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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 32.
Bandzählung:
32
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Appendix

Titel:
Muster 11. (Ausführungsbestimmungen § 50) Anmeldung zur Entrichtung einer weiteren Abgabe von Gewinnanteilscheinbogen bei weiteren Einzahlungen auf den Nennwert der Stücke.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVIII. Jahrganges 1910.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Handels- und Gewerbewesen.
  • 4. Zoll- und Steuerwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)

Volltext

— 393 — 
schriften, die auf diese Lieferung Bezug haben, sind in ähnlicher Weise gegen nachstehende Beträge 
erhältlich: 
Hauptstück II. Waren aus Leinen und Baumwolle 0O0 fl. 
- 1V.TressenundBorten........0,25- 
V11.Lederwaren...........0,40- 
IX. Musikinstrumente O,o5 — 
Aus den Angeboten muß hervorgehen, ob niederländische oder ausländische Fabrikate geliefert 
werden. 
  
4. Zoll- und Stenerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 16. Juni 1910 beschlossen, zu genehmigen, daß für luxem- 
burgische Güter, die aus dem Gebiete des Großherzogtums Luxemburg zu der in diesem Jahre in 
Brüssel stattfindenden Weltausstellung gesandt worden sind, der Rücksendungsnachweis zum Zweck des 
zollfreien Einlasses nach Maßgabe des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 1908 (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich 1909 S. 64) von dem Generalkommissar für die luxemburgische Sektion erteilt 
werden darf. 
Berlin, den 2. Juli 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 16. Juni d. J. beschlossen, 
auszusprechen, daß für den Eigenveredelungsverkehr mit ausländischem halb= oder ganz- 
garem (lohgarem) Rindleder (einschließlich Rindspaltleder, jedoch ausschließlich des Valdivia= 
Sohlleders) und Kalbleder der Tarifnummern 545 bis 547 zum Reinigen, Klopfen, Pan- 
toffeln, Glätten, Fetten, Walken, Walzen, Schwärzen, Färben, Lisieren und Blanchieren die 
Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung nicht mehr fortbestehen. 
  
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Juni d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit Rollgerste (Graupen) — Tarifnummer 164 —, die 
gegen Einfuhrschein in ein Zollager unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen ist, zur 
Herstellung von Gerstenmehl — Tarifnummer 162 — und Gerstenflocken — Tarif- 
mummer 165 — die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
607
	        

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