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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Kauf.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

482 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
andern zur Leistung des negativen Vertragsinteresses verbunden sein (307; 
s. oben S. 407). Ist der verkaufte Gegenstand beim Kaufabschluß nur zu 
einem Teil vorhanden, so ist der Kauf als Ganzes, also auch in Ansehung 
dieses vorhandenen Teils, nichtig, es sei denn, daß anzunehmen ist, die Par- 
teien würden den Kauf auch über den vorhandenen Teil für sich allein ab- 
geschlossen haben (139). 
b) Die Regel zu a erleidet aber zwei Ausnahmen. 
) Der Verkauf eines nicht vorhandenen Gegenstandes ist gültig, wenn 
der Gegenstand ein Recht ist; das will besagen: der Verkäufer ist verpflichtet, 
für den Bestand des verkauften Rechts einzustehn, und muß, falls das Recht 
in Wahrheit nicht besteht, vollen Schadensersatz leisten (437 1).8 
5) Der Verkauf eines nicht vorhandenen Gegenstandes ist gültig, wenn 
der Gegenstand als ein zukünftiger verkauft ist; das will besagen: der Ver- 
käufer ist verpflichtet, den verkauften zukünftigen Gegenstand dem Käufer zu 
liefern, sobald er entsteht; ja er muß sich sogar, je nach Abrede, darum be- 
mühn, daß der Gegenstand zur Entstehung gelangt (308 1l). 
Beispiele. I. A. verkauft am 2. März an B. einen beim Spediteur C. lagernden 
Posten Wolle sowie eine ihm gegen D. zustehende Forderung, und zwar, um rasch zu Gelde 
zu kommen, beides 20 % unter dem Wertj; nachträglich stellt sich heraus, daß die Wolle bei 
C. schon am 1. März verbrannt war und D. an ebendiesem 1. März seine Schuld an 
A.s Generalbevollmächtigten E. bezahlt hatte, ohne daß A. oder B. dies wissen konnte. Hier 
ist der Verkauf der nicht mehr existierenden Wolle nichtig, der Verkauf der nicht mehr 
existierenden Forderung gültig. Demgemäß kann B. von A. wegen der Forderung Schadens- 
ersatz, nämlich Ersatz des entgangenen Gewinns mit 20 %, fordern: dagegen hat er wegen 
der Wolle kein Recht auf Schadensersatz. II. 1. F. in Stettin hat am 1. März sein in 
Stolp belegenes noch im Bau begriffenes Haus samt Garten an G. verkauft, ohne zu wissen, 
daß das Haus am Morgen des 1. März noch vor dem Kaufabschluß eingestürzt ist. Hier 
ist der ganze Kauf nichtig, obschon doch die Bodenfläche, auf der das Haus stand, das 
Fundament des Hauses und der Garten nach wie vor vorhanden sind. 2. Derselbe Fall; 
nur hat der Unfall bloß ein Gartenhaus des F. betroffen. Hier bleibt der Kauf gültig; 
doch ist der Kaufpreis entsprechend zu ermäßigen. III. H. hat das nächste Fohlen seiner 
Stute an J. verkauft, obschon die Stute noch gar nicht trächtig ist. Hier ist der Verkauf 
gültig und H. demgemäß verpflichtet, sobald seine Stute ein Fohlen wersen wird, es dem 
J. zu liefern. Ja er kann je nach Abrede sogar verpflichtet sein, das seine dazu zu tun, 
daß die Stute ein Fohlen werfe, d. h. dafür zu sorgen, daß die Stute von einem ihrem 
Stande entsprechenden Hengst gedeckt wird. 
Über den sog. Hoffnungskauf s. unten § 132. 
3. Gültig ist ein Kauf auch dann, wenn das verkaufte Gut nicht dem 
Verkäufer, sondern einem Dritten, dagegen ist er ungültig, wenn das Gut 
dem Käufer gehört. Denn im ersten Fall ist die Ubertragung des Guts auf 
den Käufer objektiv möglich, im zweiten ist sie objektiv unmöglich. 
Beispiele. I. Frau A. verkauft ein zum Nachlaß ihres eben verstorbenen Manns 
gehöriges Haus an ihren Schwager B., im Glauben, daß sie kraft Testaments die Allein- 
erbin ihres Manns geworden sei; nachträglich stellt sich heraus, daß ihr Mann das Testament, 
in dem er sie als Erbin eingesetzt hat, heimlich widerrufen und statt ihrer seine Maitresse C. 
als Erbin bestellt hat. Hier ist der Verkauf des Hauses gültig. Frau A. mag also zusehn, 
3) Siehe aber RG. 68 S. 293.
	        

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