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Deutschland als Kolonialmacht.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland als Kolonialmacht.

Monograph

Persistent identifier:
deutschland_kolonialmacht
Title:
Deutschland als Kolonialmacht.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Rechtliche Grundlagen. Verwaltungs- und Gerichtsorganisation. Von J. Gerstmeyer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abgrenzung der Schutzgebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland als Kolonialmacht.
  • Title page
  • Rechte; Druck.
  • Widmung.
  • Wegwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Bilderverzeichnis.
  • Rechtliche Grundlagen. Verwaltungs- und Gerichtsorganisation. Von J. Gerstmeyer.
  • Tafel 1. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 1. Gerichtssitzung in Westafrika. / In der Schaurihütte, Ostafrika.
  • Tafel 2. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe. 2. Gouvernementsgebäude, Tsingtau. / Bezirksgericht in Windhuk. / Gouverneur- Wohnhaus, Windhuk.
  • Staats- und völkerrechtliche Stellung der Schutzgebiete.
  • Abgrenzung der Schutzgebiete.
  • Die Rechtsstellung der Bevölkerung in den Schutzgebieten.
  • Die koloniale Gesetzgebung.
  • Die koloniale Behördenorganisation.
  • Die Selbstverwaltung in den Schutzgebieten.
  • Die Kolonialbeamten.
  • Überblick über das Verwaltungsrecht.
  • Gerichtsverfassung und Recht der weißen Bevölkerung.
  • Die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen und das Eingeborenenrecht.
  • Die Organisation der Kolonialtruppen und ihre Aufgaben. Von Gouverneur a. D. Leutwein.
  • Tafel 5. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 5. Gebirgsbatterie, Südwestafrika. / Ältere Geschütze, Südwestafrika. / Patrouillenwagen der Schutztruppe, Südwestafrika. / Kriegerverein Windhuk.
  • Tafel 6. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 6. Leutnant in Feldausrüstung (Hererokrieg). / Ostafrikanische Unteroffiziere auf Zebras. / Südwestafrikanisches Kamelreiterkorps. / Ostafrikanischer Askari.
  • Tafel 7. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 7. Vor der Kaserne, Dar-es-Salâm. / Heliographenabteilung, Dar-es-Salâm. / Polizeitruppe am Agu, Togo. / Ostafrikanische Schutztruppe.
  • Tafel 8. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 8. Einsames Grab an der Jaundestraße, Kamerun. / Soldatengräber, Südwestafrika. / Gedenkstein des Kampfes am Waterberg. / Friedhof in Lindi.
  • Deutsch-Ostafrika. Von Hans Zache.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Jetziger Zustand und Aussichten der Kolonie.
  • Deutsch-Südwestafrika. Von Major a. D. Kurd Schwabe.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Die Wirtschaft des Schutzgebiets und ihre Zukunft.
  • Kamerun. Von Langheld, Kaiserlicher Major a. D.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsmöglichkeit.
  • Togo. Von Hauptmann Smend.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsaussichten.
  • Die deutschen Kolonien in der Südsee. Von Richard Deeken.
  • Tafel 81. Südsee 1. Kaiser-Wilhelms-Land. Dorf-Szene (Dallmannshafen). / Ahnenhaus. / Dolch aus Kasuarknochen.
