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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Der Dienstvertrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 146. Gesinde-Dienstvertrag. 609 
Parteien gleich lang sein müssen, schreibt das Gesetz nur für gewisse gewerbliche Gehülfen 
vor (HG. 67; RGewordn. 133/# ff.). Zulässig ist es ferner, daß der Dienstschuldner sich 
im voraus für die Zeit nach Aufhebung des Dienstverhältnisses zu gewissen Unterlassungen 
verpflichtet, z. B. dienstliche Geheimnisse nicht zu verraten oder nicht sofort in einen andern 
Dienst zu treten; nur darf eine derartige Abrede die Freiheit des Dienstschuldners nicht in 
unsittlicher Weise beschränken. 
2. Her Gesiude-BZienstvertrag. 1# 
8 146. 
I. Der Gesinde-Dienstvertrag ist ein Anstellungsvertrag, der ge- 
wöhnliche häusliche oder landwirtschaftliche Dienste zum Gegenstande hat und 
außerdem voraussetzt, daß der Dienstschuldner bei dem Dienstherrn wohnt. 
Den Gegensatz bilden namentlich die Dienstverträge der „freien“ häuslichen 
oder landwirtschaftlichen Arbeiter, die Anstellungsverträge, die auf häusliche 
oder landwirtschaftliche Dienste höherer Art gehn, endlich die Anstellungsver- 
träge, die auf andre als häusliche oder landwirtschaftliche Arbeit gerichtet sind. 
Sonach sind z. B. die Dienstverträge der Waschfrauen, Gesellschafterinnen und Kellne- 
rinnen keine Gesinde-Dienstverträge. 
II. Die Regelung der Gesinde-Dienstverträge ist grundsätzlich den Landes- 
gesetzen überlassen (EwG. 95). Von den in den östlichen Provinzen Preußens 
geltenden Vorschriften (preuß. Ges Ordn. v. 8. November 1810) sei folgendes 
erwähnt. - 
1. Der Gesinde-Dienstvertrag ist nur dann rechtsverbindlich, wenn er 
schriftlich abgeschlossen ist oder die Herrschaft dem Gesinde ein Draufgeld ge- 
geben hat. 
2. Zieht sich ein Dienstbote bei Gelegenheit seines Dienstes eine Krank- 
heit zu, so muß die Herrschaft ihm für die ganze Dauer der Krankheit, auch 
über die Dienstzeit hinaus, Unterhalt gewähren; während der Dienstzeit darf 
der Lohn des Dienstboten auf den Unterhalt nicht angerechnet werden. Bei 
anderweitiger Erkrankung des Dienstboten ist die Herrschaft nur während der 
Dienstzeit und mit dem Recht des Lohnabzuges unterhaltspflichtig. Die erste 
wie die zweite Regel greift auch dann Platz, wenn der Dienstbote seine Er- 
krankung durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. 
3. Die Herrschaft kann ihre Entschädigungsansprüche wegen Verletzung 
der dem Dienstboten obliegenden Verpflichtungen gegen dessen Lohnforderung 
aufrechnen. 
4. Die Zeit des Dienstantritts, die Kündigungsgründe und die Kündi- 
gungsfristen sind eigentümlich geregelt. 
III. Der Landesgesetzgebung sind aber bei der Regelung des Gesinde- 
Dienstvertrages gewisse Schranken gesetzt. Insbesondre ist bestimmt (EG. 95), 
1) Poßelt-Lindenberg, preuß. Gesinderecht (86); Kähler, Gesinderecht (96). 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 39
	        

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