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Deutschland als Kolonialmacht.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland als Kolonialmacht.

Monograph

Persistent identifier:
deutschland_kolonialmacht
Title:
Deutschland als Kolonialmacht.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Rechtliche Grundlagen. Verwaltungs- und Gerichtsorganisation. Von J. Gerstmeyer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Staats- und völkerrechtliche Stellung der Schutzgebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland als Kolonialmacht.
  • Title page
  • Rechte; Druck.
  • Widmung.
  • Wegwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Bilderverzeichnis.
  • Rechtliche Grundlagen. Verwaltungs- und Gerichtsorganisation. Von J. Gerstmeyer.
  • Tafel 1. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 1. Gerichtssitzung in Westafrika. / In der Schaurihütte, Ostafrika.
  • Tafel 2. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe. 2. Gouvernementsgebäude, Tsingtau. / Bezirksgericht in Windhuk. / Gouverneur- Wohnhaus, Windhuk.
  • Staats- und völkerrechtliche Stellung der Schutzgebiete.
  • Abgrenzung der Schutzgebiete.
  • Die Rechtsstellung der Bevölkerung in den Schutzgebieten.
  • Die koloniale Gesetzgebung.
  • Die koloniale Behördenorganisation.
  • Die Selbstverwaltung in den Schutzgebieten.
  • Die Kolonialbeamten.
  • Überblick über das Verwaltungsrecht.
  • Gerichtsverfassung und Recht der weißen Bevölkerung.
  • Die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen und das Eingeborenenrecht.
  • Die Organisation der Kolonialtruppen und ihre Aufgaben. Von Gouverneur a. D. Leutwein.
  • Tafel 5. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 5. Gebirgsbatterie, Südwestafrika. / Ältere Geschütze, Südwestafrika. / Patrouillenwagen der Schutztruppe, Südwestafrika. / Kriegerverein Windhuk.
  • Tafel 6. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 6. Leutnant in Feldausrüstung (Hererokrieg). / Ostafrikanische Unteroffiziere auf Zebras. / Südwestafrikanisches Kamelreiterkorps. / Ostafrikanischer Askari.
  • Tafel 7. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 7. Vor der Kaserne, Dar-es-Salâm. / Heliographenabteilung, Dar-es-Salâm. / Polizeitruppe am Agu, Togo. / Ostafrikanische Schutztruppe.
  • Tafel 8. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 8. Einsames Grab an der Jaundestraße, Kamerun. / Soldatengräber, Südwestafrika. / Gedenkstein des Kampfes am Waterberg. / Friedhof in Lindi.
  • Deutsch-Ostafrika. Von Hans Zache.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Jetziger Zustand und Aussichten der Kolonie.
  • Deutsch-Südwestafrika. Von Major a. D. Kurd Schwabe.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Die Wirtschaft des Schutzgebiets und ihre Zukunft.
  • Kamerun. Von Langheld, Kaiserlicher Major a. D.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsmöglichkeit.
  • Togo. Von Hauptmann Smend.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsaussichten.
  • Die deutschen Kolonien in der Südsee. Von Richard Deeken.
  • Tafel 81. Südsee 1. Kaiser-Wilhelms-Land. Dorf-Szene (Dallmannshafen). / Ahnenhaus. / Dolch aus Kasuarknochen.
  • Tafel 82. Südsee 2. Kaiser-Wilhelms-Land. Jüngling im Festschmuck. / Tanztrommel. / Witwentracht. / Mit Ton verkleideter Schädel. / Eingeborene im Festschmuck.