  • Tafel 82. Südsee 2. Kaiser-Wilhelms-Land. Jüngling im Festschmuck. / Tanztrommel. / Witwentracht. / Mit Ton verkleideter Schädel. / Eingeborene im Festschmuck.
  • Tafel 83. Südsee 3. Kaiser-Wilhelm-Land. Vom Fischfang heimkehrende Kanus. / Eingeborener im Schmuck. / Signaltrommel. / Nackenstütze beim Schlafen.
  • Tafel 84. Südsee 4. Kaiser-Wilhelm-Land. Eingeborene mit Schmuck aus Ebernhauern. / Eingeborene mit Riesenbanane. / Krieger.
  • Kolonien in der Südsee.
  • Kaiser-Wilhelmsland.
  • Der Bismarckarchipel und die Salomonsinseln.
  • Die Karolinen und Marianen.
  • Die Marshallinseln.
  • Samoa.
  • Kiautschou. Von Hauptmann Friedrich Leutwein
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Wirtschaftliche und Verkehrseinrichtungen.
  • Die Marine im Kolonialdienst. Von Konteradmiral z. D. Schlieper.
  • Ostafrika.
  • Südwestafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Südsee.
  • Kiautschou.
  • Das christliche Missionswesen. Von Universitätsprofessor Dr. Schmidlin.
  • Stand und Entwicklung.
  • Schule und Literatur.
  • Sozial-caritatives Wirken.
  • Religiöse Missionsarbeit.
  • Literatur.
  • Die wichtigsten Kolonialprodukte und ihre Bedeutung für Mutterland und Weltmarkt. Von Prof. Dr. Voigt.
  • Nationalwichtige Produkte an deren Lieferung die deutschen Kolonien beteiligt sind. Einfuhr in Deutschland 1911.
  • Tafel 123. Kolonialprodukte 1. Hevea brasiliensis mit Zapfmarken. / Kakaobaum mit Früchten. / Kokospalme mit Früchten.
  • Tafel 124. Kolonialprodukte 2. Dattelpalmen. / Zimmtpflanzung. / Öffnen der Kokosnüsse zur Kopragewinnung. / Gummi-Zapfen. / Kaffee-Blüte.
  • Tafel 125. Kolonialprodukte 3. Baumwollpresse. / Baumwollblüte. / Pressen der Baumwollballen.
  • Tafel 126. Kolonialprodukte 4. Sisalverarbeitung. Schneiden der Blätter. / Waschen der Fasern. / Transport zur Fabrik. / Trocknen. / Faserungsmaschinen. / Sisalprodukte.
  • Koloniales Verkehrswesen. Von Dr. Paul Rohrbach.
  • Tafel 127. Verkehrswesen 1. Lagunenkanal bei Anecho. / Transport von Arbeitsgleis. (Togo-Inlandsbahn.) / Stopf- und Richtkolonne. (Togo-Inlandsbahn.)
  • Tafel 128. Verkehrswesen 2. Ostafrikanisches Bahnbild. / Elfenbeinkarawane am Pangani (1896). / Ostafrikanisches Bahnbild. / Trägerkolonne.
  • Tafel 129. Verkehrswesen 3. Brücke der Schantungeisenbahn. / Umbau der Bahn Karibib-Windhuk: alte Brück, neue Brücke.
  • Tafel 130. Verkehrswesen 4. Kapspurlokomotive, Südwestafrika. / Zug der Otavibahn. / Löhnung von Eingeborenen, Bahnhof Windhuk.
  • Tafel 131. Verkehrswesen 5. Bahnhof Karibib. / Lagerplatz, Bahnhof Windhuk. / Verschiffung von Kopra.
  • Tafel 132. Verkehrswesen 6. Drahtseilbahn auf Nauru. / Unterführung am Auaspaß, Südwestafrika. / Arbeiten am Auaspaß.
  • Anhang. Bearbeitet von der Schriftleitung.
  • Kolonialpolitik und Weltmachtstellung. Von Oberleutnant a. D. Dr. Paul Leutwein.
  • Wesen und Arten der Kolonien.
  • Geschichte der Kolonialpolitik.
  • Kolonialpolitische Ergebnisse.
  • Die Kolonialreiche und ihr Mutterland im Jahre 1913.
  • Der koloniale Wettbewerb der europäischen Großmächte.

