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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Biersteuer- Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Tabakzollordnung.
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

5. Anlagen. 
Beglaubigung 
von Rechnun- 
gen ausländi- 
scher Ver- 
käufer. 
                                           — 874 — 
vermerk auf der Begleitadresse als Rechnung im Sinne von § 9 Abs. 2 des Gesetzes angesehen 
berden der Nachnahmebetrag gilt als sofort zu entrichtender Rechnungsbetrag (§ 3 Abs. 3, 5 2 
Abs. 2). 
(4) Die vereinfachte Wertanmeldung (Abs. 3) genügt ferner für Zigarren, die mit der Post 
nachweislich als Geschenk für den Empfänger eingehen, wenn sich bei der durch den Amtsvor- 
stand vorzunehmenden Prüfung des angemeldeten Wertes (§ 2 Abs. 4) keine Bedenken ergeben. 
(5) Für die im kleinen Grenzverkehre, d. i. im gewöhnlichen grenznachbarlichen Verkehr, 
eingebrachten, nicht zum Handel bestimmten Zigarren genügt die mündliche Wertanmeldung, wenn 
der Gewichtszoll und der Wertzoll zusammen weniger als 10 MA betragen und gegen die Richtig- 
keit des angemeldeten Wertes keine Bedenken bestehen. Die mündliche Angabe des Einbringers 
kann alsdann auch die Rechnung des Lieferers (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes) ersetzen.
 
                                               §   12. 
(1) Der Wertanmeldung ist, abgesehen von den in § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 4, 5 vor- 
gesehenen Fällen, die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung beizufügen (§ 3 Abs. 2 und § 9 
Abs. 2 des Gesetzes). Hat der Verkäufer über dieselbe Ware mehrere Rechnungen erteilt, z. B. 
eine Rechnung über den ausgehandelten Grundpreis der Ware, eine zweite über die von ihm 
verauslagten Beförderungs= usw. Kosten, so sind der Wertanmeldung sämtliche Rechnungen 
beizufügen. 
(2) Wird bei Durchschnittskäufen, d. i. beim Kaufe verschiedener Klassen (Sortierungen) von 
Tabak, über die zwischen dem Verkäufer und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-) 
Preis vereinbart worden ist, nicht die gesamte gekaufte Menge auf einmal zur Verzollung ge- 
stellt, so ist außerdem noch eine in jedem Falle vom Verarbeiter auszustellende Schätzung des 
Wertes der einzelnen Klassen beizubringen, die den Durchschnittspreis ergibt. 
(s) Hat der Verkäufer die Wertanmeldung ausgestellt (§ 9 Abs. 2), so genügt an Stelle 
der Rechnung im Falle des Abs. 2 eine vom Verkäufer unterschriebene Abschrift der Gesamt- 
rechnung, in anderen Fällen ein vom Verkäufer unterschriebener Rechnungsauszug. Dieser kann 
mit der Wertanmeldung in einem Papiere vereinigt werden, das alle Angaben enthalten muß 
die für die Wertanmeldung und den Rechnungsauszug vorgeschrieben sind. « 
(4) Wird die Rechnung, die Rechnungsabschrift oder der Rechnungsauszug nicht vorgelegt, 
so ist, abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 4, 5, der angemeldete Wert 
um 50 v. H. zu erhöhen (§ 4 Abs. 6 des Gesetzes); daneben tritt, wenn Zweifel bestehen, ob 
des angemeldete Wert trotz der Erhöhung zulänglich ist, das Verfahren gemäß den §§ 7, 8 und 9 
des Gesetzes ein. Von der Erhöhung des angemeldeten Wertes um 50 v. H. kann das Zollamt 
bei Tabakprobeballen, die als Eilgut eingehen, und bei Postsendungen mit Tabakproben oder 
mit Zigarren absehen, wenn keine Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung bestehen, 
der Anmelder auf Erfordern den höheren Zollbetrag sicherstellt und sich verpflichtet, innerhalb 
einer angemessenen Frist die fehlende Rechnung oder Rechnungsabschrift nachzuliefern.
 
                                   Zu § 6  des Gesetzes. 
                                                   § 13. 
(1) Bezieht der Verarbeiter Tabak von einem ausländischen Verkäufer, so muß die Rechnung 
mit der Beglaubigung einer deutschen Konsulatsbehörde versehen sein. Bei Sendungen aus den 
Niederlanden erfolgt die Beglaubigung durch die den Konsulaten in Amsterdam und Rotterdam 
zugewiesenen Tabaksachverständigen, denen von den Zollämtern auf Ersuchen über Wertzollfragen 
Auskunft zu erteilen ist. Bei Sendungen aus deutschen Schutzgebieten tritt an die Stelle der 
Konsulatsbehörde das Kaiserliche Gouvernement. Rechnungen über Zigarren bedürfen keiner 
konsularischen Beglaubigung. 
(2) Als ausländischer Verkäufer gilt auch jeder Deutsche, der vom Ausland aus Handel 
mit Tabak treibt oder im Ausland eine Geschäftsniederlassung zum Zwecke des Verkaufs von 
Tabak hat. In letzterem Falle wird nur der unmittelbar aus der ausländischen Geschäfts-
	        

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