Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Introduction
  • I. Die Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
  • II. Die Orderschuldverschreibungen.
  • III. Die Rektaschuldverschreibungen.
  • IV. Schuldverschreibungen ohne Wertpapiercharakter.
  • V. Grundschuldbriefe auf den Inhaber.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

438 Buch IV. Das Recht der Urkunden. 
die von Privatpersonen ausgestellt waren, in einem privatschriftlichen Vermerk 
des jeweiligen Eigentümers; bei Schuldverschreibungen des Fiskus, der Ge- 
meinden usw. mußte der Vermerk dagegen, wenn er gegenüber dem Schuldner 
wirksam sein sollte, auf Antrag des Eigentümers von einer öffentlichen Be- 
hörde vorgenommen werden.“2 
8) Ein Vorzugsrecht der Pfandbriefgläubiger an der ihnen bestellten 
Deckung war bisher nirgends anerkannt. Dagegen war den Pfandbrief- 
gläubigern in Baden und andern Staaten ein gesetzliches Pfandrecht an der 
Deckung zugestanden. 
2. Das bisherige Recht der Orderschuldverschreibungen sowie der Schuld- 
verschreibungen ohne Wertpapiercharakter wich von den Regeln des neuesten 
Reichsrechts nur in unbedeutenden Einzelheiten ab. 
3. Das bisherige Recht der Rektaschuldverschreibungen sowie der Schuld- 
verschreibungen ohne Wertpapiercharakter war äußerst unklar. Eine Vorschrift, 
die der des § 952 entspricht, war in den früheren Gesetzen nicht enthalten. 
4. Inhabergrundschuldbriefe waren schon in den preußischen Gesetzen von 
1872 anerkannt. 
Zusatz zu Buch IV. 
I. Kollisionsnormen für das Recht der Wertpapiere lassen sich nicht einheitlich 
bestimmen. So ist z. B. auf Orderschuldverschreibungen nebeneinander das Recht des Orts, 
an dem die Urkunde ausgestellt, an dem sie indossiert, an dem sie zahlbar ist, anwendbar 
(s. Wechs Ordn. 84 ff.). Das Erfordernis staatlicher Genehmigung zur Ausgabe von Geld- 
inhaberpapieren ist auf solche Papiere beschränkt, die im Inlande ausgestellt sind (795 1). 
II. übergangsvorschriften. 
1. a) Die neuen reichsrechtlichen Regeln gelten für die vor 1900 ausgestellten In- 
haberpapiere nur beschränkt (EG. 174), z. B. was die dinglichen Rechte an ihnen, die Kraft- 
loserklärung (s. aber die Ausnahme in EG. 174 1I Satz 2, 178), die Außerkurssetzung be- 
trifft; besonders bemerkenswert ist, daß seit 1900 nicht bloß eine neue Außerkurssetzung 
unstatthaft, sondern sogar eine alte Außerkurssetzung wirkungslos geworden ist (EG. 170). 
b) Die von 1900 ab ausgestellten Inhaberpapiere unterliegen dem Reichsrecht mit 
folgender Beschränkung: I. für Zins-, Renten= und Gewinnanteilscheine (nicht auch für Er- 
neuerungsscheinel) gilt das bisherige Recht fort, wenn sie selber seit 1900, die zu ihnen ge- 
hörigen Haupturkunden dagegen vor 1900 ausgestellt sind (EG. 175); II. für Inhabergrund- 
schuldbriefe gilt das bisherige Recht bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Grundbuch als an- 
gelegt anzusehn ist (EG. 189, 195). 
2. Für Order= und Rektapapiere, die vor 1900 ausgestellt sind, gilt das neue Recht 
nur bezüglich der dinglichen Rechte an ihnen und teilweise bezüglich der Kraftloserklärung 
und Zahlungssperre (EG. 180 ff., 177, 178). 
12) Brunner bei Endemann 2 S. 216. 
13) Bad. Ges. v. 12. 4. 92.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment