Rückstand wird unter öfterem Umrühren bis zur Trockne verdampft. Alsdann wird die außen
	        

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