Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

3. Sammel- 12. Die Annahme eines Eisenbahns llad kehrs der Spediteure im Sinne der 
lbungivertehr. Tarifnummer 6e wird nicht t“ ausgeschlossen, daß der Spediteur die Versendung von. 
Gütern verschiedener Versender vom Aufgabeorte nach dem Bestimmungsorte zusammen auf 
einen Frachtbrief ausschließlich im Eisenbahnstückgutverkehre bewirkt. 
V. 
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
Zu den §# 62 bis 71 des Gesetzes, zur Tarifnummer 8 sowie zum Gesetze 
vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210 
Steuerfreie 1. (1) Die einer Gemeinde gehörigen Kraftfahrzeuge sind nur dann von der Stempel- 
Kraftfahrzeuge, abgabe befreit, wenn sie von der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Behörde, d. h. als Trägerin 
öffentlicher Gewalt ausschließlich benutzt werden. Insoweit dagegen diese Kraftfahrzeuge in 
den von der Gemeinde betriebenen Unternehmungen gewerblicher Art, wie Gasanstalten, Elek- 
trizitätswerke, Straßenbahnen, Verwendung finden, greift die Steuerbefreiung nicht Platz. 
(2) Die von Staatsbetrieben, wie Eisenbahnverwaltung, Domanialverwaltung, Berg- 
werken usw., benutzten Kraftfahrzeuge unterliegen keiner Stempelabgabe, da hier der Umstand 
entscheidend ist, daß das Fahrzeug im Dienste des Staates benutzt wird, ohne daß es darauf 
ankommt, ob die Verwendung im Dienste einer Behörde erfolgt. 
Benutzung von 2. (1) Eine Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs zur Personenbeförderung liegt auch 
  
Lastkraftfahr= dann vor, wenn ein Lastkraftfahrzeug seiner gewöhnlichen wirtschaftlichen Bestimmung vor- 
Hrsentt“ übergehend entzogen und gelegentlich zur Personenbeförderung benutzt wird. 
beförderung. (2:) Die Mitnahme von Personen auf einem Lastkraftfahrzeuge, die zum Einladen und 
Ausladen oder zur Bedienung erforderlich sind, stellt eine Ingebrauchnahme des Fahrzeugs 
zur Personenbeförderung nicht dar. 
(s) Die Fahrt mit einem Lastkraftfahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das der gewerbs- 
mäßigen Personenbeförderung dient, wird dadurch noch nicht steuerpflichtig, daß dabei eine 
Person mitgenommen wird, die als Führer angelernt werden soll. 
(1) Zu den von der Abgabe befreiten Kraftfahrzeugen sind auch die Mannschaftswagen 
der Feuerwehren zu rechnen, sofern sie nur zu dienstlichen Zwecken benutzt werden, ferner die 
zur Krankenbeförderung oder zu Rettungszwecken benutzten Kraftfahrzeuge von gemeinnützigen 
Anstalten und die sonstigen, ausschließlich der unentgeltlichen Krankenbeförderung dienenden 
Kraftfahrzeuge, sofern ihr Zweck gemeinnützig ist. 
Anderungen bei 3. (1) Die Vorschrift des § 65 Abs. 2 des Gesetzes findet auch Anwendung, wenn bei 
im Gebrauche Lösung einer Jahreskarte sofort erklärt wird, daß für die ersten 4 Monate des Steuerjahrs 
gebeluoucen.⅝à ein höher zu versteuerndes Fahrzeug benutzt wird. 
(2) Der Einstellung eines anderen Fahrzeugs im Sinne des & 65 Abs. 2 des Gesetzes ist 
es gleichzuachten, wenn ein Kraftfahrzeug dergestalt umgebaut wird, daß dadurch der anzu- 
wendende Steuersatz ein anderer wird. Eine Erstattung der Steuer findet in keinem Falle statt. 
Vermietete 4. Werden außerhalb des gewerbsmäßigen Personenfuhrwerksbetriebs Kraftfahrzeuge 
Kraftfahrzeuge als Mietwagen auf Zeit, sei es stundenweise, sei es auf Tage, Wochen oder selbst Monate, seitens 
der Fuhrgeschäfte zur Verfügung gestellt, so entfällt die Verpflichtung zur Lösung einer Erlaub- 
niskarte für den Mieter, wenn der Fuhrwerksbesitzer für die Dauer der entgeltlichen Uberlassung 
des Kraftfahrzeugs nicht nur dessen Unterhaltung, insbesondere die Speisung des Motors, 
übernimmt, sondern auch den Führer des Fahrzeugs stellt. Wird jedoch das Kraftfahrzeug in 
der Weise vermietet, daß der Mieter auf eigene Rechnung und Gefahr das Fahrzeug selbst führt 
oder durch einen von ihm gestellten Führer führen läßt, so liegt eine steuerpflichtige Ingebrauch-- 
nahme des Fahrzeugs durch den Mieter vor.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment