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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Der Werkvertrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 149. Werkvertrag. Kündigung. 8 149a. Kauf-Werkvertrag. 623 
nach Kaufrecht behandelt wird. Er liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen 
erfüllt sind (651). 
1. Das herzustellende Werk muß eine selbständige Sache sein. 
Beispiele. Verträge gehören nicht hierher, die auf die Herstellung eines unkörperlichen 
Werks gehn, wie die Transportverträge; ebensowenig Verträge, bei denen der Unternehmer 
nur einen Sachbestandteil herzustellen, also etwa, auf einem Grundstück des Bestellers ein 
Haus aufzuführen hat. 
2. Der Unternehmer muß die Sache hauptsächlich aus Stoffen herstellen, 
die er selber liefert, sei es für eigne Rechnung, sei es für Rechnung des Be- 
stellers. 
Beispiele. Verträge gehören nicht hierher, bei denen der Unternehmer gar keinen Stoff 
oder doch nur Zutaten oder Nebensachen liefert, also etwa die Verträge der gewöhnlichen 
Damenschneiderinnen und der Flickschuster. 
II. Der Kauf-Werkvertrag wird sehr verschieden behandelt, je nachdem 
das zu liefernde Werk eine nicht vertretbare oder eine vertretbare Sache ist. 
1. Erster Fall: das Werk ist eine nicht vertretbare Sache. Alsdann 
kommen nebeneinander die Regeln des Kauf= und die des Werkvertrages zur 
Anwendung und zwar so, daß die letzteren des Übergewicht haben (651 I 
Satz 2). 
a) Die auf einen derartigen Kauf-Werkvertrag anwendbaren kaufrechtlichen 
Regeln sind im Gesetz einzeln aufgeführt. Besonders wichtig ist darunter die 
bereits erwähnte Vorschrift, daß der Unternehmer, wenn er das Werk dem 
Besteller einmal übergeben und ihm den Werklohn gestundet hat, nicht mehr 
befugt ist, wegen Zahlungsverzuges des Bestellers vom Vertrage zurück- 
zutreten, ferner, daß der Besteller von der Übergabe des Werks ab den nicht 
gestundeten Werklohn verzinsen muß, endlich, daß die Kosten der Versendung 
des Werks an einen andern Ort als den Erfüllungsort dem Besteller zur 
Last fallen. 
b) Soweit die zu a genannten kaufrechtlichen Regeln nicht ein andres 
bestimmen, kommen die gewöhnlichen Regeln des Werkvertragsrechts zur An- 
wendung. Insbesondre gilt dies für diejenigen Normen, die den Werkvertrag 
vom Kauf charakteristisch unterscheiden, namentlich für die Regel, daß der Be- 
steller bei Lieferung eines mangelhaften Werks in erster Reihe dessen Aus- 
besserung verlangen kann, ferner für die Regel, daß der Besteller bis zur Voll- 
endung des Werks den Vertrag nach Belieben kündigen darf usw. Nur das 
bei andern Werkverträgen dem Unternehmer zustehende gesetzliche Pfandrecht 
wird ihm bei dieser Art des Werkvertrages versagt. 
2. Zweiter Fall: das Werk ist eine vertretbare Sache. Alsdann kommen 
einzig und allein die Regeln des Kaufvertrages zur Anwendung; dagegen sind 
die Regeln des Werkvertrages nicht einmal ergänzend anwendbar (651 I).
	        

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