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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Rechtsgeschäfte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • I. Tatbestand. Fiktionen.
  • II. Rechtsgeschäfte.
  • III. Verschulden und Zufall.
  • IV. Zeitablauf.
  • V. Verfügungen der Staatsgewalt.
  • VI. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

242 Buch J. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte. 
b) Wenn die Bedingung erfüllt wird, verliert der bedingt Berechtigte von 
nun ab sein bisheriges Recht. Dabei zeigt es sich nun aber als praktisch höchst 
erheblich, daß schon vorher, schon während des Schwebezustandes, die Gegen- 
partei ein aufschiebend bedingtes Gegenrecht besaß. Es kehren hier also die 
gleichen Regeln wieder wie bei der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung, 
nur in umgekehrter Richtung (160 II, 161 II, 159). 
a) Hat der Inhaber des auflösend bedingten Rechts während des Schwebe- 
zustandes schuldhaft das aufschiebend bedingte Recht der Gegenpartei beein- 
trächtigt oder geschmälert, so ist er ihr zu Schadensersatz verbunden. 
6) Hat er während des Schwebezustandes über sein Recht verfügt oder 
ist in dieser Zeit eine Pfändung oder Beschlagnahme dieses Rechts erfolgt, so 
ist die Maßregel insoweit unwirksam, als sie das aufschiebend bedingte Recht 
der Gegenpartei beeinträchtigt oder vereitelt. 
9) Eine eigentliche Rückbeziehung des Rechtsverlusts tritt nur ein, wenn 
sie besonders vereinbart ist, und hat alsdann bloß obligatorische Wirkung. 
c) Wird die Erfüllung der Bedingung unmöglich, so ist das Recht des 
bisher bedingt Berechtigten nunmehr unbedingt geworden. 
III. In gewissen Fällen wird eine Bedingung gesetzlich als erfüllt behandelt, 
obschon sie in Wahrheit nicht erfüllt ist — dann nämlich, wenn die Erfüllung 
von der Partei, zu deren Nachteil sie gereicht, wider Treu und Glauben ver- 
hindert wird. Umgekehrt: in gewissen Fällen wird eine Bedingung gesetzlich 
als nicht erfüllt behandelt, obschon sie in Wahrheit erfüllt ist — dann nämlich, 
wenn die Erfüllung von der Partei, zu deren Vorteil sie gereicht, wider Treu 
und Glauben herbeigeführt ist (162). 
Beispiel. Ein Vermächtnis soll an A. fallen, wenn dieser die B. heiratet, andernfalls 
an C.; nun verhindert aber C. den A. an der Erfüllung der Bedingung, indem er selber 
die B. zur Frau nimmt. Hier verstößt C. wider Treu und Glauben, wenn er die B. nur 
heiratet, um dem A. das Vermächtnis abzugewinnen; die Bedingung ist deshalb als von A. 
erfüllt anzusehn, obschon sie in Wahrheit nicht erfüllt ist; A. bekommt also das Vermächtnis. 
Hat dagegen C. sich unabhängig von dem Vermächtnis um das Mädchen beworben, so liegt 
ein Verstoß wider Treu und Glauben nicht vor, wenn er seine Bemühungen jetzt fortsetzt 
und dabei erfolgreich ist; alsdann gilt also die dem A. auferlegte Bedingung als nicht erfüllt; 
das Vermächtnis fällt demnach an C. 
Von dieser einen positiven Regel abgesehn kann die Frage, ob eine Bedingung als 
erfüllt gelten soll, lediglich nach Lage des Einzelfalls auf Grund freier Auslegung des Rechts- 
geschäfts beantwortet werden. Zweisel entstehn namentlich, wenn die Bedingung auf eine 
Handlung des bedingt Berechtigten gestellt ist. — Beispiele. I. 1. Ein Pfarrer vermacht seiner 
früheren Magd, die liederlich geworden, eine Rente unter der Bedingung, daß ihr anstößiges 
Leben aufhöre; das Mädchen hat keine Lust dazu; da wird es geisteskrank und kommt in 
ein Irrenhaus, wo es zwangsweise ehrsam lebt, ohne irgend welchen Anstoß zu geben. Hier 
wird man trotzdem im Sinn des Erblassers sagen, die Bedingung sei nicht erfüllt. 2. Nehmen 
wir den gleichen Fall, nur daß es sich um ein Vermächtnis des Erblassers an eine nahe 
Verwandte handelt, so wird die Entscheidung umgekehrt ausfallen. II. 1. A. schenkt dem B. 
seine Gemäldegalerie unter der Bedingung, daß B. ein Majorat errichte und diesem die 
Galerie einverleibe; B. ist auch dazu bereit; es wird ihm aber die erforderliche Bestätigung 
vom Oberlandesgericht verweigert. 2. C. schenkt dem D. eine Summe unter der Bedingung, 
daß dieser seine häßliche Klage wider seine Geschwister zurücknehme; D. erklärt auch wirklich
	        

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