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Deutschland als Kolonialmacht.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland als Kolonialmacht.

Monograph

Persistent identifier:
deutschland_kolonialmacht
Title:
Deutschland als Kolonialmacht.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Rechtliche Grundlagen. Verwaltungs- und Gerichtsorganisation. Von J. Gerstmeyer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Rechtsstellung der Bevölkerung in den Schutzgebieten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland als Kolonialmacht.
  • Title page
  • Rechte; Druck.
  • Widmung.
  • Wegwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Bilderverzeichnis.
  • Rechtliche Grundlagen. Verwaltungs- und Gerichtsorganisation. Von J. Gerstmeyer.
  • Tafel 1. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 1. Gerichtssitzung in Westafrika. / In der Schaurihütte, Ostafrika.
  • Tafel 2. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe. 2. Gouvernementsgebäude, Tsingtau. / Bezirksgericht in Windhuk. / Gouverneur- Wohnhaus, Windhuk.
  • Staats- und völkerrechtliche Stellung der Schutzgebiete.
  • Abgrenzung der Schutzgebiete.
  • Die Rechtsstellung der Bevölkerung in den Schutzgebieten.
  • Die koloniale Gesetzgebung.
  • Die koloniale Behördenorganisation.
  • Die Selbstverwaltung in den Schutzgebieten.
  • Die Kolonialbeamten.
  • Überblick über das Verwaltungsrecht.
  • Gerichtsverfassung und Recht der weißen Bevölkerung.
  • Die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen und das Eingeborenenrecht.
  • Die Organisation der Kolonialtruppen und ihre Aufgaben. Von Gouverneur a. D. Leutwein.
  • Tafel 5. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 5. Gebirgsbatterie, Südwestafrika. / Ältere Geschütze, Südwestafrika. / Patrouillenwagen der Schutztruppe, Südwestafrika. / Kriegerverein Windhuk.
  • Tafel 6. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 6. Leutnant in Feldausrüstung (Hererokrieg). / Ostafrikanische Unteroffiziere auf Zebras. / Südwestafrikanisches Kamelreiterkorps. / Ostafrikanischer Askari.
  • Tafel 7. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 7. Vor der Kaserne, Dar-es-Salâm. / Heliographenabteilung, Dar-es-Salâm. / Polizeitruppe am Agu, Togo. / Ostafrikanische Schutztruppe.
  • Tafel 8. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 8. Einsames Grab an der Jaundestraße, Kamerun. / Soldatengräber, Südwestafrika. / Gedenkstein des Kampfes am Waterberg. / Friedhof in Lindi.
  • Deutsch-Ostafrika. Von Hans Zache.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Jetziger Zustand und Aussichten der Kolonie.
  • Deutsch-Südwestafrika. Von Major a. D. Kurd Schwabe.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Die Wirtschaft des Schutzgebiets und ihre Zukunft.
  • Kamerun. Von Langheld, Kaiserlicher Major a. D.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsmöglichkeit.
  • Togo. Von Hauptmann Smend.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsaussichten.
  • Die deutschen Kolonien in der Südsee. Von Richard Deeken.
  • Tafel 81. Südsee 1. Kaiser-Wilhelms-Land. Dorf-Szene (Dallmannshafen). / Ahnenhaus. / Dolch aus Kasuarknochen.
  • Tafel 82. Südsee 2. Kaiser-Wilhelms-Land. Jüngling im Festschmuck. / Tanztrommel. / Witwentracht. / Mit Ton verkleideter Schädel. / Eingeborene im Festschmuck.
  • Tafel 83. Südsee 3. Kaiser-Wilhelm-Land. Vom Fischfang heimkehrende Kanus. / Eingeborener im Schmuck. / Signaltrommel. / Nackenstütze beim Schlafen.
  • Tafel 84. Südsee 4. Kaiser-Wilhelm-Land. Eingeborene mit Schmuck aus Ebernhauern. / Eingeborene mit Riesenbanane. / Krieger.
  • Kolonien in der Südsee.
  • Kaiser-Wilhelmsland.
  • Der Bismarckarchipel und die Salomonsinseln.
