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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 155. Geschäftsbesorgung ohne Auftrag. 647 
Seine Pflichten und Rechte gelten alsdann nicht gegenüber dem vermeintlichen, 
sondern gegenüber dem wirklichen Geschäftsherrn (686). 
Beispiel. A., der eben einen Weinberg gekauft hat, glaubt, auf dem anstoßenden, wie 
er meint, dem B. gehörigen Weinberge einen Reblausherd zu entdecken, und bestellt Arbeiter, 
um die kranken Weinstöcke zu vernichten, sowohl im Interesse des B. wie im eignen In- 
teresse; nachträglich stellt sich heraus, daß der Weinberg dem C. gehört. Hier liegt eine 
Geschäftsführung gegenüber C. vor. 
4. a) Die auftraglose Geschäftsführung stellt keinen Vertrag dar und 
unterscheidet sich dadurch von den meisten in den vorausgehenden Paragraphen 
besprochenen Rechtsvorgängen auffällig. Ja, sie ist überhaupt kein Rechts- 
geschäft.ä Denn es gibt Fälle, in denen der auftraglose Geschäftsführer irgend- 
eine Rechtswirkung zu begründen durchaus nicht beabsichtigt, weder zum Vor- 
teil des Geschäftsherrn noch zum eignen Vorteil. 
Beispiel. Frau A. läßt die Wäsche des bei ihr zum Besuch weilenden Kadetten B. 
waschen, ohne B. oder dessen Eltern gefragt zu haben. Hier liegt sicher kein Rechtsgeschäft 
und doch auftraglose Geschäftsführung vor. 
b) Dennoch wird die auftraglose Geschäftsführung einem Rechtsgeschäft 
insofern gleichgestellt, als sie den Geschäftsführer bloß dann verpflichtet, wenn 
er unbeschränkt geschäftsfähig ist; andernfalls haftet er nicht als Geschäfts- 
führer, sondern höchstens wegen Delikts oder wegen ungerechtfertigter Bereiche- 
rung (682). Dagegen ist die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn gleich- 
gültig; nur insoweit, als der Wille des Geschäftsherrn berücksichtigt werden 
muß, ist, wenn der Geschäftsherr bloß beschränkt geschäftsfähig oder gar ge- 
schäftsunfähig ist, nicht sein eigner, sondern der Wille seines Gewalthabers 
maßgebend. 
5. Die Geschäftsführung ohne Auftrag wird vom Gesetzgeber sehr begünstigt, obschon 
sie ein rechtloser Eingriff in eine fremde Vermögenssphäre ist und deshalb einem Delikt 
sehr nahe kommt. Der Grund hiefür ist ein zweifacher. Erstlich handelt der Geschäftsführer 
(ausschließlich oder nebenbei) im Interesse des Geschäftsherrn, mag also wegen seiner guten 
Absicht subjektiv eine schonende Behandlung verdienen. Zweitens ist in Notfällen die auf- 
traglose Geschäftsführung gar nicht zu entbehren; deshalb verdient sie auch objektiv die Gunst 
des Gesetzgebers. Und zwar kann der Gesetzgeber seine Gunst sogar solchen Geschäftsführungen 
nicht versagen, die dem Geschäftsherrn sehr unlieb sind. Würden doch andernfalls auch viele 
dem Geschäftsherrn tatsächlich höchst erwünschte Geschäftsführungen einfach unterlassen werden; 
denn nur selten kann der Geschäftsführer im voraus mit voller Sicherheit feststellen, ob seine 
Hülfe dem Geschäftsherrn willkommen sein wird oder nicht. 
II. 1. a) Der Geschäftsführer hat, wenn er einmal die Interessen des 
Geschäftsherrn wahrnehmen will, dies mit aller Sorgfalt zu tun, gerade so als 
ob er zu der Geschäftsbesorgung durch einen Dienstvertrag verpflichtet wäre 
(677). Allerdings kann der Geschäftsherr dies nicht positiv verlangen; er kann 
insbesondre nicht fordern, daß der Geschäftsführer das einmal begonnene Ge- 
schäft bis zu Ende durchführe.“ Wohl aber hat er, wenn der Geschäfts- 
führer die gebührende Sorgfalt außer Augen läßt, einen Anspruch auf vollen 
Schadensersatz. 
3) Isay S. 105. Abw. Endemann § 1785. 
4) RG. 63 S. 284. Abw. Isay S. 126.
	        

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