Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutschland als Kolonialmacht.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschland als Kolonialmacht.

Monograph

Persistent identifier:
deutschland_kolonialmacht
Title:
Deutschland als Kolonialmacht.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

illustrations

Title:
Bilderverzeichnis.
Document type:
Monograph
Structure type:
illustrations

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland als Kolonialmacht.
  • Widmung.
  • Wegwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Bilderverzeichnis.
  • Verwaltung, Gerichtswesen, Schutztruppe.
  • Ostafrika.
  • Südwestafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Südsee.
  • Kiautschou.
  • Marine im Kolonialdienst.
  • Missionswesen, Kirchen, Schulen.
  • Kolonialprodukte.
  • Verkehrswesen.
  • Rechtliche Grundlagen. Verwaltungs- und Gerichtsorganisation.
  • Die Organisation der Kolonialtruppen und ihre Aufgaben.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Jetziger Zustand und Aussichten der Kolonie.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Die Wirtschaft des Schutzgebiets und ihre Zukunft.
  • Kamerun.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsmöglichkeit.
  • Togo.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsaussichten.
  • Die deutschen Kolonien in der Südsee.
  • Kaiser-Wilhelmsland.
  • Der Bismarckarchipel und die Salomonsinseln.
  • Die Karolinen und Marianen.
  • Die Marshallinseln.
  • Samoa.
  • Kiautschou.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Wirtschaftliche und Verkehrseinrichtungen.
  • Die Marine im Kolonialdienst.
  • Ostafrika.
  • Südwestafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Südsee.
  • Kiautschou.
  • Das christliche Missionswesen.
  • Die wichtigsten Kolonialprodukte und ihre Bedeutung für Mutterland und Weltmarkt.
  • Koloniales Verkehrswesen.
  • Kolonialpolitik und Weltmachtstellung.

Full text

166 „ cee 
Maria Theresientaler sind sehr bleihaltig und minderwertig, so daß sie von 
England und Deutschland zum Verkehr nicht mehr zugelassen werden. 
Über Sitten und Gebräuche sind wir bei einzelnen Völkerschaften ganz gut 
orientiert, aber unsere Kenntnis geht noch nicht so weit, daß die Gebräuche 
in ganz Kamerun gemeinfam betrachtet und verglichen werden könnten. 
Besondere Gebräuche bei der Geburt scheinen nicht zu bestehen. Das Kind 
wird, solange es nicht laufen kann, entweder auf dem Räücken oder der Hüfte 
getragen. Die Namengebung richtet sich teils nach dem Vater, teils nach der 
Mutter, häusig werden besondere Namen gegeben, die dann für das Leben be- 
halten werden. Von einer Erziehung kann kanm gesprochen werden. Durch 
Beobachtung vervollkommnen sich Knaben und Mädchen im Gebrauch der Waffen, 
in den Handwerken, in Spiel und Tanz. 
Bei einzelnen Stämmen werden in den Reifejahren besondere Festlichkeiten 
gefeiert, die mit der Beschneidung in Verbindung stehen. 
Die Vielweiberei ist bei allen Stämmen üblich, denn wenn auch manche 
Stämme offiziell nur eine Frau haben, so sind Nebenfrauen erlanbt. Eine ge- 
zwungene Einehe besteht natürlich bei dem ärmeren Menschen. Meist muß die 
Frau gekanft werden, wobei der Preis sehr verschieden ist. 
Die Hanuptarbeit liegt den Franen ob, wie sie überhaupt meist schlecht be- 
handelt werden. Daneben kann man aber auch beobachten, daß einzelne Frauen 
großen Einfluß auf ihre Männer haben, der sich manchmal bis zur Pantoffel- 
herrschaft ausbildet. 
Bei Todesfällen werden bei Großen und Häuptlingen große Feste veran- 
staltet und viel Vieh dabei geschlachtet. Als Trauerfarbe gilt weiß, in manchen 
Gegenden muß sich die Witwe den ganzen Körper weiß bemalen. Häufig müssen 
sie während der Witwenschaft auf Tücher als Bekleidung verzichten, dürfen nur 
Bananenblätter tragen, müssen ihre Haare ungepflegt lassen und den Rücken mit Lahm 
einschmieren. Es ist dann nur verständlich, wenn die Damen möglichst bald ihre 
Witwenschaft beendigen wollen. 
Die Leichen werden teils im Freien, teils in den Hänsern beerdigt, welch 
letztere Sitte natürlich viel zur Verbreitung von Krankkheiten beiträgt, da diese 
Häuser auch nachher noch bewohnt werden. Fast alle Stämme glauben, daß die 
Toten als Geister zurückkehren können, und geben ihnen deshalb Gegenstände 
mit, damit sie im Jenseits nichts entbehren und dadurch an der Rückkunft ver- 
hindert werden. Reichen Leuten und Häuptlingen werden sogar Sklaven geopfert, 
bisweilen selbst die Frau des Verstorbenen. 
Der Kanibalismus war sehr verbreitet und ist auch jetzt noch nicht ganz ans- 
gerottet. Er hat bei allen Waldlandstämmen bestanden, und es wird sogar erzählt, 
daß zur Zeit unserer Besitzergreifung noch Leute gelebt hätten, die den Hänpt- 
ling Bell in Duala, einen verhältnismäßig gesitteten Neger, Menschenfleisch hätten 
essen sehen. Einzelne Stämme mästen ihre Opfer. Auch die Nachbarstämme des 
Waldlandes huldigten zum Teil dieser Sitte, so die Baia, Wute u. a. Christeu- 
tum, Mohammedanismus und die fortschreitende Kultur schränken diese Sitte mehr 
und mehr ein. Natürlich bietet auch die Regierung ihren Einfluß in stärkster 
Weise anf. Sehr ausgelegt sind die Bewohner Kamernus für das Feiern von 
Festen, wozu jede Gelegenheit benutzt wird. Trinkgelage und Tänze werden ver- 
anstaltet, wobei teils Männer und Frauen zusammen, teils getrennt tanzen. 
Für die Mohammedaner ist der Korau hauptsächlich für die Sitten und 
Gebräuche maßgebend. Aber manches ist aus der früheren, der heidnischen 
Zeit zurückgeblieben. 
Die Rechtsverhältnisse sind sehr verschieden. Bei den Bewohnern des Ur- 
waldes und den Heidenstämmen des Graslandes sind geschriebene Gesetze voll- 
ständig unbekannt, ihre Streitigkeiten werden vom Oberhäuptling entschieden.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.