Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Weinsteuer- Ausführungsbestimmungen und Wein-Nachsteuerordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Weinsteuer- Ausführungsbestimmungen und Wein-Nachsteuerordnung.
  • Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Wein-Nachsteuerordnung.
  • 2. Justizwesen.
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 518 — 
VIII. Steuerbefreiungen. 
Zu § 11 Ziffer 1 des Gesetzes. 
. §50. . 
(1)TraubcnmoftundTraubcnwciu,dieimeigcneuHaushaltverbrauchtoderandicsahn-hin 
landwirtschaftlichen Arbeiter des eigenen Betriebs verabreicht werden, bleiben steuerfrei, wenn eigenen Haus- 
sie nur aus selbstgewonnenen Trauben hergestellt sind, oder wenn sie von Weinbergsbesitzern hel#n srse 
aus selbstgewonnenen und zugekauften Trauben oder aus selbstgewonnenen Trauben und zuge Uchen Urbelter. 
Funster Traubenmeische hergestellt sind. Wegen des Begriffs der selbstgewonnenen Trauben 
iehe § 10. 
(:2) Weinähnliche Getränke bleiben unter den gleichen Voraussetzungen (Abs. 1) steuerfrei, 
wenn sie im eigenen Betriebe durch Kelterung oder sonstige Bereitung gewonnen sind; es macht 
keinen Unterschied, ob die Ausgangsstoffe selbstgewonnen, zugekauft oder gekauft sind. 
(2) Wer für eigene Rechnung die in seinem Besitze befindlichen Früchte (Abs. 1 und 2) 
durch einen anderen im Lohn keltern oder sonst zu Getränken verarbeiten läßt, wird hierdurch 
von der Steuerbefreiung nicht ausgeschlossen. 
C) Von der Steuerbefreiung sind die in Abs. 1 und 2 genannten Getränke ausgenommen, 
die in verschlossenen Flaschen dem Verbrauche zugeführt werden. 
(e) Unter Getränken in verschlossenen Flaschen sind nur solche Getränke zu verstehen, die 
zum Zwecke längerer Lagerung auf Flaschen gefüllt und mit einem dauerhaften Verschlusse 
versehen werden. Die zum alsbaldigen Verbrauch abgefüllten Getränke, bei denen die Ver- 
schließung der Flaschen sich auf das Aufstecken von Spitzkorken mit der Hand beschränkt, sind nicht 
als Getränke in verschlossenen Flaschen anzusehen. 
  
*(51. 
Die erforderlichen Uberwachungsmaßnahmen trifft das Hauptamt. Auf sein Erfordern 
haben sowohl die Inhaber angemeldeter Betriebe wie auch Verbraucher, die Steuerfreiheit für 
Traubenmost oder Traubenwein in Anspruch nehmen wollen, der Steuerbehörde nachzuweisen, 
daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Weins vorliegen, ferner die Mitglieder ihres 
Haushalts und die landwirtschaftlichen Arbeiter ihres Betriebs anzumelden. 
Zu §FT 11 Ziffer 2 des Gesetzes. 
5(52. 
(n) Unter die Steuerbefreiung nach § 11 Ziffer 2 des Gesetzes fällt z. B. der nach be= Bei der geller- 
stehender Übung den Küfern während der Arbeit im Betriebe zustehende Freitrunk. behandling 
(2) Wein in verschlossenen Flaschen (§50 Abs. 5) ist von der Steuerbefreiung ausgenommen. dee 
« Wein. 
Zu §& 11 Ziffer 3 des Gesetzes. 
Für Wein, der unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt Weis, der aus- 
wird, bleibt die Steuer unerhoben. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gefährt wird. 
gleich. Die Ausfuhr in ein Zollausschlußgebiet wird der Ausfuhr aus dem Geltungsbereich des 
Gesetzes gleichgeachtet, wenn für den Verbrauch im Zollausschlußgebiet Ausgleichungsbeträge 
an die Reichskasse gezahlt oder Vorkehrungen dagegen getroffen werden, daß steuerpflichtige 
Erzeugnisse ohne Steuerentrichtung dort verbraucht werden. 
g 45 . · 
(n) Soll Wein steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Betriebsinhaber 
bei der Hebestelle einen Weinbegleitschein nach Muster 8 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
(2) Bei der Abfertigung des Weins sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung 
und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und die zu 
80 
Außer
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment