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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Absatz von Dörrgemüse.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bereitung von Backwaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1916. (1)
  • Bekanntmachung über die Verwendung von Rüben bei der Bereitung von Roggenbrot. (2)
  • Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen. (3)
  • Bekanntmachung über Kartoffeln. (4)
  • Verordnung über die Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien. (5)
  • Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle zur Ausführung des § 5 der Verordnung über die Malz- und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916. (6)
  • Bekanntmachung betreffend Fabrikationshöchstpreise für Faßbohnen. (7)
  • Bekanntmachung betreffend Fabrikationshöchstpreise für Bohnenkonserven. (8)
  • Bekanntmachung, betreffend Preise der Faßbohnen. (9)
  • Bekanntmachung, betreffend Absatz von Dörrgemüse. (10)
  • Schiedsgerichtsordnung für Streitigkeiten aus der Lieferung von Dörrgemüse. (11)
  • Bekanntmachung, betreffend Verwendung von Birnenwein usw. zur Branntweinherstellung. (12)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. (13)
  • Bekanntmachung, betreffend die Zuckerung von Wein. (14)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz. (15)
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs. 
a) welche Mengen Bohnenkonserven dieser Art sie in ihrem Besitz haben. 
b) die Belege darüber zu erbringen, wie hoch die Gestehungskosten der Kon- 
serven sind. 
ür die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüse- 
tonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. 
Deie Konserven werden sodann von uns übernommen werden. Ohne unsere 
Genehmigung darf das Eigentum an diesen Bohnen nicht übertragen werden. 
Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zukeinem höheren 
Preise als den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. 
Deiie Kleinhandelspreise werden in üblicher Form errechnet. Zunächst wird zu 
den Fabrikationspreisen ein Pauschalsatz für Fracht von 0,05 M. auf die 1/1 Dose 
(auf die übrigen Dosengrößen entsprechend) zugeschlagen. Hierzu wird ein Aufschlag 
von 2000 hinzugerechnet. Dieser Aufschlag stellt eine Entschadigung der Unkosten 
des Groß= und Kleinhandels sowie dessen Gewinn dar. 
Gemüsenkonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 
  
Bekanntmachung 
betreffend Preise der Saßbohnen. 
Vom 10. Januar 1917. 
Die Preise der Faßbohnen dürfen beim Absatz an die Verbraucher höchstens 
um 10 Pf. für ½ kg höher sein als die Fabrikationspreise. 
Dieser Aufschlag von 10 Pf. stellt eine Vergütung für die Unkosten des Groß- 
und Kleinhandels sowie dessen Gewinn dar. · 
Die Höchstpreise, zu denen Faßbohnen hiernach im Kleinhandel abgesetzt werden 
dürfen, betragen 
für roh eingelegte Faßbohnen 38 Pf. für das ½ kag, 
für abgebrühte Faßbohnen 43 Pf. für das ½ kg. 
Sind die von den Fabriken berechneten Preise geringer gewesen als die Höchst- 
preise, so sind die Kleinhandelspreise entsprechend herabzusetzen. 
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Bekanntmachung 
betreffend Kbsatz von Dörrgemüse. 
Vom 1. Februar 1917. 
(Auf Grund von 8 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. August 
1916 mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers.) 
§ 1. 1. Die Hersteller von Dörrgemüse dürfen solches nur gegen einen von 
der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin ausgefertigten Bezugs- 
schein abgeben. 
2. Die Bezugsscheine werden den von den Landeszentralbehörden der Kriegs- 
gesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin namhaft gemachten Stellen über- 
seeien die die weitere Verteilung nach Anweisung der Landeszentralbehörden 
ornehmen. 
32. 1. Die Hersteller von Dörrgemüse dürfen beim Absatz folgende Preise 
nicht überschreiten: 
  
19 2“
	        

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