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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

643 — 
insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden 
Bestimmungen zur Anwendung gelangen. 
(6) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann die Abführung 
der bis zum Monatsschluß eingegangenen Stempelbeträge mittels einer von der Landesregierung 
vorzuschreibenden Benachrichtigung erfolgen; die Steuerstelle vereinnahmt alsdann den Monats- 
gesamtbetrag (einschließlich des Betrags, für den Belege über Erstattungen statt baren Geldes 
abgeliefert werden) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch und nach Bestätigung des Empfanges 
und nimmt die Benachrichtigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuche. 
8 188. 
(1) Auf die Versteuerung privatschriftlicher Urkunden finden die 88 179 bis 187 ent- 
sprechende Anwendung. Sind Stempelzeichen nicht zu verwenden und hat die Entrichtung 
der Steuer unmittelbar an eine zuständige Steuerstelle zu erfolgen, so ist dieser die steuerpflichtige 
Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann sich auf den für die Besteue- 
rung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. Nach Festsetzung und Einzahlung des Abgabe- 
betrags wird die Urschrift — mit dem im §& 186 Abs. 1 vorgeschriebenen Stempelverwendungs- 
vermerke versehen — zurückgegeben und die Abschrift als Beleg zum Anmeldungsbuche ge- 
nommen. 
(2) Ist der steuerpflichtige Rechtsvorgang im Auslande beurkundet, so ist die Versteuerung 
binnen zweier Wochen nach dem Zeitpunkte zu bewirken, in welchem die Urkunde in das Inland 
gelangt ist. 
3 *„ 189. 
(u) Ist die Grundstücksübertragung von der Abgabe befreit, so ist dies unter Hinweis 
auf die gesetzlichen Vorschriften, durch welche die Steuerfreiheit bedingt ist, auf der Urschrift, 
Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Der Vermerk ist mit Orts= und 
Zeitangabe sowie mit dem Amtsstempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen. 
(2) Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern 
die Befreiungsvorschriften am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommen, der Antrag 
auf Befreiung von der Abgabe in die Verhandlung aufzunehmen. Von der Erhebung der Ab- 
gabe ist nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit überzeugend dargetan sind. 
(s) Der Antrag auf Befreiung und die Bescheinigung der ihm zugrunde liegenden Tat- 
sachen können bis zur Entrichtung der Abgabe nachgeholt werden. Diese Schriftstücke sind tun- 
lichst bei den Akten aufzubewahren. Nach diesem Zeitpunkt ist der Steuerpflichtige auf den 
Erstattungsweg zu verweisen. 
*l 190. 
(u) Wird die Entgegennahme der Auflassung oder die Eintragung des neuen Eigentümers 
im Grundbuche von einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den Abgabebetrag abhängig ge- 
macht (I5 91 Abs. 3 des Gesetzes), so bestimmt das Grundbuchamt die Höhe der Sicherheit und 
veranlaßt das Weitere wegen der Sicherstellung. Ist eine stempelpflichtige, nicht oder nicht 
hinreichend versteuerte Urkunde vorgelegt, so ist sie unter Angabe der etwa geforderten und 
geleisteten Sicherheit der Steuerstelle des Bezirks zu übersenden, die den Abgabebetrag einzieht, 
die Stempelzeichen entwertet oder die Barentrichtung der Abgabe auf der Urkunde vermerkt 
und die Urkunde sodann dem Grundbuchamte wieder zugehen läßt, das wegen Rückgabe der 
zur Deckung des Abgabebetrags nicht erforderlich oder nicht verwendbar gewesenen Sicherheit 
das Weitere veranlaßt. 
(2) Die Bestimmung des §& 179 Abs. 3, wonach bei gerichtlichen oder den Gerichten vor- 
gelegten außergerichtlichen Urkunden die Abgabe mit den Gerichtskosten eingezogen werden 
kann, bleibt unberührt. 
8 191. 
() Wird die Abgabe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entrichtet, so ist die zwangs- 
weise Einziehung der Steuer gemäß §s 91 Abs. 2 des Gesetzes zu veranlassen. Soweit die Abgabe 
durch Verwendung von Stempelzeichen zu entrichten ist, haben Behörden und Beamte, die 
zur zwangsweisen Einziehung von Geldern nicht befugt sind, den Antrag auf zwangsweise Ein- 
I60) Einziehung 
mit den 
Gerichtskoften. 
7. Ver- 
stenerung pri- 
vatschriftlicher 
und im Aus- 
land errichteter 
Urkunden. 
8. Fesistellung 
der Stener- 
freiheit. 
K. Sicher- 
stellung und 
Na 
verstenerung. 
10. Zwangs= 
weise Gin- 
Kehung der 
Stener.
	        

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