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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 32.
Bandzählung:
32
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Appendix

Titel:
Muster 7. (Ausführungsbestimmungen § 37) Bescheinigung über die Ungültigkeit des Reichsstempels auf ausländischen Wertpapieren.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bereitung von Backwaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916. (1)
  • Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot. (2)
  • Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen. (3)
  • Bekanntmachung über Kartoffeln. (4)
  • Verordnung über die Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien. (5)
  • Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle zur Ausführung des § 5 der Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916. (6)
  • Bekanntmachung betreffend Fabrikationshöchstpreise für Faßbohnen. (7)
  • Bekanntmachung betreffend Fabrikationshöchstpreise für Bohnenkonserven. (8)
  • Bekanntmachung, betreffend Preise der Faßbohnen. (9)
  • Bekanntmachung, betreffend Absatz von Dörrgemüse. (10)
  • Schiedsgerichtsordnung für Streitigkeiten aus der Lieferung von Dörrgemüse. (11)
  • Bekanntmachung, betreffend Verwendung von Birnenwein usw. zur Branntweinherstellung. (12)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. (13)
  • Bekanntmachung, betreffend die Zuckerung von Wein. (14)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz. (15)
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Volltext

Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs. 
ordnung von den Schiedrsichtern beauftragt. Alle dem Schiedsgericht zu unter- 
breitenden Eingaben, Anträge und Mitteilungen sind an den Geschäftsführer zu 
richter Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern; 
ein Mitglied ist der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter. Die vier anderen Mit- 
glieder werden von dem Geschäftsführer zu Schiedsrichtern bestellt und zwar derart, 
daß er aus der Liste der Handelskammer Berlin und der Liste der Dörrgemüse- 
fabrikanten je 2 Schiedsrichter beruft und zwar möglichst der Reihenfolge nach. 
Finden mehrere Schiedsgerichte an einem Tage statt, so sind hierfür tunlichst 
dieselben Schiedsrichter zu bestellen. 
§ 5. Ein Schiedsrichter, der nach der Zivilprozeßordnung beim ordentlichen 
Gericht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen wäre, gilt als an der 
Ausübung seines Amtes verhindert. Über Ablehnungsanträge entscheidet endgültig 
nach Anhörung des abgelehnten Schiedsrichters die Verwaltungsabteilung der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst in Berlin. 
* 6. Die Anrufung des Schiedsgerichts seitens des Abnehmers erfolgt in der 
Weise, daß er unverzüglich nach Erhalt der Ware durch einen beeidigten Probenzieher 
wo ein solcher nicht vorhanden ist, durch einen unparteiischen Sachverständigen aus 
der beanstandeten Menge zwei Proben entnehmen und versiegeln läßt und die Proben 
unverzüglich dem Geschäftsführer des Schiedsgerichts einsendet. Bei Nichtbeachtung 
dieser Vorschrift geht der Abnehmer seines Anspruches wegen Minderwerts der Ware 
verlustig. 
n +* Die Parteien können sich in den mündlichen Verhandlungen vertreten 
lassen; sie können auch mit Beiständen erscheinen. Eine Verpflichtung zum Er- 
scheinen in der Verhandlung besteht nicht. Die Parteien können ihre Ausführungen 
dem Schiedsgericht auch schriftlich unterbreiten. 
Jede Partei, welcher die Ladung zur Verhandlung vor dem Schiedsgericht 
nicht mindestens drei Tage vor dem angesetzten Termin zugegangen ist, kann Ver- 
legung des Termins verlangen. Der Verlegungsantrag ist aber nur wirksam, wenn 
er spätestens 24 Stunden vor dem Termin dem Geschäftsführer zugeht. 
8. Das Schiedsgericht setzt unter Zugrundelegung des jeweiligen Absatz- 
höchstpreises für inländisches Dörrgemüse eine etwa dem von Fabrikanten dem Ab- 
nehmer auf die gelieferte Ware zu zahlende Vergütung endgültig fest. Der Schieds- 
spruch bedarf keiner Begründung. 
§ 9. Der Geschäftsführer leitet die Verhandlungen des Schiedsgerichts, 
veranlaßt die Ladungen und verkündet den Schiedsspruch. 
Der Geschäftsführer hat den Parteien eine von ihm beglaubigte Abschrift des 
Schiedsspruches durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 
10. Das Schiedsgericht setzt die Höhe seiner Kosten im Schiedsspruch fest 
und entscheidet über die Verteilung der Kosten unter den Parteien. Es ist berechtigt, 
einen von ihm festzusetzenden Kostenvorschuß einzufordern. 
§ 11. Die förmliche Zustellung und Hinterlegung des Schiedsspruches auf 
der Gerichtsschreiberei nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgt nur, 
falls diese von einer Partei ausdrücklich beantragt wird. 
Als zuständiges Gericht im Sinne §§ 1045 flg. der Zivilprozeßordnung gilt für 
alle Beteiligten je nach der Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Berlin-Mitte 
oder das Landgericht 1 Berlin. 
§l 12. Wird ein Schiedsspruch vom ordentlichen Gericht aufgehoben oder das 
Vollstreckungsurteil versagt, so ist ein neues Schiedsgericht anzurufen. 
21
	        

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