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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • Ansehung von Gemeinden als ein Ort im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Maß- und Gewichtswesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • 5. Post- und Telegraphenwesen.
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 35 — 
§ 25. 
(1) Unternehmungen, die die Schleppschiffahrt betreiben, sind verpflichtet, die von ihnen 
geschleppten Fahrzeuge der Steuerstelle des Bestimmungsorts der Fahrzeuge alsbald nach der 
Ankunft an diesem Orte schriftlich anzumelden. 
(2) Die Steuerstellen haben darüber zu wachen, daß am Orte der Steuerstelle keine Güter 
ausgehändigt werden, bevor nicht die Anmeldung zur Entrichtung der Abgabe erfolgt oder der 
Nachweis erbracht ist, daß die Abgabe bei einer anderen Steuerstelle entrichtet oder daß die Ent- 
richtung der Abgabe von einem Beförderungsunternehmen im Wege der Abrechnung übernommen 
worden ist oder daß die Güterbeförderung abgabefrei ist, es sei denn, daß die Steuerstelle die 
Aushändigung der Güter ausdrücklich ohne vorgängige Entrichtung oder Sicherstellung der 
Abgabe oder Beibringung der Nachweise gestattet hat. Bei Beförderungen in den Fällen des 
§ 3 Nr. 2, 4 bis 7 des Gesetzes ist die Aushändigung zulässig, ohne daß vorher ein Nachweis der 
Steuerfreiheit erbracht ist. Die Überwachung kann anderen amtlichen Stellen übertragen werden, 
insbesondere für Ausladeplätze, bei denen sich keine Steuerstelle befindet. Die sich hieraus 
für das Verfahren ergebenden abweichenden Bestimmungen trifft die oberste Landesfinanz- 
behörde. 
(3) Wird zum Nachweis, daß hinsichtlich der auszuladenden Güter den steuerlichen Vor- 
schriften genügt ist, die mit Empfangsbekenntnis versehene zweite Ausfertigung der Versteue- 
rungsanmeldung oder ein Steuerbegleitzettel in doppelter Ausfertigung vorgelegt, so hat die 
Steuerstelle die vorgelegten Nachweise zu prüfen und die Nachweise mit einem Prüfungsvermerke 
zu versehen. Die Ausladung der Güter und die Wiederausfahrt des Fahrzeugs darf durch eine 
Prüfung, ob die Nachweise mit den geladenen Gütern übereinstimmen, nicht aufgehalten werden. 
Haben sich bei der Prüfung Anstände nicht ergeben, so ist die Versteuerungsanmeldung und, 
wenn die Sendung auf Steuerbegleitzettel gegangen ist, die eine Ausfertigung des Steuerbegleit- 
zettels zurückzugeben. Für die Pflicht zur Aufbewahrung und Mitführung der letzteren gilt 
§ 21 Abs. 2 Satz 2. Die zweiten Stücke der im Laufe des Monats abgegebenen Steuerbegleit- 
zettel hat die Steuerstelle nach den Ausstellern und der Nummerfolge zu ordnen und bis zum 
5. des folgenden Monats der Steuerstelle zu übersenden, bei der das zum Abrechnungsverfahren 
zugelassene Beförderungsunternehmen die Abgabe zu entrichten hat. Die letztere Steuerstelle 
hat gelegentlich der Prüfung der Steuerbücher sich zu überzeugen, ob die ausgestellten Steuer- 
begleitzettel mit dem Steuerbuch und seinen Unterlagen übereinstimmen, ob insbesondere also 
alle Sendungen, über die Steuerbegleitzettel ausgestellt sind, sich auch verbucht finden. 
(4) Die Steuerstelle ist befugt, sich vom Schiffer den Nachweis der steuerlichen Erledigung 
der mit der letztvorhergegangenen Schiffsreise ausgeführten Güterbeförderung führen zu lassen. 
Zu diesem Zwecke hat der Schiffer auf Verlangen die auf diese Güterbeförderung bezügliche 
zweite Ausfertigung der Versteuerungsanmeldungen sowie die ihm zurückgegebenen zweiten 
Ausfertigungen der Steuerbegleitzettel vorzulegen. Ergibt sich der Verdacht, daß in der Zwischen- 
zeit Güterbeförderungen unter Umgehung der Steuerpflicht ausgeführt worden sind, so ist das 
zur Einleitung des Strafverfahrens Erforderliche zu veranlassen. 
§ 26. 
Die Hafen-, Kanal- und Stromaufsichtsbeamten sowie die Zoll- und Steueraufsichts- 
beamten sind berechtigt, von den Führern von Schiffen und Flößen, die in Fahrt befindlich sind 
oder an Stellen, an denen sich keine Steuerstelle befindet, angelegt haben, oder die im freien 
Wasser in andere Fahrzeuge löschen, die Ladungspapiere vorlegen und sich den Nachweis der 
steuerlichen Erledigung hinsichtlich der seit Antritt der Reise bereits gelöschten Güter und hin- 
sichtlich der auf der letztvorhergegangenen Schiffsreise beförderten Güter führen zu lassen. Die 
Aussichtsbeamten haben von dieser Befugnis in allen Fällen, in denen der Verdacht der Um- 
gehung einer Abgabepflicht besteht, außerdem auch von Zeit zu Zeit in unverdächtigen Fällen 
Gebrauch zu machen. 
9. Über- 
wachung des 
Güterver- 
kehrs. 
a) Anzeige- 
pflicht der 
Schleppschiff- 
fahrtsunter- 
nehmungen. 
b) Über- 
wachung durch 
die Steuer- 
stellen. 
e) Über- 
wachung durch 
die Aufsichts- 
beamten.
	        

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