Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
1
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXI. Die Delikte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§ 163. Unsittliche Delikte. Erlaubte Handlung kein Delikt. 679 
7) Erlaubt ist eine solche Handlung endlich noch aus andern Gründen, 
insbesondre wenn der Täter in rechtmäßiger Notwehr oder in rechtmäßigem 
Notangriff (227, 229) gehandelt hat. 
Beispiele. I. 1. Wenn A. den Hund Tell des B. vergiftet, so ist das regelmäßig 
kein Delikt, falls B. in die Vergiftung eingewilligt hatte; denn so gut wie B. seinen eignen 
Hund selber vergiften darf, so gut kann er es auch rechtsgültig einem andern erlauben. 
2. a) Wenn C. den D. tötet, so kann dies ein Delikt auch dann sein, wenn D. den C. 
ernstlich und dringend darum gebeten hatte; denn D. ist nicht imstande, über sein Leben 
rechtsgültig zu verfügen.:0 b) Ebenso kann auch im Fall 1 die Vergistung des Tell trotz 
der Einwilligung des Eigentümers B. wenigstens ausnahmsweise ein Delikt sein, z. B. 
wenn B. minderjährig war und ohne Zustimmung seines Vormundes handelte oder wenn er sich 
erkennbar nur versprochen hatte, da er nicht in die Vergiftung des Tell, sondern eines andern 
Hundes einwilligen wollte und nun nachträglich die Einwilligung wegen Irrtums anseicht. 
II. 1. Wenn E. des Nachts die Tür seines Hauses schließt, so daß sein Dienstbote F. das 
Haus nicht verlassen kann, so ist das kein Delikt (Verletzung der Freiheit des F.l), weil E. 
ein Recht darauf hatie, sein Haus nachts verschlossen zu halten. 2. Wenn der Arzt G. die 
Operation des H. eigenmächtig weiter ausdehnt als vereinbart war, da die sofortige Aus- 
dehnung sich im Lauf der Operation als zweckmäßig herausstellt, H. aber in der Narkose 
nicht um seine Einwilligung angegangen werden kann, so ist das kein Delikt, weil G. hier 
von H. die nachträgliche Genehmigung seines Verhaltens beanspruchen konnte (s. 683).21 
III. Wenn J. eine Fensterscheibe eines in Brand geratenen Eisenbahnwagens zerschlägt, um 
sich aus dem Wagen zu retten, so ist das kein Delikt, weil erlaubt (228). 
Dagegen ist für die Deliktsnatur einer Handlung unerheblich die nachträgliche 
Genehmigung der Handlung durch den Verletzten (es sei denn, daß die Handlung in einem 
Rechtsgeschäft bestände und durch die Genehmigung rückwirkend gültig würde); eine solche 
Genehmigung ist also nur als Verzicht des Verletzten auf seinen Anspruch aus dem Delikt 
aufzufassen und bedarf demgemäß der Annahme seitens des Deliktschuldners.? 
b) Umgekehrt ist das Merkmal der Unerlaubtheit ohne jede selbständige 
Bedeutung bei den Schutzgesetzverletzungen. Denn bei ihnen ergibt sich die 
Unerlaubtheit schon daraus, daß sie einem Schutzgesetz zuwiderlaufen: eine 
perlaubte" Verletzung eines Schutzgesetzes wäre ein Begriff, der sich selber 
widerspräche. 
Beispiel. Wenn A. den B. in Notwehr verwundet, so kann man sehr wohl sagen, daß 
er den Körper des B. erlaubtermaßen verletzt, nicht aber auch, daß er dem Schutzgesetz, das 
die Körperverletzung verbietet, erlaubtermaßen zuwidergehandelt hat. Vielmehr liegt eine 
Zuwiderhandlung gegen jenes Schutzgesetz überhaupt nicht vor, da dieses von vornherein für 
eine Körperverletzung in Notwehr gar nicht gelten will. 
) Bei den unsittlichen Delikten ist das Merkmal der Unerlaubtheit zwar 
nicht ganz bedeutungslos,# aber doch von sehr geringer Wichtigkeit. 
a) Daß die unsittliche Schädigung eines andern erlaubt wäre, weil der 
Geschädigte in sie eingewilligt hätte, ist ausgeschlossen. Denn eine solche Ein- 
willigung wäre nichtig (138 1). 
6) Daß die unsittliche Schädigung eines andern erlaubt sein könnte, weil 
20) RG. 66 S. 308. 
21) Zitelmann a. a. O. S. 106. 
22) Siehe Zitelmann a. a. O. S. 102. 
23) Siehe auch RG. 59 S. 105.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.