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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

650 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
Dies ist der Fall, wenn die Übernahme der Geschäftsführung subjektiv dem 
wirklichen oder mutmaßlichen Willen und objektiv dem Interesse des Geschäfts- 
herrn entsprach (683 Satz 1); daß auch der schließliche Erfolg der Ge— 
schäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn gedient hat, ist hier so wenig 
wie bei der vom Geschäftsherrn wirklich genehmigten Geschäftsführung voraus— 
gesetzt. Wäre ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren 
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht 
des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt worden, so braucht das erste (subjektive) 
der beiden eben genannten Erfordernisse nicht erfüllt zu sein; dagegen muß dem 
zweiten (objektiven) Erfordernis auch in diesem Fall genügt werden (683 Satz 2). 
Beispiele. I. A. bemerkt, daß die Gartenmauer des B. einzustürzen droht; da B. verreist 
ist und keinen Vertreter hinterlassen hat, schickt A. zu dem Maurermeister C.; dieser bessert 
die Mauer auch aus und erhält von A. 30 Mk. dafür; demnächst stürzt die Mauer trotz 
der Ausbesserung infolge einer Überschwemmung ein. Hier kann A. trotzdem von B. Erstattung 
der 30 Mk. fordern. II. Gleicher Fall; nur läßt sich feststellen, daß B. die Mauer sowieso 
abreißen und durch ein Eisengitter ersetzen wollte, weshalb die Ausbesserung seinem Interesse 
nicht diente. Hier hat A., auch wenn er diesen Umstand nicht kannte und nicht kennen 
konnte, einen Anspruch auf Erstattung der 30 Mk. nicht. III. Gleicher Fall; nur war der 
Zustand der Mauer für die im Garten spielenden Kinder des B. lebensgefährlich. Hier 
greift der Ersatzanspruch des A. wieder Platz; denn eine Anderung der Mauer mußte der 
Kinder wegen irgendwie vorgenommen werden; besser wäre es freilich für B. gewesen, wenn 
A. die Mauer hätte einreißen lassen; allein auch die Ausbesserung lag in diesem Fall in 
B.3 Interesse. Ja hier wäre A. sogar ersatzberechtigt, wenn B. sich im voraus jede Ein- 
mischung A.s ausdrücklich verbeten hätte. Dagegen hätte A. einen Ersatzanspruch nicht, 
wenn die Entfernung der Mauer von B. bereits dem D. aufgetragen ist und von diesem 
ohne das Eingreifen des C. rechtzeitig besorgt worden wäre. 
2. Wenn der Geschäftsherr die Geschäftsführung weder genehmigt hat noch 
billigerweise genehmigen sollte, braucht er die Aufwendungen des Geschäfts- 
führers nicht zu erstatten, mag dieser noch so eifrig und gutgläubig gehandelt 
haben. Wohl aber ist er zur Herausgabe der ihm durch die Geschäftsführung 
auf Kosten des Geschäftsführers zugewachsenen Bereicherung verpflichtet (684 
Satz 1). 
3. Sowohl der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen wie der An- 
spruch auf Herausgabe der Bereicherung fällt fort, wenn der Geschäftsführer 
bei seiner Geschäftsführung nicht die Absicht hatte, Ersatz zu fordern; doch 
muß der Geschäftsherr beweisen, daß diese Voraussetzung erfüllt ist; nur wenn 
Eltern oder Voreltern ihren Nachkommen oder diese jenen Unterhalt gewähren, 
spricht die Vermutung gegen die Absicht, Ersatz zu fordern (685). 
IV. 1. Fassen wir die Regeln zu II und III zusammen, so können wir 
fünf verschiedene Arten der Geschäftsführung unterscheiden, wobei wir der 
Kürze wegen eine Geschäftsführung, die vom Geschäftsherrn weder genehmigt 
ist noch billigerweise genehmigt werden sollte, als „mißlungen“, eine Geschäfts- 
führung ohne die Absicht, Ersatz zu fordern, als „unentgeltlich“ bezeichnen. 
a) Die gelungene entgeltliche Geschäftsführung: der Geschäftsführer ist 
ersatzfrei und kann Erstattung seiner Aufwendungen fordern.
	        

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