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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Rechtsgeschäfte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • I. Tatbestand. Fiktionen.
  • II. Rechtsgeschäfte.
  • III. Verschulden und Zufall.
  • IV. Zeitablauf.
  • V. Verfügungen der Staatsgewalt.
  • VI. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

244 Buch I. Abschnitt ö. Rechtsgeschäfte. 
möglicherweise einen Anspruch auf Sicherstellung gibt; erst wenn der Termin 
da ist, fällt das volle Recht ihm zu. Umgekehrt: bei der auflösenden Befristung 
hat der Berechtigte, solange der Termin noch nicht herangekommen ist, den Voll- 
besitz des befristeten Rechts; aber eine andre Partei steht ihm gegenüber, die 
schon jetzt die Anwartschaft darauf besitzt, daß mit der Herankunft des Termins 
jenes Recht zu ihren Gunsten erlösche, und die im Fall der Gefahr möglicher- 
weise die Sicherstellung ihrer Anwartschaft begehren kann; und wenn der 
Termin gekommen ist, erlischt jenes Recht sofort, ohne daß es erst eines Ver- 
zichts des Berechtigten oder einer Übertragung auf die Gegenpartei bedürfte. 
Ebenso gelten, wenn der Inhaber eines aufschiebend befristeten Rechts vor Her- 
ankunft des Termins durch rechtliche Verfügungen des Begründers seines Rechts 
oder durch schuldhafte Handlungen tatsächlicher Art geschädigt wird, oder um- 
gekehrt, wenn der Inhaber eines auflösend befristeten Rechts durch seine eignen 
rechtlichen Verfügungen oder seine eignen schuldhaften Handlungen die Gegen- 
partei schädigt, die gleichen Regeln, wie sie oben für die Inhaber aufschiebend 
oder auflösend bedingter Rechte entwickelt sind (163). 
II. Verbotene Rechtsgeschäfte. 
8 62a. 
I. Zahlreiche Arten von Rechtsgeschäften sind gesetzlich verboten. Werden 
sie trotzdem vorgenommen, so sind sie, falls das Gesetz nicht ein andres be- 
stimmt, nichtig (134). 
Beispiele. I. 1. Reichsgesetzlich verboten ist es, daß ein Gastwirt in seinen dem 
Publikum zugänglichen Wirtschaftsräumen die Abhaltung von Glücksspielen gestattet (StrG. 
285). Demnach ist eine solche Gestattung, wenn sie dem Verbot zuwider tatsächlich erteilt 
wird, nichtig und für den Wirt nicht verbindlich. 2. Landesgesetzlich verboten ist in Preußen 
das Spielen in nicht genehmigten außerpreußischen Lotterien (preuß. Ges. v. 29. 7. 85). 
Demnach ist ein Spielvertrag, der in Preußen über nichtpreußische Lotterielose dem Verbot 
zuwider tatsächlich abgeschlossen wird, nichtig und für keine Partei verbindlich. Das Reichs- 
gericht hat freilich die Richtigkeit dieser Entscheidung nur mit großen Einschränkungen an- 
erkannt. 1 II. Reichsgesetzlich verboten ist es, daß ein Mann heiratet, bevor er volljährig 
geworden ist (1303). Trotzdem ist, wenn ein Minderjähriger diesem Verbot zuwider eine 
Ehe tatsächlich eingeht, die Ehe nicht nichtig. Denn für diesen Fall hat das Gesetz ausdrücklich 
„ein anderes“ bestimmt (1323 [„nur“]). 
Gleichgültig ist, ob das gesetzliche Verbot das Rechtsgeschäft im ganzen oder nur einen 
wesentlichen Teil des Rechtsgeschäfts trift. Demnach sind z. B. in Preußen Verträge, laut 
deren die eine Partei die andre vom Mitbieten bei einer öffentlichen Versteigerung durch 
Gewährung eines Vorteils abhält, nichtig, obschon das maßgebende Landesgesetz (preuß. 
StrGB. 270) nur das „Abhalten vom Bieten durch Gewährung“ und nicht auch „das sich 
vom Bieten Abhaltenlassen durch Annahme eines Vorteils“ verbietet. Doch hat das Reichs- 
gericht in einer Plenarentscheidung das Gegenteil angenommen. 
  
1) RG. 18 S. 24, 58 S. 280. 
2) RG. 60 S. 274. Abw. früher RG. 51 S. 401.
	        

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