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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Orderschuldverschreibungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Introduction
  • I. Die Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
  • II. Die Orderschuldverschreibungen.
  • III. Die Rektaschuldverschreibungen.
  • IV. Schuldverschreibungen ohne Wertpapiercharakter.
  • V. Grundschuldbriefe auf den Inhaber.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 268. Wechsel. Scheck. Kaufmännische Orderschuldverschreibung. 431 
dann in Kraft, wenn die Wechselausstellung selbst aus einem nicht die Wechsel- 
form betreffenden Grunde ungültig ist; es kann also sein, daß, während der 
Wechsel selber ungültig ist, das Akzept und die Indossamente gültig sind, daß, 
während der Aussteller selber haftfrei ist, der Akzeptant und die Indossanten 
den Wechsel bezahlen müssen (Wechs Ordn. 75). 
II. Der Scheck wird, was die Haftung der Indossanten angeht, ebenso 
behandelt wie ein Wechsel (Sch Ges. 15). 
III. Der kaufmännische Orderschuldschein wird häufig zur Auf- 
nahme öffentlicher Anleihen benutzt. Alsdann kommen fast alle Regeln, die 
für Inhaberschuldverschreibungen bei öffentlichen Anleihen gelten, auch auf ihn 
zur Anwendung; als Erstgläubiger pflegt vom Schuldner ein Bankier benannt 
zu werden, der die Anleihescheine alsbald mit seinem Blankogiro versieht. 
Diese Art der Anleiheaufnahme hat für den Anleiheschuldner den Vorzug, daß 
sie keiner staatlichen Genehmigung bedarf. 
Sehr oft wird der in den Anleihescheinen benannte Erstgläubiger zugleich als Treu- 
händer für die künftigen Indossatare der Scheine bestellt, namentlich wenn die Anleihe durch 
eine Orderhypothek gesichert ist (s. oben 399 d, 411 V, 2). 
Über Inhaberzinsscheine einer Orderanleihe s. oben S. 420 II. 
III. Die Retktaschuldverschreibungen. 
I. Bie Rektaschuldverschreibungen im allgemeinen. 
5 
I. 1. Eine Rektaschuldverschreibung ist eine Urkunde, in der je- 
mand einem bestimmten Gläubiger eine Leistung gegen Rückgabe der Urkunde 
einseitig verspricht. 
Beispiele: Wechsel, denen durch die sogenannte negative Orderklausel („zahlbar an 
Herrn N., nicht an Order“) die Eigenschaft einer Orderschuldverschreibung genommen ist; 
Inhaberschuldverschreibungen, die auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgeschrieben 
sind (s. oben S. 404); Depotscheine der Reichsbank; Sparkassenbücher usw. 
2. Der Inhalt der Rektaschuldverschreibungen steht im Belieben des Aus- 
stellers: jede einzige Verpflichtung, welche sie auch sei, kann durch eine Rekta- 
schuldverschreibung verbrieft werden. 
Beispiele s. zu 1. 
3. Daß eine bestimmte Urkunde als Rektaschuldverschreibung gelten solle, 
versteht sich in manchen Fällen von selbst. Im übrigen bedarf es einer be- 
sondern Rektaklausel, aus der hervorgeht, daß der Aussteller seinem 
Gläubiger nur gegen Rückgabe der Urkunde verpflichtet sein will. 
Beispiele. I. Ein gewöhnlicher Lagerschein, in dem der Verwahrer die Herausgabe des 
Lagerguts an einen namentlich bezeichneten Gläubiger verspricht, ist Rektaschuldverschreibung 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 28
	        

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