Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Der Werkvertrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

622 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
digung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, nach freier Willkür; 
doch bringt die Kündigung ihm nur geringen Vorteil: denn er muß nach 
wie vor die volle vereinbarte Vergütung entrichten und darf bloß abziehn, 
was der Unternehmer infolge der Aufhebung des Vertrages erspart oder durch 
anderweitige Verwendung seiner Arbeitstraft erwirbt oder zu erwerben bös- 
willig unterläßt (649). 
2. Der Unternehmer hat nur dann ein Kündigungsrecht, wenn der Be- 
steller die ihm obliegende Mitwirkung bei Herstellung des Werks versäumt 
(s. oben S. 616, 2). Davon, daß er, wie ein Dienstschuldner, den Vertrag aus 
jedem wichtigen Grunde kündigen dürfte, ist keine Rede. 
III. Über das Rücktrittsrecht des Bestellers und Unternehmers s. oben 
8 148 II, 3, III 2b, 5. 
IV. 1. Der Tod des Unternehmers hebt den Werkvertrag auf, wenn das 
Werk eine höchstpersönliche Leistung seinerseits oder wenn das Werk eine Ge- 
schäftsbesorgung ist (673, 675). 
2. Der Tod des Bestellers hat aufhebende Wirkung 1 nur, wenn das 
Werk lediglich für seine Person bestimmt ist, und erst von dem Augenblick ab, 
in dem der Unternehmer ihn erfährt. 
Beispiel. A. hat sich beim Zahnarzt B. ein Gebiß bestellt, stirbt aber unmittelbar 
darauf. Hier brauchen die Erben A.s den Werkvertrag nicht erst zu kündigen, sondern der 
Vertrag endigt von selbst, sobald B. hört, daß A. gestorben ist. 
Wird der Werkvertrag durch den Tod des Bestellers aufgehoben, so treten dieselben 
Wirkungen wie im Fall einer Kündigung des Bestellers ein (s. oben zu II, 1). 
V. Selbstverständlich wird der Werkvertrag auch dann aufgehoben, wenn 
die Herstellung des Werks anderweit unmöglich wird. 
VI. Ein auf eine Geschäftsbesorgung gerichteter Werkvertrag kann noch 
einige Zeit nach seiner Aufhebung eine gewisse Nachwirkung ausüben; die oben 
für den gleichartigen Dienstvertrag entwickelten Regeln gelten entsprechend 
(s. oben S. 608). 
VII. Die Regeln zu I— VI können vertragsmäßig abgeändert werden. 
Insbesondre kann der Besteller auf sein freies Kündigungsrecht verzichten. 
Ebenso kann er umgekehrt ausmachen, daß er im Fall der Kündigung nicht 
die volle Vergütung, sondern nur ein Reugeld zu zahlen habe. 
2. Der Kauf-Werkvertrag. 
8 1492a. 
I. Ein Kauf-Werkvertrag — auch Lieferungs= oder Werk- 
lieferungsvertrag genannt — ist ein Werkvertrag, der teilweise oder ganz 
1) Abw. Ortmann Anm. 7 zu § 649. 
1) Emerich, Kauf= und Werklieferungsvertrag (99); Henle, Grenzbestimmung zwischen 
Kauf und Werkvertrag (02); Wittich bei Gruchot 49 S. 276.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment