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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVII. Das Spielgeschäft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 157. Wette, Lotterie, Ausspielgeschäft. 657 
von ihm aufgestellten Plan gewisse im Voraus festgestellte Gewinne nach einer 
nicht durch absichtliche Wahl getroffenen Entscheidung unter sie zu verteilen; 
meist wird das Geschäft in der Art vorgenommen, daß jemand der Aufforde- 
rung entsprechend tatsächlich einen Einsatz macht und dafür Zug um Zug ein 
Lospapier erhält. Darauf, ob dem Lotteriegeschäft ein Interesse zugrunde liegt, 
das des Rechtsschutzes würdig ist, kommt nichts an. 
b) Das Lotteriegeschäft ist vollgültig, wenn die Lotterie staatlich genehmigt 
ist; andernfalls wird es, mag es, weil des Rechtsschutzes unwürdig, ein Spiel- 
geschäft sein oder, weil des Rechtsschutzes würdig, in den Kreis der Spiel— 
geschäfte nicht gehören, rechtlich wie ein Spielgeschäft behandelt (763). 
Zweifelhaft ist, ob die staatliche Genehmigung einer Lotterie nur innerhalb des Staats, 
der die Genehmigung erteilt hat, oder für das ganze Reichsgebiet rechtswirksam ist. Ich 
nehme im Gegensatz zur herrschenden Meinungs das erstere an; denn kein Staat ist befugt, 
über die Zulässigkeit von Geschäften zu entscheiden, die außerhalb seines Gebiets vorgenommen 
werden, es sei denn, daß ein Reichsgesetz das Gegenteil besonders bestimmt; eine derartige 
Bestimmung ist aber für die Lotterien nicht getroffen (anders 22, 795 II). 
2. a) Eine besondre Art des Lotteriegeschäfts ist das Ausspielgeschäft: 
es ist dadurch ausgezeichnet, daß die Gewinne nicht in Geld, sondern in andern 
Sachen bestehn.“ Die rechtliche Behandlung der Ausspielgeschäfte ist dieselbe 
wie bei jeder andern Lotterie (763). 
b) Dagegen ist kein Lotterie-, sondern ein gewöhnlicher Wettvertrag das 
bei Pferderennen vorkommende Totalisatorgeschäft, weil bei ihm die zu 
verteilenden Gewinne nicht im Voraus festgestellt sind. Es ist also, auch wenn 
es staatlich genehmigt ist (s. RGes. v. 4. Juli 1905), nicht vollgültig wie ein 
staatlich genehmigtes Lotteriegeschäft, sondern hat nur die Wirksamkeit einer 
erlaubten Wette. 5 
III. Bei den sogenannten Differenzgeschäften werden mitunter Ver- 
einbarungen getroffen, die sie zu Spielgeschäften machen oder wenigstens an 
Spielgeschäfte erinnern. Sie werden deshalb auch rechtlich in gewissem Um- 
fange wie Spielgeschäfte behandelt (s. 764; Rörs G. 52 ff.). Doch sei die ge- 
nauere Darstellung dem Handelsrecht überlassen. 
XVIII. Die Bürgschaft.! 
I. Bie eigentliche Zürgschaft. 
158. 
I. 1. Bei der Bürgschaft (füejussio) verpflichtet sich eine Partei, der 
Bürge, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Ver- 
bindlichkeit des Dritten, des Hauptschuldners, aufzukommen (765). 
3) RG. 48 S. 178; Endemann 1 § 18825. Zweifelhaft Planck-Unzner Anm. 6 zu § 763. 
4) Planck-Unzner Anm. 1 zu 8§ 763. 5) Abw. Planck-Unzner Anm. 2a zu § 763. 
1) Westerkamp, Bürgschaft u. Schuldbeitritt (08). 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 42
	        

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