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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 31.
Volume count:
31
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Weinsteuer- Ausführungsbestimmungen und Wein-Nachsteuerordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Muster 12. (Ausführungsbestimmungen § 92). Weinsteuerbuch über Faßwein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Weinsteuer- Ausführungsbestimmungen und Wein-Nachsteuerordnung.
  • Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Muster 1. (Ausführungsbestimmungen § 33). Anmeldung.
  • Muster 2. (Ausführungsbestimmungen § 33). Anmeldung.
  • Muster 3. (Ausführungsbestimmungen § 37). Weinsteuer-Anmeldungsbuch.
  • Muster 4. (Ausführungsbestimmungen § 40). Weinsteuer-Einnahmebuch.
  • Muster 5. (Ausführungsbestimmungen § 45). Bezugsausweis.
  • Muster 6. (Ausführungsbestimmungen § 47). Lieferungsanzeige.
  • Muster 7. (Ausführungsbestimmungen § 48). Bezugsschein.
  • Muster 8. (Ausführungsbestimmungen § 54). Weinbegleitschein.
  • Muster 9. (Ausführungsbestimmungen §§ 59, 65). Anmeldung von Wein.
  • Muster 10. (Ausführungsbestimmungen §§ 60, 68 und 73). Bezugsausweis.
  • Muster 11. (Ausführungsbestimmungen §§ 62, 64 und 74). Lieferungsanzeige.
  • Muster 12. (Ausführungsbestimmungen § 92). Weinsteuerbuch über Faßwein.
  • Muster 13. (Ausführungsbestimmungen § 92). Weinsteuerbuch über Flaschenwein.
  • Muster 14. (Ausführungsbestimmungen § 96). Anmeldebescheinigung.
  • Muster 15. (Ausführungsbestimmungen § 110). Nachweisung über Menge und Wert des versteuerten Weines.
  • Muster 16. (Ausführungsbestimmungen § 110). Nachweisung über die Mengen des zur Herstellung von Schaumwein, Essig und Branntwein steuerfrei verwendeten Weines.
  • Wein-Nachsteuerordnung.
  • 2. Justizwesen.
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

2 
* 
— 558 — 
Als Ausgang von steuerfreiem Wein ist z. B. abzuschreiben Wein, der an andere gemäß § 15 des Gesetzes 
angemeldete Betriebe abgegeben wird und Wein, der auf Grund von §5 11 Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 8 des Gesetzes 
steuerfrei bleibt, ferner Hefe, die aus den Betriebsräumen entfernt wird (§ 89 der Ausführungsbestimmungen) und 
Wein, der nachweislich zu Grunde gegangen ist (6 90 der Ausführungsbestimmungen). Belege, die für die steuerfreie 
Ablassung vorhanden sind, sind nach der Zeitfolge geordnet mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die Nummer 
ist in der Spalte 24 anzugeben. Bei ausgeführten Mengen ist der Ausfertigungstag und die Ausfertigungonummer 
des Begleitscheins anzugeben. 
Bei der Abschreibung des zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betrieb entnommenen, des ohne Ausstellung 
einer Rechnung in kleinen Mengen abgegebenen und des nach § 11 Ziffer 1, 2 und 7 des Gesetzes steuerfrei 
bleibenden Weines bleiben die Spalten 12 und 13 unausgefüllt. 
Werden unter veischiedenen laufenden Nummern aufgeführte Weine miteinander verschnitten, so sind die einzelnen 
Teilmengen bei der betrefsenden laufenden Nummer in Ausgang und die Summe der Teilmengen unter einer 
neuen Nummer in Eingang anguschreiben; wird unter einer Nummer eingetragener Wein zum Auffüllen des unter 
einer anderen Nummer eingetragenen Weines verwendet, so ist die Menge unter der einen Nummer in Ausgang 
und bei der anderen in Eingang anzuschreiben; in beiden Fällen ist in den Spalten 12 und 13 sowie in der 
Spalte 4 gegenseitig auf die Eintragungen zu verweisen. 
Wein in Fässern, der auf Flaschen gefüllt wird, ist in dem Vuch über den Wein in Fässern mit der Litermenge 
abzuschreiben und in dem Buch über den Wein in Flaschen mit der Stückgahl der Flaschen anzuschreiben. In den 
Spalten 12 und 13 dieses Buchs und in der Spalte 4 des Flaschenweinbuchs ist gegenseitig auf die Eintragungen 
zu verweisen. 
Spalte 14 braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn der Wein mit derselben Bezeichnung ausgeht, mit der er 
im Eingang angeschrieben ist. 
Spalte 21 ist nach Entrichtung der Stener auf Grund der Empfangsbescheinigung der Stenerstelle auszufüllen. 
Die Einträge für die an einem Tage abgegebenen, entnommenen oder verbrauchten Mengen sind spätestens am 
nächsten Tage, die Einträge über nachweislich zu Grunde gegangenen Wein nach Erteilung der Genehmigung des 
Hauptamts (*( 90) vorzunehmen. Die nach § 11 Ziffer 1, 2 und 7 des Gesetzes steuerfrei bleibenden Weine können 
mit der Tagesmenge für die einzelnen Befreiungoaarten abgeschrieben werden. Ebenso können die steuerpflichtig 
gewordenen Weine, für die keine Rechuung ausgestellt wird (§ 20), mit der für die eingelnen stenerpflichtigen Werte 
sich ergebenden Tagesmenge abgeschrieben werden. Im übrigen ist jeder Posten besonders abzuschreiben. Besteht 
ein Posten, der beim Ausgang stenerpflichtig wird, aus Teilposten mit verschiedenen steuerpflichtigen Werten, so ist 
jeder dieser Teilposten besonders abzuschreiben. 
Ist sämtlicher zu einem Eingange gehöriger Wein abgeschrieben, so sind die in Ausgang gebuchten steuerpflichtigen 
und steuerfreien Mengen aufzurechnen, der Unterschied zwischen dieser Summe und der als Eingang angeschriebenen 
Menge ist als Fehlmenge anguschreiben. 
Wird ein Vorgang, der nach § 76 zu einer Erstattung berechtigt, noch vor der Absendung der Anmeldung zur Ver- 
stenerung für den Monat erledigt, in dem der Ausgang des Weins angeschrieben worden ist, so kann der ent- 
sprechende Eintrag im Weinsteuerbuch ohne Mitwirkung der Steuerbehörde in der Weise berichtigt werden, daß der 
ursprüngliche Eintrag lesbar bleibt. Der Grund der Berichtigung ist in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
Das Buch ist für das Kalrnderjahr zu führen; jedoch sind die Ausgänge zu den noch nunerledigten Eingängen noch 
bei diesen Eingängen weiter abzuschreiben. Die Hebestelle kann anordnen, daß Einträge, die länger als drei Jahre 
unerledigt bleiben, in das Buch für das folgende Jahr übertragen werden. Die erledigten Bücher verbleiben bei 
dem stenerpflichtigen Betriebe. Sie sind mit den zugehörigen Belegen bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der 
letzten Eintragung aufzubewahren.
	        

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