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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Der Dienstvertrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

610 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
1. daß der Herrschaft ein Züchtigungsrecht gegenüber dem Gesinde nicht 
zugestanden werden darf; 
2. daß die Fürsorgepflicht der Herrschaft für die Person des Dienstboten 
nicht unter das von dem Reichs-Dienstrecht aufgestellte Maß herabgesetzt 
werden darf; 
3. daß Dienstboten den Dienst spätestens nach fünf Jahren mit sechs- 
monatiger Frist aufzukündigen befugt sind. 
IX. Der Werkvertrag.“ 
1. Ber gemöhnliche Werkvertrag. 
a) Begriff. Abschluß des Vertrages. 
8 147. 
I. 1. Beim Werkvertrage (locatio conductio operis) verpflichtet sich 
die eine der Parteien, der Unternehmer, zur Herstellung eines Werks, während 
die andre Partei, der Besteller, die Leistung einer Vergütung verspricht (631). 
2. a) Der Werkvertrag ist dem Dienstvertrage verwandt; denn beide 
Verträge beziehn sich auf eine Arbeitsleistung gegen Entgelt, der Werkvertrag 
auf die des Unternehmers, der Dienstvertrag auf die des Dienstschuldners. 
Sie unterscheiden sich aber namentlich durch folgendes Merkmal: der Werk- 
vertrag geht auf den Erfolg der vom Unternehmer versprochenen Arbeits- 
leistung, das „Werk“; der Dienstvertrag geht dagegen auf die von dem Dienst- 
schuldner versprochene Arbeitsleistung als solche. 
Beispiele. I. Es ist ein Werkvertrag, wenn jemand mit einem Kutscher ausmacht, daß 
dieser ihn in längstens zehn Minuten bis zum Bahnhof schaffen müsse, während es ein 
Dienstvertrag ist, wenn jemand einen Kutscher zu einer halbstündigen Spazierfahrt dingt. 
II. Es ist ein Werkvertrag, wenn eine Dame sich bei einer Schneiderin in deren „Atelier“ 
ein Kleid anfertigen läßt, während es ein Dienstvertrag ist, wenn sie die Schneiderin auf 
ein paar Tage zur Schneiderarbeit in ihr eignes Haus bestellt. III. Es ist ein Werkver- 
trag, wenn ein Theaterdirektor für irgendein Fest gegen Entgelt die Aufführung eines Lust- 
spiels verspricht, während die Verträge, die jener Direktor behufs Ausführung seines Ver- 
sprechens mit Schauspielern abschließt, Dienstverträge sind; denn im Vordergrunde der Ver- 
einbarung steht dort, daß der Direktor sein Lustspiel zustande bringt („Erfolg der Arbeits- 
leistung!“), hier, daß jeder Schauspieler nach Maßgabe seiner Rolle dem Direktor hilft 
(„Arbeitsleistung als solche!“). Denkbar ist aber auch, daß die Parteien in dem eben ge- 
nannten Fall ein andres vereinbaren: ein kränklicher Schauspieler bietet etwa dem Direktor 
seine Mitwirkung bei der Festlichkeit an und erklärt, als dieser Bedenken äußert, daß er 
seine Rolle sicher durchführen, schlimmstenfalls aber für einen Ersatzmann sorgen werde; 
er sagt also in diesem Fall einen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung zu. 
b) Die soeben gegebene Bestimmung des Unterschiedes von Werk= und 
1) Emerich, Kauf= und Werklieferungsvertrag (99); Riezler, Werkvertrag (00); siehe 
auch die bei § 1431 genannte Literatur.
	        

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