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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.
  • Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • Titel IV. Marktverkehr.
  • Titel V. Taxen.
  • Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • Titel VII. Gewerbliche Arbeiter.
  • Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
  • Titel IX. Statutarische Bestimmungen.
  • Titel X. Strafbestimmungen.
  • Schlußbestimmungen.
  • Verordnungen, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung zur Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes.
  • Gewerbebetrieb der Trödler, Gesindevermiether etc.
  • Ausführungsbestimmung zur Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXIII. R. Gew. Ordn. Allgemeine Bestimmungen. 7 
J. 61). Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendun auf die Fischerei, 
die Erln und Verlegung von Apotheken, die Erziehung * inesbcch en 
Entgelt, das Unterrichtswesen, die advokatorische und Notariatspraxis, den 
werbebetrieb der Auswanderungsunternehmer und Auswanderungsagenten), der 
sicherungsunternehmer) und der Eisenbahnunternehmungen )), die Befugniß 
zum Halten öffentlicher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmann- 
. 
Zu Anmerkung 1 auf S. 6. 
senschliszunge von der Benutzung sind nur aus Gründen des öffentlichen Interesses 
g. 
8. 6. Sind an einem Orte Telegraphenlinien für den Ortsverkehr, sei es von 
der Reichs-Telegraphenverwaltung, sei es von der Gemeindeverwaltung oder von einem 
anderen Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet, so kann jeder Eigen- 
thümer eines Grundstücks gegen Erfüllung der von jenen zu erlassenden und öffentlich 
annt zu machenden Bedingungen den Anschluß an das Lokalnetz verlangen. 
Die Benntzung solcher Privatstellen durch Unbefugte gegen Entgelt ist unzulässig. 
b V. Die für die Benutzung von Reichs-Telegraphen= und Fernsprech-Anlagen 
kestehenden Gebühren können nur auf Grund eines Gesetzes erhöht werden. Ebenso 
eine Anusdehnung der gegenwärtig bestehenden Besreiungen von solchen Gebühren 
nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. · Z " 
ftraf, J. Das Telegraphengeheimniß ist unverletzlich, vorbehaltlich der gesetzlich für 
f afgerichtliche Untersuchungen, im Konkurse und in civilprozessualischen Fällen oder 
undt durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen. Dasselbe erstreckt sich auch darauf, 
und zwischen welchen Personen telegraphische Mittheilungen stattgefunden haben. 
: 2. 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder 
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Be- 
mungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt. 
„ d9. 10. Mit Geldstrafe bis zu einhundertund fünfzig Mark wird bestraft, wer den 
in Gemäßheit des §. 4 erlassenen Kontrollvorschriften zuwiderhandelt. Z 
11. Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu 
letzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu nach Maßgabe der 
bandesgesetzgebung erforderlichen Zwangsverfahrens stellt der Reichskanzler oder die 
Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden. 
Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. " 6 Z 
§. 12. Elektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebes der einen 
Leitung durch die andere eingetreten oder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen 
Theiles, welcher durch eine spätere Anlage oder durch eine später eintretende Aenderung 
leiner bestehenden Anlage diese Störung oder die Gefahr derselben veranlaßt, nach 
Möglichkeit so auszuführen, daß fie sich nicht flörend beeinflussen. ... 
13. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung entstehenden Streitigkeiten 
gehören vor die ordentlichen Gerichte. , . 
»Dasgerichtlicheserfahrenistzubefchleunigen(§§.198,202bt6204 der Reichs- 
Tivilprozeßordnung). Der Rechtsstreit gilt als Feriensache (s§. 202 des Gerichtsver- 
faffungsgefetzes, §. 201 der Reichs-Civilprozeßordnung). !m 
§. 14. Das Reich erlangt durch dieses Gesetz keine weitergehenden als die bisher 
bestehenden Ansprüche auf die Verfügung über fremden Grund und Boden, insbe- 
sondere über öffentliche Wege und Straßen. » 
S§. 15. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bayern und Württemberg 
mit der Maßgabe, daß für ihre Gebiete die für das Reich festgestellten Rechte diesen 
Bundesstaaten zustehen und daß die Bestimmungen des §. 7 auf den inneren Verkehr 
dieser Bundesstaaten keine Anwendung finden. 
1) Aus §. 6 darf nicht gefolgert werden, daß jede hier nicht erwähnte erwerbende 
Thätigkeit Gewerbe und der Gew. O. unterworsen sei. Es werden nur gewisse 
Zweige der Landesgesetzgebung, die im Allgemeinen der Gewerbegesetzgebung nicht an- 
gehören, jedoch einzelne, als gewerbegesetzliche zu betrachtende Bestimmungen enthalten, 
von dem Geltungsbereiche der Gew. O. ausgeschlossen. Vergl. E. O. V. XV. 45. 
*) Bergl. Ges., betr. die Beförderung von Auswanderern, 7. Mai 1853, oben 
B. I S. 1366. 
*) Bergl. Ges., betr. den Geschäftsverkehr der Bersicherungsanstalten, 17. Mai
	        

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