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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

– 647 — 
fertigung der für ihren Sitz zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die alsdann wegen Ein- 
ziehung der jährlichen Abgabebeträge das Weitere veranlaßt. 
§9i205. 
(1) Der techtzeitige Eingang der jährlichen Abgabe ist von der Steuerstelle durch eine d) enbenrchun 
überwachungsliste nach dem Muster 39 zu überwachen. 
Nach Vereinnahmung der ersten Zahlung wird die eine Ausfertigung des Steuer- 
bescheios Leleg zum Anmeldungsbuche, die andere Beleg für die Überwachungsliste. 
(6) Bei der Vereinnahmung der weiteren Jahresbeträge ist eine Eintragung in das An- 
meldungsbuch nicht erforderlich. Im Einnahmebuch ist jedoch in der Bemerkungsspalte das 
Jahr der Fälligkeit der Abgabe, z. B. „Abgabe für 1912 (4. Zahlung)“ anzugeben. 
!) Von dem Eingang der letzten Jahresabgabe innerhalb eines dreißigjährigen Veran- 
lagungsabschnitts ist derjenigen Behörde, von der der Steuerbescheid erlassen ist, Mitteilung 
zu machen. 
g 206. 
() Die Besitzer von Grundstücken, von denen die im §& 95 des Gesetzes vorgesehene Abgabe 
zu entrichten ist, haben der zuständigen Behörde (§ 202 Abs. 1) die Übernahme des Besitzes und 
jede Anderung in dem Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke binnen 3 Mo- 
naten von der Besitzübernahme oder vom Eintritt der Anderung ab gerechnet anzuzeigen. Soweit 
eine Beaufsichtigung des gebundenen Grundbesitzes erfolgt, liegen auch den Aufsichtsbehörden 
die gleichen Pflichten zur Mitteilung ob. 
(2) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständige Behörde hat die Steuerstelle von jeder 
Anderung in der Person des Besitzers zu benachrichtigen. 
Zu § 96 des Gesetzes und Anmerkung zu Tarifnummer 11. 
8 207. 
Der Zuschlag von einhundert vom Hundert wird in der Weise erhoben, daß die Abgabe 
gleich von vornherein mit K8 vom Hundert berechnet wird. 
XlI. Bersicherungen. 
Zur Tarifnummer 12 und zu den §§)/ 97 bis 106 des Gesetzes. 
8 208. 
() Inländische Versicherer haben bei Inkrafttreten des Gesetzes oder bei Eröffnung des 
Geschäftsbetriebs der Direktivbehörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz oder ihre geschäftliche 
Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, anzuzeigen, ob sie die Erfüllung 
ahlung 
Kuster 8o 
6) Bestanbs- 
veränderungen. 
uschlag 
17. Zusch 
von einhundert 
vom Hundert. 
1. Abgaben- 
entrichtung. 
der Steuerpflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen er- 
mächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen wollen. In der Anzeige sind alle Bevoll- 
mächtigten des Versicherers, denen die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen ist, unter genauer 
Angabe ihres Sitzes usw. und des Umfanges, in dem ihnen die Erfüllung der Steuerpflicht über- 
tragen ist, aufzuzählen. Von allen eintretenden Veränderungen ist der Direktivbehörde Anzeige 
zu erstatten. 
(3) Gemäß den eingegangenen Anzeigen verständigen die Direktivbehörden die beteiligten 
Steuerstellen und Prüfungsbeamten des Bezirks darüber, ob die Versicherer selbst oder durch 
Bevollmächtigte der Steuerpflicht genügen werden. Ebenso benachrichtigen sie auf Grund der 
eingegangenen Anzeigen, soweit es sich um außerhalb ihres Bezirks bestellte Bevollmächtigte 
der Versicherer handelt, die zuständigen Direktivbehörden (auch fremder Bundesstaaten), die 
gtrise wiederum die beteiligten Steuerstellen und Prüfungsbeamten ihres Bezirks ver- 
tändigen. 
(3) Geht der Steuerstelle keine Mitteilung von der Direktivbehörde zu, so hat sie sich wegen 
der Entrichtung der Abgabe zunächst an den Versicherer oder an den Bevollmächtigten zu halten, 
o7
	        

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