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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

702 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
bar Zurechnungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen voraus, wichtig namentlich in 
dem zu 1c genannten Fall. Doch fehlt es im einzelnen nicht an Abweichungen. 
Hervorgehoben sei, 
a) daß die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach oben hin fest 
begrenzt ist — namentlich sind im Fall einer Tötung höchstens 50 000, im Fall 
einer Sachbeschädigung höchstens 10 000 Mk. zu zahlen — (Aut G. 12): 
b) daß die Haftpflicht erlischt, wenn der Ersatzberechtigte nicht binnen 
zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatz- 
pflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen Anzeige macht 
(Aut G. 15); 
c) daß die Verjährung der Ersatzansprüche schon in zwei Jahren er- 
folgt (Aut G. 14). 
IV. Viertens gehört hierher der Fall des Wildschadens (835). Doch 
soll er wegen seines engen Zusammenhanges mit dem Jagdrecht, das nach 
dem Plan dieses Werks hier nicht zur Darstellung kommt, an dieser Stelle 
nicht weiter erörtert werden. 
V. Aus einem ähnlichen Grunde, nämlich wegen seines Zusammenhanges 
mit dem Gewerberecht, muß hier ferner auch der Fall der Haftpflicht der 
Eisenbahn aus dem Reichshaftpflichtgesetz von 1871 unerörtert bleiben. 
XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.) 
1. Tatbestand. 
§ 167. 
Der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung steht dem 
des Delikts nahe; denn er setzt wie dieser voraus, daß jemand zu Unrecht 
einen Schaden erlitten hat. Er ist aber viel enger: denn er bezieht sich nur 
auf einen Schaden, der das Vermögen, nicht auch auf einen Schaden, der die 
Person des Geschädigten trifft; auch muß den Vermögensnachteilen auf seiten 
des Geschädigten ein Vermögensvorteil auf seiten eines andern, des „Be- 
reicherten“, gegenüberstehn; unter den Delikten steht also der ungerechtfertigten 
Bereicherung am nächsten der Diebstahl, am fernsten Tötung, Körperverletzung, 
Beleidigung, Sachbeschädigung. Andrerseits ist der Tatbestand der ungerecht- 
fertigten Bereicherung auch weiter als der des Delikts; vor allem setzt er nicht 
notwendig eine Handlung oder Unterlassung, geschweige denn ein Verschulden 
des Bereicherten voraus. So kommt es, daß die Unrechtmäßigkeit der un- 
1) Stieve, Gegenstand des Bereicherungsanspruchs (99); Collatz, ungerechtf. Vermögens- 
verschiebung (99); Jung, die Bereicherungsansprüche (02); v. Mayr, Bereicherungsanspruch 
((3); Stammler, z. L. von der ungerechtfertigten Bereicherung (03); Freund, Eingriff in 
fremde Rechte (02); Hartmann, Arch. f. BR. 21 S. 224. 
2) Jung S. 1.
	        

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