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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 585 — 
84. 
(0 Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt anzuordnen, daß die Entrichtung der 
Abgabe auch bei einer anderen oder ausschließlich bei einer anderen Steuerstelle desselben Bundes- 
staats erfolgen kann als der nach §& 3 Abs. 1, 3 des Gesetzes örtlich zuständigen Steuerstelle. In 
diesem Falle ist der örtlich zuständigen Steuerstelle von der mit der Versteuerung befaßten Steuer- 
stelle von jeder derartigen Abgabenentrichtung unter Bezeichnung der Gesellschaft und der Ur- 
kunde sowie unter Beifügung einer Abschrift der Steuerberechnung Mitteilung zu machen. 
(a) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ferner ermächtigt anzuordnen, daß die Festsetzung 
der Abgabe durch eine hierfür besonders bestimmte Behörde (Feststellungsbehörde) und die Er- 
hebung der Abgabe durch die Steuerstelle erfolgt. Sie erläßt in diesem Falle die zur Regelung 
des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen. 
(s) Wenn ein besonderes Interesse an der Beschleunigung besteht, können die im §& 3 Abs. 2 
des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich der Notare die Abgabe unter 
Vorbehalt der Nachprüfung durch die Steuerbehörden selbst festsetzen und an die Steuerstelle 
abführen. Die Behörden und Beamten einschließlich der Notare gelten in diesem Falle als Fest- 
stellungsbehörde im Sinne des vorstehenden Abs. 2. Nach der Abführung der Abgabe kann die 
Urkunde, nachdem auf ihr der Betrag der festgesetzten Abgabe und der Tag ihrer Ablieferung 
an die näher zu bezeichnende Steuerstelle vermerkt worden ist, den Beteiligten ausgehändigt 
werden. Der Steuerstelle ist unverzüglich eine Abschrift der Urkunde und der Stempelberechnung 
zu Übersenden. 
(() Ist die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem 
Beitritt einer Behörde oder eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschaftsorgans 
abhängig, so bestimmt die Landesregierung die Amtsstelle, die die Abgabe zu vereinnahmen 
hat, und das Verfahren. 
(5. 
(1 Die im 5 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich der 
Notare haben in die von ihnen errichteten Urkunden eine Angabe der Beteiligten über den Wert 
des für die Stempelberechnung maßgebenden Gegenstandes und in den Fällen der Tarifnummer 
1Ab darüber aufzunehmen, ob und gegebenenfalls welche in der Urkunde nicht beurkundeten 
Leistungen neben der Leistung der Stammeinlage übernommen worden sind. Lehnen die Be- 
teiligten eine solche Angabe ab, so ist dies in die Urkunde aufzunehmen. Sofern nicht & 4 Abs. 3 
dieser Ausführungsbestimmungen zutrifft, haben die vorgenannten Behörden und Beamten 
nach Aufnahme jeder Urkunde der in Tarifnummer 1A bezeichneten Art spätestens innerhalb 
einer Woche nach dem Errichtungstage der Steuerstelle ihres Bezirkes eine Abschrift der Urkunde 
zu übersenden. Auf den Urschriften der Urkunde ist zu bescheinigen, wann und an welches Amt 
die Übersendung erfolgt ist. Die Steuerstelle hat die Abschrift solcher Urkunden, zu deren Ver- 
steuerung eine andere Steuerstelle zuständig ist, dieser unverzüglich zur weiteren Erledigung 
zu übersenden. 
(2) Nicht von Behörden oder Beamten (Notaren) aufgenommene Urkunden sind von den 
Zeiln Gnern am Rechtsgeschäfte vor Ablauf von zwei Wochen nach der Ausstellung der Urkunde 
mit einer deren wesentlichen Inhalt sowie die im Abs. 1 Satz 1 erforderten Angaben enthaltenden 
schriftlichen Anmeldung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift der zuständigen Steuerstelle zur 
Versteuerung vorzulegen. Das gleiche gilt auch von Protokollen über Generalversammlungen, 
in denen die Einforderung von Nachschüssen beschlossen ist. Einer besonderen schriftlichen An- 
meldung bedarf es insoweit nicht, als der vorgelegten Urkunde eine zum Verbleibe bei der 
Steuerstelle bestimmte Abschrift beigefügt wird und die im Abs. 1 Satz 1 erforderten Angaben 
in der Urkunde enthalten sind. 
(2) Sind über die Einforderung von Nachschüssen oder in den Fällen des Zusatzes 4 
zu Tarifnummer 1 Aa, b Urkunden nicht ausgestellt, so sind diese Rechtsvorgänge mit den zur 
Berechnung der Abgabe notwendigen Angaben der Steuerstelle binnen zwei Wochen nach 
Eintritt der Steuerpflicht schriftlich anzumelden. Zu der Anmeldung ist bei der Einforderung 
von Nachschüssen sowie in Fällen des Zusatzes 4 Schlußsatz die Gesellschaft, im übrigen jeder 
Teilnehmer am Rechtsgeschäfte verpflichtet. 
2. Grundlagen 
für die Stener- 
Perechu#nug.
	        

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