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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 154 a. Einbringung von Sachen bei Gastwirten. 645 
in seinem Hause hält und seine Preise mit Rücksicht auf das ihm auferlegte 
Risiko um einen angemessenen Zuschlag („Risikoprämie") erhöht. 
1. Die Haftung des Gastwirts erstreckt sich auf den Verlust und die 
Beschädigung der vom Gast eingebrachten Sachen ohne Rücksicht darauf, ob 
dem Wirt oder seinen Vertretern oder Gehülfen irgendein Verschulden zur 
Last fällt (701 1 Satz 1). Doch ist die Haftung keine ausnahmslose. Viel- 
mehr versagt sie (701 1 Satz 2): 
a) wenn der Unfall von dem Gast selbst oder von einem Begleiter des 
Gasts oder von einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, ver- 
ursacht ist, 
b) wenn der Unfall durch die Beschaffenheit der Sachen entsteht, 
c) wenn der Unfall auf höherer Gewalt (oben S. 310) beruht. 
2. Die Haftung des Gastwirts geht auf Schadensersatz und unterliegt 
den allgemeinen für die Schadensersatzpflicht geltenden Regeln. Eine wichtige 
Besonderheit ist aber (702), daß, wenn der Schaden Geld, Wertpapiere oder 
Kostbarkeiten betroffen hat, der Wirt nur bis zum Betrage von 1000 Mark 
haftet, es sei denn, 
a) daß er diese Gegenstände in Kenntnis ihrer Eigenschaft als Wert- 
sachen in Verwahrung genommen oder 
b) daß er ihre Verwahrung abgelehnt hat oder 
0) daß der Schaden nachweislich von ihm selbst oder von seinen Leuten 
verschuldet ist. 
Ein Reisender, der Wertsachen im Wert von mehr als 1000 Mk. bei sich führt, wird 
also wohl tun, die Sachen dem Wirt zur Aufbewahrung anzubieten, indem er alsdann die 
Haftung des Wirts auf den vollen Wert entweder nach der Regel zu a oder nach der Regel 
zu b herbeiführt. Freilich riskiert er alsdann, daß der Wirt seine Aufnahme verweigert 
oder ihm erhöhte Zimmerpreise berechnet. 
3. Die Haftung des Wirts erlischt: 
a) wenn, ehe der Schaden eingetreten ist, der Gast das Gasthaus verläßt 
oder zum Verlassen des Gasthauses rechtmäßig aufgefordert wird oder wenn 
die Sache aufhört, eingebracht zu sein; 
b) wenn, nachdem der Schaden eingetreten und zur Kenntnis des Gasts 
gekommen ist, der Gast dem Wirt nicht unverzüglich Anzeige macht, es sei 
denn, daß die Sachen dem Wirt zur Aufbewahrung gegeben waren (703). 
4. Die Haftung des Wirts ist nicht zwingenden Rechts, kann also durch 
Vertrag zwischen Wirt und Gast ausgeschlossen werden. Dagegen kann der 
Wirt sie nicht einseitig durch einen Anschlag im Gasthause ablehnen (701 II); 
der Gast kann also einen derartigen Anschlag einfach unbeachtet lassen. 
III.. Eine zweite Rechtswirkung des Einbringens von Sachen bei 
Gastwirten ist eine pfandrechtliche. Von ihr wird erst im Sachenrecht die 
Rede sein.
	        

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