Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

7. Ernenerung 
der Erlaubnis- 
karten bei Ab- 
lauf der Gül- 
tigkeitsdaner. 
— 628 — 
monatskarte für das höher zu versteuernde Fahrzeug unter Angabe der Nummer der Bezirks- 
liste zu vermerken. 
8 143. 
n) Im Falle der Veräußerung (Verkauf, Tausch, Schenkung) des Kraftfahrzeugs während 
der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte ist auf Antrag an Stelle der bisherigen Karte für den 
Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue Karte auf den Namen des Erwerbers ohne Einziehung 
einer Abgabe auszustellen. Dem Erwerb infolge Veräußerung ist im Sinne dieser Bestimmung 
der Erwerb von Todes wegen gleichzustellen. 
(2) Der Antrag ist schriftlich mit einer Anmeldung nach Muster 26 unter Vorlegung der 
Erlaubniskarte, deren Umschreibung begehrt wird, bei der für den Wohn= oder Aufenthaltsort 
des Erwerbers zuständigen Steuerstelle einzureichen. Die letztere hat, wenn die ursprüngliche 
Erlaubniskarte von einer anderen Steuerstelle ausgestellt war, diese von der Umschreibung zu 
benachrichtigen. 
8 144. 
(1) In den Fällen der 88 142, 143 kann die Anmeldung mit dem Antrag auf Zulassung 
des Kraftfahrzeugs an die höhere Verwaltungsbehörde verbunden werden. Die Vorschriften 
der §#8 134 bis 138 finden entsprechende Anwendung. Ist eine Abgabe nicht zu entrichten, so ist 
die neue Erlaubniskarte nebst dem Zulassungsantrag und Anlagen der zuständigen Polizei- 
bubede zur weiteren Veranlassung und mit dem Ersuchen um Aushändigung der Karte zu 
übersenden. 
(:) Wird an Stelle der bisherigen Karte für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer eine neue 
Hu auseellh so ist die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche 
zu nehmen 
G) Soweit nach der Mitteilung der höheren Verwaltungsbehörde die Neuausstellung 
oder die Umschreibung einer Erlaubniskarte zu erfolgen hat und ein entsprechender Antrag vom 
Steuerpflichtigen nicht inzwischen gestellt worden ist, hat die Steuerstelle das weiter Erforderliche, 
gegebenenfalls auch wegen Einleitung des Strafverfahrens, zu veranlassen. 
* 145. 
) Für im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeuge ist, soweit durch die Landesregierung 
nicht eine andere Frist vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor Ablauf der Gültigkeits- 
dauer der alten die Ausstellung einer neuen Erlaubniskarte bei der Steuerstelle durch Ein- 
reichung einer Anmeldung nach Muster 26 zu beantragen. Beizufügen sind die bisherige Er- 
laubniskarte und die Zulassungsbescheinigung, aus der inzwischen etwa eingetretene Anderungen 
des Kraftfahrzeugs zu entnehmen sind. 
(2) Besteht kein Zweifel, daß die in den vorgelegten Urkunden enthaltenen Angaben auf 
das Kraftfahrzeug noch zutreffen, so sind diese der Steuerberechnung und der Ausstellung der 
neuen Karte zu Grunde zu legen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch Benehmen 
mit der höheren Verwaltungsbehörde vorzunehmen; auch ist die Steuerstelle berechtigt, sich das 
Kraftfahrzeug vorführen zu lassen. 
(s) Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle die Stempelabgabe fest und er- 
itt nach deren Einzahlung eine Erlaubniskarte (Steuerkarte) nach Muster 27. Die Bestimmung 
m §5 136 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Die Geltungsdauer der neuen Karte ist von 
dem Ablauf der bisherigen Karte zu berechnen, wenn in diesem Zeitpunkt eine Unterbrechung 
des Gebrauchs des Fahrzeugs nicht erfolgt ist. 
(1) In Fällen, in denen zwischen dem Antrag auf Erneuerung der alten und Verabfolgung 
der neuen Steuerkarte das Fahrzeug benutzt werden soll, kann von der vorherigen Einreichung 
der alten Karte und der Zulassungsbescheinigung zunächst abgesehen werden; der Antragsteller 
ist jedoch anzuhalten, alsbald die alte Karte abzuliefern und die Zulassungsbescheinigung vor- 
zulegen. 
3* 146. 
(u) Die Steuerstelle hat die Erneuerung der Erlaubniskarten durch die Bezirksliste (§ 139) 
zu überwachen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.