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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

11. Ermitt- 
lung des steuer- 
pflichtigen Be- 
trags (Preis 
und Wert). 
12. Aussetzung 
Bersteuerung. 
— 644 — 
ziehung des Stempels für jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders der Steuerstelle ihres 
Bezirks einzureichen. In dem Antrag sind, falls nicht eine Abschrift der Urkunde beigefügt 
wird, außer dem Hauptschuldner sämtliche Personen zu benennen, denen nach dem Gesetze die 
Zahlung der Abgabe obliegt. Beigetriebene Stempelbeträge hat die Steuerstelle der ersuchenden 
Amtsstelle oder dem Notar in entwerteten Stempelzeichen zu übersenden, die der zu versteuernden 
Urkunde anzuheften sind. 
(2) Bei Barentrichtung der Abgabe ist der Antrag auf zwangsweise Einziehung, für 
jeden steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benutzung der Muster 36, 37 in dop- 
pelter Ausfertigung der Steuerstelle einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt und die 
eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche nimmt, die andere — mit Empfangs- 
bestätigung oder Niederschl versehen — zurückg ibt. Die Landesregierung 
kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Überweisung zur 
zwangsweisen Einziehung abweichende Vorschriften treffen, insbesondere anordnen, daß die für 
die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. 
(s) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festge- 
stellt, und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die Direk- 
tivbehörden befugt, die Abgabe niederzuschlagen. Die Niederschlagung ist von der nach § 179 
zur Versteuerung zuständigen Stelle unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise zu bean- 
antragen. 
Zum 7 93 des Gesetzes. 
g 192. 
(1) Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der Preis 
oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien ausgenommenen Verhandlungen 
von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in die Verhandlung 
ausnenen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels erforderlichen Angaben 
zu beschaffen. 
(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die Preis- 
oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beurkundete 
Betrag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im § 194 Abf.1 
bezeichneten Stelle unter Übersendung einer Ausfertigung der Verhandlung zur Veranlassung 
des weiteren Mitteilung zu machen. 
(a) Ist in einer Urkunde die Übertragung von unbeweglichen und anderen Gegenständen 
ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde zu vermerken, 
sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Entrichtung der Abgabe 
(*89 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der Gesamtpreis oder -wert der 
Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegt, unbeschadet des Rechts des Steuerpflichtigen auf 
Erstattung des überhobenen Betrags. 
*: 193. 
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz- 
amt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung nach dem 
Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittlung des Wertes die landesgesetzlichen 
Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. Ebenso bleibt ihnen 
vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der veräußerten Gegenstände 
Bestimmung zu treffen. 
m 
(0) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer Er- 
eignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur an- 
nähernd nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, die 
nachträgliche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen, inner- 
halb der Frist zur Entrichtung der Abgabe (#s 89 des Gesetzes) der Steuerstelle des Bezirks oder 
nach Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amtsstelle unter Mitteilung
	        

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