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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 625 — 
(:) Wird für Kraftwagen ausländischer Besitzer die Lösung einer Inlandskarte beantragt 
(7155 Abs. 3, 4), so sind für die Steuerberechnung die Angaben des Heimatstaats maßgebend 
(§# 5, 10 der Verordmung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 
1910 — Reichsgesetzbl. S. 640). 
Inländische Kraftfahrzeuge. 
*. 134. 
u) Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif- 4. Löfung 
nummer Za zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ge= der Erlaubnis= 
brauch genommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubniskarte der E— der 
zuständigen Steuerstelle schriftlich anzumelden. #astelllhen. 
(e) Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt des Kraft- 
oder in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhält. fohrzeugs. 
(s) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der Eigen- 
besitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. 
(4) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschriebenen 
Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor der 
beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken. 
(5) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 26 zu erfolgen. Vordrucke hierfür sind -Muser 26 
von der Steuerstelle unentgeltlich zu beziehen. — 
(#) Die Anmeldung kann mit dem Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehre 
bei der nach #5 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 
(Reichs-Gesetzbl. S. 389) zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. 
l 135. 
n) Der Ausstellung einer Erlaubniskarte hat in jedem Falle die Zulassung des Kraft- 
fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorauszugehen. 
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde teilt die Zulassungsbescheinigung alsbald nach der 
Ausfertigung zusammen mit der bei ihr nach § 134 Abs. 6 eingegangenen Anmeldung der Steuer- 
stelle mit, diese prüft die Anmeldung durch Vergleichung mit der Zulassungsbescheinigung auf 
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergeben sich hierbei Beanstandungen oder hat die Steuer- 
stelle Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Voliständigkeit der der Zulassungsbescheinigung 
zu Grunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen, so sind die Bedenken durch Benehmen mit 
der höheren Verwaltungsbehörde aufzuklären; auch ist die Steuerstellc berechtigt, sich das Kraft- 
fahrzeug vorführen zu lassen. 
(2) Demnächst trägt die Steuerstelle die Anmeldung in das Anmeldungsbuch (Muster 46) ein. 
* 136. O 
(u) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe auf der Anmeldung fest und fertigt eine 
Erlaubniskarte (Steuerkarte) für das Fahrzeug nach Muster 27 aus, ohne den Vordruck für die —u#ser. 27 
Gültigkeitsdauer auszufüllen. 
Von der biernach ermittelten, dem Motor in Watt zugeführten Leistung sind bei Radnabenmotoren 1000, bei Motoren 
mit Vorgelege 30% in Abzug zu bringen, so daß sich die anzugebende Nutzleistung des Wagens berechnet: 
zu Nin PS-n. a Eeistung in Watt, worin n die Zahl der Motoren, den den obigen Abzügen entsprechenden 
1 
Wirkungsgrad bedeuten, also 0,0 bzw. 0,7 
Bei bereits im Gebrauche befindlichen Elektromobilen sind in der Regel die bisherigen Angaben, bei ausländi- 
schen Fahrzeugen die des Heimatszertifikats maßgebend. Im Zweifelsfall ist die Nupleistung jedes Motors zu 2,, PS 
anzunehmen 
Für Dampfmaschinen wird mit Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Konstruktionen und Dampfspan- 
nungen davon Abstand genommen, eine Formel anzugeben, desgleichen für Zweitalt und für 
Viertakt-Verbrennungemaschinen anormaler Bauart, z. B. solche mit gegenläufigen Kolben (System Gobron-Brillié). 
Der Prüfer hat bei solchen Fahrzeugen nach sachverständigem Ermessen die Leistung zu bestimmen. Falls ein Brem-- 
zeugnis über die Normalleistung des Motors vorliegt, sind für Getriebeverluste 2500 in Abzug zu bringen; der so be- 
rechnete Wert ist als Nutzleistung des Fahrzeugs zu bezeichnen. 
94.
	        

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