  • Die Karolinen und Marianen.
  • Die Marshallinseln.
  • Samoa.
  • Kiautschou. Von Hauptmann Friedrich Leutwein
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Wirtschaftliche und Verkehrseinrichtungen.
  • Die Marine im Kolonialdienst. Von Konteradmiral z. D. Schlieper.
  • Ostafrika.
  • Südwestafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Südsee.
  • Kiautschou.
  • Das christliche Missionswesen. Von Universitätsprofessor Dr. Schmidlin.
  • Stand und Entwicklung.
  • Schule und Literatur.
  • Sozial-caritatives Wirken.
  • Religiöse Missionsarbeit.
  • Literatur.
  • Die wichtigsten Kolonialprodukte und ihre Bedeutung für Mutterland und Weltmarkt. Von Prof. Dr. Voigt.
  • Nationalwichtige Produkte an deren Lieferung die deutschen Kolonien beteiligt sind. Einfuhr in Deutschland 1911.
  • Tafel 123. Kolonialprodukte 1. Hevea brasiliensis mit Zapfmarken. / Kakaobaum mit Früchten. / Kokospalme mit Früchten.
  • Tafel 124. Kolonialprodukte 2. Dattelpalmen. / Zimmtpflanzung. / Öffnen der Kokosnüsse zur Kopragewinnung. / Gummi-Zapfen. / Kaffee-Blüte.
  • Tafel 125. Kolonialprodukte 3. Baumwollpresse. / Baumwollblüte. / Pressen der Baumwollballen.
  • Tafel 126. Kolonialprodukte 4. Sisalverarbeitung. Schneiden der Blätter. / Waschen der Fasern. / Transport zur Fabrik. / Trocknen. / Faserungsmaschinen. / Sisalprodukte.
  • Koloniales Verkehrswesen. Von Dr. Paul Rohrbach.
  • Tafel 127. Verkehrswesen 1. Lagunenkanal bei Anecho. / Transport von Arbeitsgleis. (Togo-Inlandsbahn.) / Stopf- und Richtkolonne. (Togo-Inlandsbahn.)
  • Tafel 128. Verkehrswesen 2. Ostafrikanisches Bahnbild. / Elfenbeinkarawane am Pangani (1896). / Ostafrikanisches Bahnbild. / Trägerkolonne.
  • Tafel 129. Verkehrswesen 3. Brücke der Schantungeisenbahn. / Umbau der Bahn Karibib-Windhuk: alte Brück, neue Brücke.
  • Tafel 130. Verkehrswesen 4. Kapspurlokomotive, Südwestafrika. / Zug der Otavibahn. / Löhnung von Eingeborenen, Bahnhof Windhuk.
  • Tafel 131. Verkehrswesen 5. Bahnhof Karibib. / Lagerplatz, Bahnhof Windhuk. / Verschiffung von Kopra.
  • Tafel 132. Verkehrswesen 6. Drahtseilbahn auf Nauru. / Unterführung am Auaspaß, Südwestafrika. / Arbeiten am Auaspaß.
  • Anhang. Bearbeitet von der Schriftleitung.
  • Kolonialpolitik und Weltmachtstellung. Von Oberleutnant a. D. Dr. Paul Leutwein.
  • Wesen und Arten der Kolonien.
  • Geschichte der Kolonialpolitik.
  • Kolonialpolitische Ergebnisse.
  • Die Kolonialreiche und ihr Mutterland im Jahre 1913.
  • Der koloniale Wettbewerb der europäischen Großmächte.

Full text

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also z. B. zum Militärdienst und gewährt auf der anderen Seite das passive 
und aktive Wahlrecht zum Reichstag. Allerdings kann das letztere während der 
Dauer der Niederlassung im Schutzgebiet nicht ausgeübt werden, da hierfür der 
Wohnsitz in einem bestimmten Wahlbezirke Erfordernis ist. Zu erwähnen ist 
dabei noch, daß die unmittelbare Reichsangehörigkeit nicht schon durch Anstellung 
als Beamter im Dienst eines Schutzgebiets erworben wird. 
