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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XVIII. Die Bürgschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

666 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
einem Dritten Kredit zu geben. Hier haftet der Auftraggeber dem Auftrag- 
nehmer für die aus der Kreditgewährung entstehenden Verpflichtungen des 
Dritten ebenso wie ein Bürge (778).2 Im übrigen sind Kreditauftrag und Bürg- 
schaft verschieden. Denn die Rechte des Auftraggebers gegen den Dritten be- 
stimmen sich nicht nach Bürgschaftsrecht: der Auftraggeber tritt also keineswegs, 
wenn er den Beauftragten befriedigt, in dessen Forderung gegen den Dritten 
von Gesetzes wegen ein; noch weniger kann er von dem Dritten fordern, daß 
dieser ihn von der Bürgschaftshaftung gegenüber dem Beauftragten befreie. 
Ferner hat der Auftraggeber, wenn sein Auftrag von dem Beauftragten an- 
genommen ist, ein Recht darauf, daß der Beauftragte dem Dritten wirklich 
Kredit gewährt, während dem Bürgen, wie gezeigt, ein selbständiges Recht 
gegen den Gläubiger nicht zusteht. Sodann kann der Auftraggeber den Auf- 
trag beliebig widerrufen, der Auftrag erlischt im Zweifel mit dem Tode des 
Beauftragten usw. 
II. Der Eintritt in fremde Schuld kann derart erfolgen, daß der 
Eintretende neben den bisherigen Schuldner als Mitschuldner tritt. Dieser 
Vertrag kann wie eine Bürgschaft den Zweck verfolgen, die Erfüllung der dem 
Gläubiger gegen den bisherigen Schuldner zustehenden Ansprüche zu sichern. 
Er ist aber von der Bürgschaft dadurch verschieden, daß der Eintretende neben 
dem bisherigen Schuldner zum Hauptschuldner wird; daraus folgt u. a., daß 
der Eintretende sich keineswegs auf alle Einwendungen berufen kann, die 
nachträglich zugunsten des bisherigen Schuldners begründet werden; ins- 
besondre kann der Gläubiger dem bisherigen Schuldner die Haftung erlassen 
oder ermäßigen, ohne daß dies dem Eintretenden zugute kommt (423); ferner 
steht der neue Schuldner für den Verzug des bisherigen Schuldners nicht 
ein (425 II); der Rückgriff des neuen Schuldners, der den Gläubiger befriedigt, 
gegen den alten Schuldner ist nicht nach Bürgschaftsrecht geregelt (426) usw. 
Noch verschiedener von der Bürgschaft ist die Schuldübernahme, bei der 
der neue Schuldner nicht neben dem bisherigen Schuldner, sondern an dessen 
Stelle als einziger Schuldner in die Verpflichtung eintritt. 
III. Beim Garantievertrage übernimmt eine Partei vertragsmäßig 
die Gewähr für den glücklichen Ausgang eines von der Gegenpartei geplanten, 
begonnenen oder gar schon vollendeten Unternehmens. Dieser Vertrag hat 
mit der Bürgschaft und dem Kreditauftrage eine gewisse Ahnlichkeit, wenn das 
Unternehmen in der Begründung einer Forderung der Gegenpartei gegen einen 
Dritten besteht und der Garant die Erfüllung dieser Forderung gewährleistet; 
doch verspricht der Garant keineswegs, die Erfüllung der Forderung im Not- 
2) Rothenberg, Arch. f. ziv. Pr. 77 S. 323; Bendix, Arch. f. BR. 20 S. 155; Förster, 
Kreditauftrag (03); Eccius bei Gruchot 16 S. 55: Martinius ebenda 49 S. 181; Weide- 
mann, Ztschr. f. Handelsrecht 53 S. 429: Lippmann, Jahrb. f. Dogm. 48 S. 315. 
3) R. 56 S. 130. 4) Abw. Crome 2 § 299½5. 5) Westerkamp a. a. O. 
6) S. R. 61 S. 157.
	        

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