Full text

.— 
Natur ist erst allmählich durch sogenannte Grenzexpeditionen erfolgt, wie solche 
neuerdings auch zur Ausführung des Abkommens über Aquatorialafrika entsandt 
worden sind. Da das jeweilig zur Verfügung stehende Kartenmaterial sehr un- 
genau war, ist die Aufgabe der Grenzexpeditionen zumeist eine sehr schwierige ge- 
wesen. Z. T. erwiesen sich die Grenzbestimmungen überhaupt nicht als durchführ- 
bar. Mehrfach stellte es sich auch heraus, daß Gebiete, die von einer der be- 
teiligten Mächte bereits in Besitz genommen waren, in Wirklichkeit der anderen 
gehörten, oder es erschien zweckmäßig, die Grenzen in einer mehr den natür- 
lichen Verhältnissen angepaßten Weise festzusetzen. So hat denn die Tätigkeit 
der Grenzexpeditionen zu einer ganzen Reihe von nachträglichen Grenzverein- 
barungen Anlaß gegeben. Eine solche ist z. B. am 11. August 1910 mit Belgien 
bezüglich der Nordwestecke OÖstafrikas, der Gegend des Kivusees getroffen worden, 
wo Deutschland sich zur Uberlassung der Jusel Kwidjwi an die Kongokolonie 
genötigt sah. 
Die für den heutigen kolonialen Besitzstand Deutschlands in Betracht kom- 
menden Verträge sind sämtlich, und zwar auch soweit darin eine Verpflichtung 
zur Aufgabe bereits unter deutsche Hoheit gestellter Gebiete vorgesehen war, nur 
auf Grund Kaiserlicher Genehmigung abgeschlossen worden. Da die dem Kaiser 
durch die Reichsverfassung erteilte Vollmacht zur völkerrechtlichen Vertretung des 
Reichs in Ansehung der Schutzgebiete nach keiner Richtung hin beschränkt war, ist 
diese Praxis auch durchaus eine gesetzliche gewesen. Erst neuerdings bei den Ver- 
handlungen über den Marokko-Kongo-Vertrag hat der Reichstag daran Anstoß ge- 
nommen. Da die Regierung das Verlangen des Reichstags nach einem Mitbe- 
stimmungsrecht bei erheblichen kolonialen Gebietsveränderungen als berechtigt au— 
erkannte, ist dem Schutzgebietsgesetz eine Vorschrift hinzugefügt worden, wonach es 
zum Erwerb und zur Abtretung eines Schutzgebiets oder von Teilen eines solchen 
eines Reichsgesetzes bedarf. Auf Grenzberichtigungen soll diese Bestimmung keine 
Anwendung finden, so daß Gebietsanstausche, die sich infolge von Grenzvermes- 
sungen als notwendig erweisen, nicht darnnter fallen. 
Die Rechtsstellung der Bevölkerung in den Schutzgebieten. 
In den Schutzgebieten findet sich neben der eingewanderten weißen Bevölke- 
rung und einzelnen Weißen, die sich dort schon vor Begründung der deutschen 
Herrschaft als Handeltreibende, Farmer oder Missionare niedergelassen hatten, 
eine zahlreiche farbige Bevölkerung vor. Sie setzt sich aus den mannigfachsten 
Elementen zusammen. Den Hauptteil bilden alteingesessene Stämme, die ent- 
weder autochthon oder an die Stelle einer von ihnen verdrängten Urbevölkerung 
getreten sind, wie z. B. in den afrikanischen Kolonien Bantuneger, Sudannmeger, 
Hamiten, Buschmänner, Damaras, Hottentotten, auf Kaiser-Wilhelmsland die 
Papuas, im Bismarckarchipel die Melanesier, in den Inselgebieten von Neu- 
guinea die Mikronesier, ferner die Samoaner und in Kiantschon die Chinesen. 
Dazu treten Mischvölker wie die Sunaheli in Ostafrika, Mischlingsstämme, die 
weißes Blut in sich haben, wie die Bastards in Deutsch-Südwestafrika, zahl- 
reiche einzelne Mischlinge und endlich zugewanderte Angehörige fremder farbi- 
ger Völker, wie Araber, Inder, Afghanen, Komorenser, Chinesen in der Südsee 
und dergleichen mehr. So groß die Verschiedenheiten zwischen diesen einzelnen 
Bevölkerungselementen sind, so ist doch der Abstand noch größer, der sie, nament- 
lich soweit der Kulturstand in Betracht kommt, von der weißen Bevölkerung 
trennt. Hierauf mußte anch in rechtlicher Hinsicht Rücksicht genommen werden. 
Für eine rechtliche Gleichstellung mit der weißen Bevölkerung ist die farbige fast 
durchweg noch nicht reif. Uberdies erscheint es im Interesse einer erfolgreichen 
und friedlichen Kolonisation nötig, ihre altangestammten Sitten und Rechtsau-
	        

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