  • Tafel 83. Südsee 3. Kaiser-Wilhelm-Land. Vom Fischfang heimkehrende Kanus. / Eingeborener im Schmuck. / Signaltrommel. / Nackenstütze beim Schlafen.
  • Tafel 84. Südsee 4. Kaiser-Wilhelm-Land. Eingeborene mit Schmuck aus Ebernhauern. / Eingeborene mit Riesenbanane. / Krieger.
  • Kolonien in der Südsee.
  • Kaiser-Wilhelmsland.
  • Der Bismarckarchipel und die Salomonsinseln.
  • Die Karolinen und Marianen.
  • Tafel 93. Südsee 13: Salomons-Inseln. Dorfszenen.
  • Tafel 94. Südsee 14: Salomons-Inseln. Krieger im Schmuck. / Kriegskeulen und Tanzhölzer. / Eingeborener im Festschmuck.
  • Tafel 95. Südsee 15: Salomons-Inseln. Eingeborene mit Haartüten, wie sie bei Pubertäts- und Trauerfeiern getragen werden.
  • Tafel 96. Südsee 16: Salomons-Inseln. Mitglieder des Ruck-Ruck-Verbandes. / Hütte mit Ahnenbildern.
  • Die Marshallinseln.
  • Samoa.
  • Kiautschou. Von Hauptmann Friedrich Leutwein
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Wirtschaftliche und Verkehrseinrichtungen.
  • Die Marine im Kolonialdienst. Von Konteradmiral z. D. Schlieper.
  • Ostafrika.
  • Südwestafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Südsee.
  • Kiautschou.
  • Das christliche Missionswesen. Von Universitätsprofessor Dr. Schmidlin.
  • Stand und Entwicklung.
  • Schule und Literatur.
  • Sozial-caritatives Wirken.
  • Religiöse Missionsarbeit.
  • Literatur.
  • Die wichtigsten Kolonialprodukte und ihre Bedeutung für Mutterland und Weltmarkt. Von Prof. Dr. Voigt.
  • Nationalwichtige Produkte an deren Lieferung die deutschen Kolonien beteiligt sind. Einfuhr in Deutschland 1911.
  • Tafel 123. Kolonialprodukte 1. Hevea brasiliensis mit Zapfmarken. / Kakaobaum mit Früchten. / Kokospalme mit Früchten.
  • Tafel 124. Kolonialprodukte 2. Dattelpalmen. / Zimmtpflanzung. / Öffnen der Kokosnüsse zur Kopragewinnung. / Gummi-Zapfen. / Kaffee-Blüte.
  • Tafel 125. Kolonialprodukte 3. Baumwollpresse. / Baumwollblüte. / Pressen der Baumwollballen.
  • Tafel 126. Kolonialprodukte 4. Sisalverarbeitung. Schneiden der Blätter. / Waschen der Fasern. / Transport zur Fabrik. / Trocknen. / Faserungsmaschinen. / Sisalprodukte.
  • Koloniales Verkehrswesen. Von Dr. Paul Rohrbach.
  • Tafel 127. Verkehrswesen 1. Lagunenkanal bei Anecho. / Transport von Arbeitsgleis. (Togo-Inlandsbahn.) / Stopf- und Richtkolonne. (Togo-Inlandsbahn.)
  • Tafel 128. Verkehrswesen 2. Ostafrikanisches Bahnbild. / Elfenbeinkarawane am Pangani (1896). / Ostafrikanisches Bahnbild. / Trägerkolonne.
  • Tafel 129. Verkehrswesen 3. Brücke der Schantungeisenbahn. / Umbau der Bahn Karibib-Windhuk: alte Brück, neue Brücke.
  • Tafel 130. Verkehrswesen 4. Kapspurlokomotive, Südwestafrika. / Zug der Otavibahn. / Löhnung von Eingeborenen, Bahnhof Windhuk.
  • Tafel 131. Verkehrswesen 5. Bahnhof Karibib. / Lagerplatz, Bahnhof Windhuk. / Verschiffung von Kopra.
  • Tafel 132. Verkehrswesen 6. Drahtseilbahn auf Nauru. / Unterführung am Auaspaß, Südwestafrika. / Arbeiten am Auaspaß.
  • Anhang. Bearbeitet von der Schriftleitung.
  • Kolonialpolitik und Weltmachtstellung. Von Oberleutnant a. D. Dr. Paul Leutwein.
  • Wesen und Arten der Kolonien.
  • Geschichte der Kolonialpolitik.
  • Kolonialpolitische Ergebnisse.
  • Die Kolonialreiche und ihr Mutterland im Jahre 1913.
  • Der koloniale Wettbewerb der europäischen Großmächte.

