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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Der Werkvertrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 148. Werkvertrag. Pflichten des Bestellers. 621 
anspruch und das Kündigungsrecht, von dem bereits früher die Rede war, be- 
schränkt. Ferner hat der Besteller keine Pflicht der Fürsorge für die Person 
des Unternehmers: Werkvertrag und Dienstvertrag gehn in dieser Beziehung 
weit auseinander. 
Beispiel. Die bei Frau A. beschäftigte Näherin B. erkrankt schwer, weil das ihr zu- 
gewiesene Arbeitszimmer trotz herbstlicher Kälte nicht geheizt war; sie hat aus Angst vor Frau 
A. nicht gewagt, um Heizung zu bitten. Hier ist Frau A. haftpflichtig, wenn sie die B. zur 
Näharbeit durch Dienstvertrag bestellt hatte; denn dann hätte sie sich ungebeten um die 
Heizung kümmern müssen. Sie ist haftfrei, wenn sie der B. die Anfertigung eines bestimmten 
Gesellschaftskleides durch Werkvertrag aufgegeben hatte; denn dann mußte die B. selber für 
sich sorgen, also ihrerseits auf der Heizung des Zimmers bestehn! 
5. Verletzt der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen, so greifen 
lediglich die allgemeinen für gegenseitige Verträge geltenden Regeln Platz. 
Der Unternehmer hat also das gewöhnliche, nicht (wie im umgekehrten Fall 
der Besteller, wie die beiden Parteien beim Dienstvertrage usw.) ein ver- 
schärftes Rücktrittsrecht. Ja, wenn es sich um die Herstellung einer nicht ver- 
tretbaren Sache aus einem vom Unternehmer zu liefernden Stoff handelt, hat 
der Unternehmer wegen Nichtbezahlung der bedungenen Vergütung überhaupt 
kein Rücktrittsrecht, sobald er das Werk abgeliefert und die Vergütung ge- 
stundet hat (651, 454). 
6. Die den Verpflichtungen des Bestellers gegenüberstehenden Rechte des 
Unternehmers sind zunächst rein persönlicher Art. Doch steht dem Unter- 
nehmer außerdem ein gesetzliches Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder 
ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers und bei Bauwerken ein Recht 
auf Einräumung einer Sicherungshypothek zu (647, 648). Hiervon wird 
später im Pfandrecht eingehender zu handeln sein. 
7. Die Pflichten des Bestellers können vertragsmäßig verschärft oder ge- 
mildert werden. Insbesondre kann der Besteller sich abweichend von der 
Regel zu 4 rechtsverbindlich zur Mitwirkung bei der Herstellung des Werks 
verpflichten. 
c)h Aufhebung des Werkvertrages. 
8 149. 
I. Durch bloßen Zeitablauf wird der Werkvertrag nur ausnahmsweise 
aufgehoben, nämlich nur, wenn für die Herstellung des Werks ein Termin als 
schlechthin wesentlich festgesetzt worden ist. 
Beispiel. A. hat es übernommen, dem Theaterdirektor B. für die Dauer der Winter- 
saison täglich die Theaterzettel zu liefern. 
II. Viel wichtiger ist die Aufhebung des Werkvertrages durch Kündigung. 
1. Der Besteller ist so lange, als das Werk noch unvollendet ist, zur Kün-
	        

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