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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1910_erster_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
1
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
779 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Erster Abschnitt. Das Recht der Forderungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelne Arten der Forderungen.
  • Einleitung.
  • I. Der Kauf.
  • II. Kaufähnliche Geschäfte.
  • III. Miete und Pacht.
  • IV. Der Trödelvertrag.
  • V. Die Schenkung.
  • VI. Die Leihe.
  • VII. Das Darlehn.
  • VIII. Der Dienstvertrag.
  • IX. Der Werkvertrag.
  • X. Der Auftrag
  • XI. Die Anweisung.
  • XII. Der Mäklervertrag.
  • XIII. Die Auslobung.
  • XIV. Der Verwahrungsvertrag.
  • XV. Die Einbringung von Sachen bei Gastwirten.
  • XVI. Die Geschäftsbesorgung ohne Auftrag.
  • XVII. Das Spielgeschäft.
  • XVIII. Die Bürgschaft.
  • XIX. Vergleich und Anerkenntnis.
  • XX. Der abstrakte Schuldvertrag.
  • XXI. Die Delikte.
  • XXII. Deliktähnliche Schuldverhältnisse.
  • XXIII. Ungerechtfertigte Bereicherung.
  • XXIV. Vorlegung von Sachen und Urkunden.
  • XXV. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

704 Buch II. Abschnitt 2. Einzelne Arten der Forderungen. 
Erfolg tatsächlich nicht erreicht und damit ihren rechtlichen Sinn verliert (812 I 
Satz 2). Hierher gehören namentlich folgende Fälle. 
a) Jemand empfängt eine Leistung, die nach Bestimmung des Leistenden 
ein Rechtsgeschäft zum Abschluß bringen soll; das Rechtsgeschäft kommt aber 
nicht zustande oder wird nachträglich durch Anfechtung oder Widerruf hinfüällig. 
6) Jemand empfängt eine Leistung, die nach Bestimmung des Leistenden 
in gewisser Weise verwendet werden soll, ohne daß der Empfänger sich zu 
dieser Verwendung positiv verpflichtet; der Empfänger unterläßt aber die Ver- 
wendung. 
7) Jemand empfängt eine Leistung, die nach Bestimmung des Leistenden 
zur Erfüllung eines dem Empfänger angeblich zustehenden Anspruchs dienen 
soll; der Anspruch besteht aber in Wahrheit nicht oder fällt nachträglich fort. 
Einem nicht bestehenden Anspruch gleichgestellt ist ein Anspruch, der zwar be- 
steht, aber durch eine dauernde Einrede — ausgenommen die Einrede der 
Verjährung — entkräftet ist (813 1). Dasselbe wird für einen ausschiebend 
bedingten Anspruch gelten, solange die Bedingung schwebt,“ nicht aber auch 
für einen betagten Anspruch vor Eintritt der Fälligkeit (nicht einmal was den 
Zwischenzins betrifft (813 III) oder für einen durch eine aufschiebende Einrede 
gehemmten Anspruch. 
Beispiele. I. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt in folgenden Fällen vor. 
1. a) A. will dem B. dadurch ein Geschenk machen, daß er eine Schuld des B. gegenüber C. 
bezahlt; als B. die Zahlung erfährt, kann er sie natürlich nicht rückgängig machen (267), 
erklärt aber dem A., daß er sich von ihm nichts schenken lassen wolle (516 II). b) D. er- 
hält von E. brieflich 1000 Mk. als Geschenk; gleich darauf sicht E. die Schenkung wegen 
Irrtums an, weil er bei der Zuwendung den D. mit dem F. verwechselt und das Geld 
nur letzterem zugedacht habe. 2. G. schenkt dem H. 200 Mk. zur Aufbesserung seiner 
Garderobe; H. kauft sich aber für das Geld ein Fahrrad. 3. a) H. bezahlt eine alte Dar- 
lehnsschuld an K.; nachträglich stellt sich heraus, daß die Schuld schon vorher hinter dem 
Rücken des H. von seiner Frau bezahlt worden ist. b) L. hat am 1. Februar von M. ein 
Pferd gekauft; der Kaufpreis soll binnen 14 Tagen bezahlt und das Pferd dem B. gleich 
nach Eingang des Geldes mit der Bahn zugeschickt werden: L. zahlt pünktlich; das Pferd 
erkrankt aber gleich darauf, so daß die Absendung unterbleiben muß, und verendet. c) N. 
bezahlt einen Mietsrückstand seines verstorbenen Onkels O., weil er dessen Erbe geworden 
ist; nachträglich stellt sich heraus, daß O. überschuldet verstorben ist, alle seine Aktiva bereits 
zur Bezahlung andrer Nachlaßschulden verwendet sind und N. demnach die Bezahlung des 
Mietzinses mittels der (dauernden) Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses hätte verweigern 
können (1990). d) P. zahlt dem Q. 1000 Mk. aus, weil er weiß, daß sein verstorbener 
Onkel R. diese Summe dem O. vermacht hat und er Erbe des R. geworden ist; nachträglich 
stellt sich heraus, daß R. das Vermächtnis nur für den Fall angeordnet hat, daß QO. sein 
Assessorexamen bestanden haben werde; O. ist aber bisher nur bis zum ersten Durchfall 
im Referendarexamen vorgedrungen. II. 1. a) Dagegen ist eine ungerechtfertigte Bereicherung 
nicht gegeben, wenn S. seinem Patenkinde T. zur Einsegnung eine goldne Uhr schenkt, die 
er eigens für diesen Zweck um 200 Mk. erstanden hat, und T. die Uhr mit Zustimmung 
seines Vaters sofort für 80 Mk. an einen Uhrmacher verkauft. Denn so sicher es ist, daß 
damit der Zweck der Schenkung gründlich verfehlt ist, so kann man doch nicht sagen, daß S. 
diesen (übrigens recht schwer bestimmbaren) Zweck rechtsgeschäftlich festgelegt hat und daß 
4) Endemann 1 § 19823; v. Mayr S. 454. Siehe aber auch RG. 71 S. 317.
	        

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