Full text

□ 
dem gesunden rechtlichen Empfinden, auf Gebiete, über denen die deutsche 
Flagge weht und wo Deutschland die volle Herrschaft ausübt, den Begriff „Aus- 
land“ zur Anwendung zu bringen. Die Schutzgebiete sind, wenn sie auch nicht 
zum Bundesgebiet im verfassungsrechtlichen Sinne gehören, doch im weiteren 
Sinne Gebiete des Reichs. Ausland im rechtlichen Sinne kann immer nur ein 
Gebiet sein, welches einer fremden oder überhaupt keiner Staatsgewalt unter- 
steht. Grundsätzlich werden daher die Schutzgebiete dem Inland gleichznachten 
sein. Die Frage kann nur sein, inwieweit dieser Grundsatz in besonderen Fällen 
eine Ausnahme zu erleiden hat. Hierüber wird, soweit der Wortlaut keinen An- 
halt für die Anslegung gewährt, der Zweck der einzelnen in Betracht kommen- 
den Gesetzesvorschriften entscheiden müssen. Als Ausland sind die Schutzgebiete 
u. a. im Sinne der Zollgesetze anzusehen, während sie z. B. strafrechtlich als 
Inland zu erachten sind. In gewissen Fällen ist die Frage vom Gesetzgeber 
selbst beantwortet. So ist z. B. gesetzlich ausdrücklich bestimmt, daß die Schutz- 
gebiete im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes und des Doppelstenergesetzes 
als Juland zu gelten haben. 
Im übrigen bringt es die Eigenschaft der Schutzgebiete als Kolonien (Neben- 
lande) des Reichs mit sich, daß sie in vieler Hinsicht eine Zwitterstellung zwischen 
selbständigen staatlichen Gebieten und dem eigentlichen Reichsgebiet einnehmen. 
Im völkerrechtlichen Verkehr werden sie durch das Reich mit vertreten, so daß 
völkerrechtliche Verträge für sie von den Organen des Reichs abgeschlossen 
werden. Anderseits bilden sie doch mit dem Reiche völkerrechtlich nicht völlig 
eine Einheit. Verträge der erwähnten Art, wie z. B. Handelsverträge, Aus- 
lieferungsverträge haben deswegen für die Schutzgebiete nur Geltung, wenn 
sie ausdrücklich auf diese ausgedehnt sind. Die ans älterer Zeit stammenden Ans- 
lieferungsverträge des Reichs mußten daher noch durch besondere Auslieserungs- 
verträge für die Schutzgebiete (mit Großbritannien von 1894 und 1911, mit 
den Niederlanden von 1897 und 1913) ergänzt werden. Auch staatsrechtlich sind die 
Schutzgebiete insofern mit gewisser Selbständigkeit ansgestattet, als sie eigene 
wirtschaftliche Gemeinwesen darstellen, für die gesonderte Haushaltungspläne 
aufgestellt werden, und eigene vermögensrechtliche Persönlichkeit besitzen, also be- 
sondere Fisci bilden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet dementsprechend das 
Reich nicht. Es ist dies ein Rechtsgrundsatz, der im Publikum häufig nicht be- 
achtet wird. Klagen wegen Forderungen, die man an die Kolouialverwaltung zu 
haben glaubt, dürfen nicht gegen den Reichsfiskus gerichtet werden, sondern es 
ist als Beklagter der Fiskus des in Betracht kommenden Schutzgebiets zu 
benennen. 
Abgrenzung der Schutzgebiete. 
Von den deutschen überseeischen Besitzungen werden die vier afrikanischen, 
Dentsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika, Kamerun und Togo jede als ein be- 
sonderes Schutzgebiet verwaltet. In der Südsee bilden Deutsch-Neuguinea, 
welches neben dem deutschen Teil der Insel Neu--Guinea (Kaiser-Wilhelmsland) 
und den vorgelegten Inseln des Bismarck-Archipels auch die Inselgebiete der 
Karolinen, Palau und Marianen sowie der Marshallinseln umfaßt, und ferner 
Samoa je ein einheitliches Schutzgebiet. Ein selbständiges Schutzgebiet ist endlich 
auch Kiantschon in Ostasien. 
Die Begründung der deutschen Hoheit über die älteren Schutzgebiete ist in der 
Hauptsache durch Besitzergreifung im Wege der Flaggenhissung, z. T. unter gleich- 
zeitigem Abschluß von Schutzverträgen mit den Häuptlingen erfolgt. Die später 
hinzugetretenen Schutzgebiete sowie auch die nenen Teile Kameruns sind durch 
völkerrechtliche Verträge mit andern Nationen, die dort früher Herrschaftsrechte
	        

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