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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 795 — 
8. In den Fällen der Tarifnummer Ca, b und, soweit eine Verpflichtung zur Ausstellung 
von Frachturkunden besteht, auch im Falle der Tarifnummer öGc ist es zulässig, statt der Kon- 
nossemente oder Frachtbriefe andere ähnliche Urkunden (Parcel- oder Teilempfangsscheine und 
dergleichen) auszustellen und zu versteuern. 
9. (1) Im Verkehre der im Ausland gelegenen Stationen deutscher Eisenbahnverwaltungen 
unter l und mit ausländischen Stationen ist der Frachturkundenstempel nicht zu erheben. 
)Im Verkehre von und nach Deutschland sind diese Stationen für die Verwendung 
des SIndm, als Inlandsstationen anzusehen. 
(3) Der Frachturkundenstempel ist für solche Sendungen nicht zu erheben, die bei den auf 
deutschem Gebiete gelegenen Stationen einer ausländischen Bahnverwaltung mit ausländischen 
Binnenfrachtbriefen nach dem Ausland aufgegeben werden oder von da eingehen, ferner für 
solche Sendungen, die zwischen zwei auf deutschem Gebiete gelegenen Stationen ausländischer 
Bahnverwaltungen über im Ausland gelegene Bahnstrecken abgefertigt werden. Hierbei macht 
es keinen Unterschied, ob der Absender oder Empfänger im Ausland oder Inland wohnt. Die 
vorstehenden Grundsätze finden keine Anwendung, wenn der bezeichnete Verkehr nach der beson- 
deren Lage der Verkehrsverhältnisse nicht als ein rein ausländischer Eisenbahnverkehr angesehen 
werden kann. Ob diese Voraussetzung zutrifft, wird von der Landesregierung im Einvernehmen 
mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) entschieden. 
10. Stempelpflichtig sind alle über den Beförderungsvorgang ausgefertigten Beförderungs- 
papiere, also nicht nur Frachtbriefe, sondern auch Beförderungsscheine, Abfertigungsscheine, 
Brotversandscheine, Eisenbahnpaketadressen, Uberfuhrscheine oder andere Begleitpapiere bei 
Sendungen zwischen mehreren Stationen desselben Ortes oder mehreren Ladestellen derselben 
Station, sogenannte Stations-, Orts= oder Platzsendungen. 
11. (1) Werden für eine Sendung statt eines Wagens mehrere gestellt und wird die Fracht 
nach besonderer Vorschrift wie für einen Wagen berechnet, so ist der Stempel nur für einen 
Wagen zu berechnen. Dies gilt auch für ein zusammengehörendes Wagenpaar, z. B. Schemel- 
oder Kuppelwagen, dagegen nicht, wenn der Absender mehrere Wagen benutzen muß, weil ihm 
ein Wagen von der geforderten Größe oder von dem geforderten Ladegewichte nicht gestellt 
werden kann und die Fracht für jeden Wagen getrennt zu berechnen ist. 
(:) Bei Sonderzügen ist für jeden einzelnen Güter= oder Gepäckwagen der Wagenladungs- 
stempel getrennt zu berechnen. Der für die Stempelberechnung maßgebende Frachtbetrag ist 
zu ermitteln, indem die Gebühr für die Lokomotiven durch die Wagenzahl geteilt und dieser 
Betrag zu der Gebühr für jeden einzelnen Wagen zugerechnet wird. Ist die Mindestgebühr zu 
berechnen, so ist sie ebenfalls durch die Wagenzahl zu teilen. Befinden sich im Zuge auch Per- 
sonenwagen, so wird bei der Verteilung jeder Personenwagen für zwei Wagen gerechnet. Für 
die Personenwagen ist kein Frachturkundenstempel zu berechnen. Bei Abfertigung des Sonder- 
.zugs auf Abfertigungsschein oder Eilfrachtbrief ist der Stempel für Eilgut, bei Abfertigung auf 
gewöhnlichen Frachtbrief der Stempel für Frachtgut zu verwenden. 
(2a) Wird eine Sendung, für die nur eine Frachturkunde ausgestellt ist, auf einem Teile 
des Weges nur in einem Wagen, auf einem anderen Teile in mehreren Wagen befördert, z. B. 
beim Ubergange von oder auf Kleinbahnen, so ist der Stempel nur für einen Wagen zu berechnen. 
() Wird eine Sendung mit einer neuen Frachturkunde weitergesandt, so ist sie als neu 
aufgegeben zu behandeln. Dies gilt auch von Reexpeditionssendungen. 
(5) Für die Berechnung des Wagenladungsstempols ist die wirklich berechnete Fracht 
auf Eisenbohn oder Kleinbahn maßgebend, im Verkehre mit dem Ausland oder, wenn die Be- 
förderung teils auf Eisenbahn, teils auf Kleinbahn — auch Schmalspurbahnen — stattfindet, 
für den ganzen in der Frachturkunde angegebenen Beförderungsweg. Unter Fracht sind die 
Gebühren für die Beförderung des Gutes zwischen Aufgabe= und Bestimmungsstation — auch 
Kleinbahnstationen — zu verstehen, also z. B. auch Zuschlags= und Anstoßfrachten, dagegen 
nicht Frachtzuschläge (§ 60 der Eisenbahnverkehrsordnung), Nebengebühren, Schutzwagen- 
gebühren, Rangiergebühren, Anschlußfrachten usw. 
Ansstellung, 
Aunshändigung 
und Aufbe- 
wahrung von 
Frachturkunden. 
2. Liseakehn 
# 
enkehr zun 
ns Ansland. 
Stempel-- 
pflichtige Fracht- 
urkunden. 
Berechnung 
des Stempels.
	        

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