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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
BGB
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Das Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Der Testamentsvollstrecker.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • I. Der Alleinerbe.
  • II. Mehrheit der Erben.
  • III. Vorerbe und Nacherbe.
  • IV. Der Testamentsvollstrecker.
  • V. Der Erbschaftskäufer.
  • VI. Der Erbschaftsbesitzer.
  • VII. Beweis des Erbrechts. Der Erbschein.
  • VIII. Recht des Erben auf Auskunft über die Erbschaft.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

850 Buch VIII. Abschnitt 4. Die Rechtsstellung der Erben. 
lasses für die Privatschulden der Erben: soweit die Verwaltungsmacht des 
Testamentsvollstreckers reicht, ist der Nachlaß dem Zugriff der Privatgläubiger 
der Erben gänzlich entrückt (2214). 
Beispiel. A. weiß, daß sein einziger Sohn und Erbe B. stark verschuldet ist; um seine 
Hinterlassenschaft vor den Gläubigern Bs zu schützen, ernennt er den B. nicht bloß zu seinem 
Erben, sondern auch zugleich auf Lebenszeit zu seinem TV.1 Hier hat A. seine Absicht er- 
reicht: sein Nachlaß, obschon freies Eigentum des B., ist gegen den Zugriff seiner Privat- 
gläubiger gefeit. 
V. Der Erbschaftskäufer. 
I. Allgemeines. 
8 424. 
I. Jeder Erbe kann die ihm angefallene Erbschaft im ganzen ver- 
kaufen, ein Miterbe freilich nur unbeschadet des Vorkaufsrechts der andern 
Erben; der Verkauf bedarf gerichtlicher oder notarieller Beurkundung (2034, 
2371). 
1. Der Käufer hat kraft des Erbschaftskaufs das Recht, vom Verkäufer 
die Auslieferung des ganzen Nachlasses zu verlangen. 
War der Verkäufer bloßer Miterbe, so gebührt dem Käufer natürlich nur ein Anteil 
des Nachlasses nach Verhältnis des Erbieils, der dem Verkäufer zur Zeit des Verkaufs 
zustand; wird der Nachlaßanteil des Verkäufers nachträglich durch Wegfall eines Miterben 
oder durch Nacherbfolge erhöht, so hat der Käufer auf diesen Zuwachs keinen Anspruch (2373 
Satz 1). Ausgenommen vom Verkauf sind die Nutzungen des Nachlasses, die auf die Zeit 
vor dem Verkauf entfallen, sowie die Familienpapiere und Familienbilder (2379 Sa 1, 
2380 Satz 2, 2373 Saß 2). 
Maßgebend für die Ansprüche des Käufers ist nicht der ursprüngliche Bestand des 
Nachlasses zur Zeit des Erbfalls, sondern der Nachlaßbestand zur Zeit des Erbschaftskaufs. 
Der Käufer kann also einerseits alle Erweiterungen des Nachlasses, die in der Zeit zwischen 
Erbfall und Erbschaftskauf eingetreten sind und nicht zu den „Nutzungen“ gehören, für sich 
in Anspruch nehmen, z. B. den Gewinn, der in dieser Zeit auf ein zum Nachlaß gehöriges 
Lotterielos entfällt (2073). Andrerseits kann er keine Vergütung verlangen, wenn der Nachloß 
sich in der Zeit zwischen Erbfall und Erbschaftskauf vermindert, z. B. der Erbe in dieser 
Zeit einzelne Nachlaßsachen unter ihrem Wert veräußert hat; doch gilt eine Ausnahme, wenn 
eine Minderung des Nachlasses daourch herbeigeführt ist, daß der Verkäufer vor dem Verkauf 
der Erbschaft über einzelne Nachlaßgegenstände unentgelilich verfügt oder sie für sich ver- 
braucht hat: hier kann der Käufer Ersag verlangen, es sei denn, daß ihm die Minderung 
des Nachlasses beim Abschluß des Erbschaftskaufs bekannt gewesen ist (2375). 
2. Der Käufer hat kraft des Erbschaftskaufs die Pflicht, dem Verkäufer 
den bedungenen Kaufpreis zu zahlen und ihm die auf dem Nachlaß oder seinem 
Anteil am Nachlaß ruhenden Lasten abzunehmen (2378, 2380 Satz 2). 
Ausgenommen sind: 
a) Lasten, die auf Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilsrechten, Ausgleichungspflchten 
oder Teilungsanordnungen beruhn (2376 I), 
b) Lasten, die auf die Zeit vor dem Kauf entfallen und nach wirtschaftlichen Regel
	        

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