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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
1
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Der Dienstvertrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 144. Pflichten des Dienstschuldners. 599 
4. Eine Erweiterung der Pflichten des Dienstschuldners tritt bei den An- 
stellungsverträgen ein. Hier wird nämlich der dem „Diener“ obliegende Dienst 
meistens sehr allgemein und unbestimmt angegeben; die nähere Bestimmung 
der Art, der Zeit und des Orts der Dienstleistung hängt alsdann, innerhalb 
der von der Sitte gezogenen Grenzen, von dem billigen Ermessen des „Dienst- 
herrn“ ab. Auch muß der Diener dem Dienstherrn mit Ehrerbietung be- 
gegnen; er muß sich eine Vorhaltung und sogar einen Tadel seitens des 
Herrn gefallen lassen, während ein „freier“ Dienstschuldner den unzufriedenen 
Dienstberechtigten einfach auf den Weg der Klage verweisen kann; er muß 
endlich angemessene Wünsche oder Befehle des Herrn sogar in seinem außer- 
dienstlichen Leben beachten. 
Diese Regeln scheinen etwas unbestimmt zu sein. Doch gestatten sie an dieser Stelle 
eine genauere Formulierung nicht. Denn sie sollen hier ja für alle Arten der Anstellungs- 
verträge, für die vornehmsten wie für die geringsten, formuliert werden. Daß die Regeln 
trotzdem außerordentlich wichtig sind, wird sofort klar, wenn eine der Parteien mit Rücksicht 
auf das Benehmen der Gegenpartei den Dienst kündigt; denn eine solche Kündigung ist ganz 
anders zu beurteilen, wenn der Dienstschuldner ein Diener als wenn er ein freier Arbeiter 
ist; um dies richtig zu würdigen, muß man natürlich Diener und freie Arbeiter von gleicher 
sozialer Stellung miteinander vergleichen, also z. B. den angestellten Kammerdiener mit dem 
freien Lohndiener, den angestellten Kommis mit dem freien Agenten, den angestellten Leib- 
arzt mit dem freien Hausarzt. 
5. Andre Besonderheiten gelten für Geschäftsbesorgungsverträge. 
a) Der Dienstschuldner muß sich bei Besorgung des ihm aufgetragenen 
Geschäfts streng an die Anweisungen des Dienstempfängers halten.“ Und zwar 
muß er die Anweisungen positiv befolgen, wenn sie im Dienstvertrage vor- 
behalten oder üblich sind. Andern Anweisungen kann er dagegen die Folge 
versagen, muß dann aber regelmäßig die Besorgung des Geschäfts ganz unter- 
lassen und dies dem Dienstempfänger mitteilen. Der Dienstschuldner ist auch 
an Anweisungen gebunden, die zweckwidrig sind oder die Interessen des Dienst- 
empfängers geradezu schädigen. Denn er ist nicht der Vormund des Dienst- 
empfängers. Nur dann gilt eine Ausnahme, wenn der Schuldner den Um- 
ständen nach annehmen darf, daß der Dienstempfänger bei Kenntnis der Sach- 
lage die Anweisung abändern werde; doch muß er dem Dienstempfänger zuvor 
Anzeige machen und dessen Entschließung abwarten, es sei denn, daß mit dem 
Aufschube Gefahr verbunden ist (665, 675). 
Beispiel. I. Rechtsanwalt A., der für B. gegen C. einen Prozeß führt, wird von B. 
angewiesen, einen Vergleichsvorschlag zu machen, der den C. mit allen Prozeßkosten belastet, 
sonst aber sehr günstig für ihn ist. Hier muß A. gehorchen, mag er auch sicher sein, den 
Prozeß gegen C. glänzend zu gewinnen, und mag er auch wegen seines Ansehns als An- 
walt den Vergleich persönlich verwünschen. II. 1. Derselbe Fall; nur geht B.s Anweisung 
dahin, daß A. persönlich zu C. gehn und den Vorschlag mündlich machen soll. Hier braucht 
A. nicht zu gehorchen; denn dieser Auftrag ist unüblich. Dann darf er aber im Termin 
tags darauf nicht Verurteilung des C., sondern nur Vertagung beantragen. 2. Ehe Al. sich 
über die Anweisung zu 1 schlüssig wird, macht C.3 Anwalt D. seinerseits einen Vergleichs- 
vorschlag mit einstündiger Bedenkzeit, der den C. nur mit 9/16 der Kosten belastet, dennoch 
5°) Siehe aber RG. 56 S. 150.
	        

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