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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 596 — 
Zum 812 bes Gesetzes. 
gz 33. 
7. i ir 
Wulg Die im §5 12 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen (vorläufigen Anmeldungen) 
I sind nach dem anliegenden Muster 5 an diejenige Abstempelungsstelle zu erstatten, in deren 
usict Bezirke der Aussteller seinen Sitz hat. Diese hat die Versteuerung zu überwachen. Es ist nicht 
ausgeschlossen, daß die Wertpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden; 
in diesem Falle hat die Steuerstelle, welche die Abstempelung bewirkt, derjenigen Steuerstelle, 
bei welcher die vorläufige Anmeldung eingereicht ist, von der Versteuerung Nachricht zu geben. 
Zu Tarifnummer 2 Zusatz 3. 
g 34. 
8. Berstenerun (1) Im Falle des Zusatzes 3 zur Tarifnummer 2 hat der Schuldner spätestens binnen zwei 
u Wochen nach Eingehung des Schuldverhältnisses der zur Abstempelung inländischer Schuld- 
uagen. verschreibungen für seinen Wohnsitz zuständigen Steuerstelle eine unter Orts= und Zeitangabe 
von ihm unterzeichnete und alle zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere 
über die Höhe der Schuld, Art und Nennbetrag der dafür gegebenenfalls auszuhändigenden 
et Wertpapiere enthaltende Anmeldung nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
guser Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabebetrag in beiden Ausfertigungen 
der Anmeldung nach dem Abgabensatze, der den auszuhändigenden Wertpapieren entspricht, 
fest und zieht ihn ein. Eine Ausfertigung mit Quittung über den Empfang der gezahlten Abgabe 
ist dem Anmelder zurückzugeben. 
(2) Wird bei Aushändigung der an Stelle der Schuld tretenden Schuldverschreibungen 
Anrechnung des versteuerten Betrags der Schuld verlangt, so ist dies in der Anmeldung zur 
Abstempelung der auszuhändigenden Wertpapiere (Muster 3) zu beantragen. Mit diesem Antrag 
ist bei Schuldbucheintragungen eine Abschrift des Antrags des Gläubigers auf Ausreichung 
der Schuld-= oder Rentenverschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung vorzu- 
legen und die Versteuerung der Schuld durch Vorlegung der nach Abs. 1 behändigten Ausfertigung. 
der mit Steuerfestsetzung und Quittung versehenen Anmeldung nachzuweisen. Die abstempelnde 
Steuerstelle hat im Falle der Anrechnung auf der vorgelegten Quittung vor deren Rückgabe 
zu bescheinigen, in welcher Höhe der versteuerte Betrag der Schuld auf den Betrag von Schuld- 
verschreibungen angerechnet ist. Binnen einer im Bedarfsfall von der Steuerstelle zu verlän- 
gernden Frist von vier Wochen nach der steuerfreien Abstempelung der Wertpapiere hat der 
Schuldner der Steuerstelle schriftlich anzuzeigen, daß der den ausgehändigten Wertpapieren 
entsprechende Schuldbetrag von dem Konto abgeschrieben ist. Die Steuerstelle ist berechtigt, 
die Berichtigung des Kontos nachzuprüfen oder die Nachprüfung durch den Stempelprüfungs- 
beamten herbeizuführen. 
(8) Wird eine Schuld= oder Rentenverschreibung in eine Buchschuld umgewandelt, so 
sind auf die Anrechnung des nachweislich versteuerten Betrags dieser Verschreibung auf den 
Betrag der zu versteuernden Buchschuld die § 31, 32 entsprechend anzuwenden. 
Zum §& 14 Abs. 1 des Gesetzes. 
35. 
K. Ubgaden-= (u) Für die vor dem 1. August 1918 ausgegebenen oder mit dem Reichsstempel ver- 
erhebnng beim sehenen inländischen und für die mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere 
uinrt vosd der in Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 bezeichneten Art und für die vor diesem 
##derungen. Zeitpunkt auf Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke ausgeschriebenen Einzahlungen 
ist, falls die nach den bis dahin gültig gewesenen Vorschriften dafür fällige Steuer entrichtet 
ist, ein weiterer Stempel nicht zu erheben. Für die Zwischenscheine gilt dies bezüglich der vor 
dem 1. August 1918 nach bis dahin gültig gewesener Vorschrift versteuerten oder steuerfrei 
gebliebenen Beträge. 
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 31. Juli 1918 ausgegebene derartige Wertpapiere, 
auf welche vor dem 1. August 1918 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe
	        

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