Wie besonders zu beachten ist, gelten im Sinne des Staatsangehörigkeits- 
gesetzes auch diejenigen Bewohner unserer Schutzgebiete nicht ohne weiteres als 
reichsangehörig, welche schon bei ihrer Inbesitznahme dort ansässig waren, mögen 
sie selbst, wie z. B. die nach Südwestafrika eingewanderten Buren, zur weißen 
Rasse zählen. Sie können die Reichsangehörigkeit ebenfalls nur auf dem 
Wege der Verleihung durch den Reichskanzler erwerben. Indes stehen sie doch 
zu den Schutzgebieten und damit zum Reiche in einem näheren staatsrechtlichen 
Verhältnis als z. B. ein Engländer, ein Inder oder ein in Zanzibar beheimateter 
Farbiger, der in einem Schutzgebiet Aufenthalt nimmt. Das Reich hat, indem es 
die Kolonialgebiete seiner Hoheit unterstellte, zugleich das Recht und die Pflicht 
übernommen, die dort eingesessene Bevölkerung zu schützen, wie dies ja gerade in 
der Bezeichnung dieser Gebiete als „Schutzgebiete“ zum Ausdruck kommt, und 
deren Bewohner wiederum sind zu dem Reiche in ein dauerndes Untertanenver- 
hältnis mit allen sich daraus ergebenden Folgen getreten. Sie haben dement- 
sprechend z. B. Anspruch auf Schutz dem Auslande gegenüber, wenn ihnen dort 
bei einem vorübergehenden Aufenthalte zu Handelszwecken u. dgl. Unbill wider- 
fährt, ihnen kann das Recht verliehen werden, die Reichsflagge zu führen, sie 
brauchen nicht ausgeliefert zu werden, und auf der anderen Seite kann das Reich, 
wenn sie nach Begehung eines Verbrechens auf fremdes Gebier geflüchtet sind, 
ihre Auslieferung verlangen, sie können zu Waffendiensten verpflichtet werden 
u. dgl. mehr. Man pflegt diese Rechtsstellung als „Schutzgebietsangehörigkeit“ 
oder „Landesangehörigkeit“ zu bezeichnen, indem man dabei die einzelnen Schutz- 
gebiete, deren Zwitterstellung sich auch hier geltend macht, mit selbständigen Ländern 
vergleicht. über den Erwerb und Verlust der Schutzgebietsangehörigkeit fehlt es 
jedoch noch zumeist an Vorschriften. Nur für Deutsch-Ostafrika ist im Jahre 
1903 eine Kaiserliche Verordnung ergangen, welche über den Erwerb und Ver- 
lust der „deutsch-ostafrikanischen Landesangehörigkeit“ Bestimmungen enthält. Ihre 
Verleihung hat die Niederlassung im Schutzgebiet zur Voraussetzung und erfolgt, 
nachdem der Gouverneur über den erforderlichen Antrag entschieden hat, durch 
Eintragung in eine Matrikel, die der am Wohnsitz zuständige Bezirksamtmann zu 
führen hat. Der Verlust tritt im Falle dauernden Verlassens des Schutzgebiets 
oder auf Antrag durch Löschung in der Matrikel ein. 
Den Reichsangehörigen und Schutzgebietsangehörigen stehen gegenüber die 
Ausländer, die lediglich durch die Tatsache des Aufenthaltes in einem Schutzgebiete 
zu diesem in Rechtsbeziehungen treten und nur so lange, als sie sich in dessen 
Grenzen befinden und daher der deutschen Staatsgewalt unterworfen sind. Ob 
sie Weiße oder Farbige sind und ob sie einem anderen Kulturstaat angehören 
(wie z. B. Engländer, Amerikaner, Franzosen) oder nicht (wie z. B. Eingeborene 
einer fremden Kolonie), macht dabei nur insofern einen Unterschied, als die 
Unterwerfung unter die für die nichteingeborene Bevölkerung eingeführte Gerichts- 
barkeit und Rechtsordnung in Frage kommt, worüber oben das Nähere bemerkt ist. 
Die koloniale Gesetzgebung. 
Kraft der ihm durch das Schutzgebietsgesetz zur Ausübung namens des Reichs 
übertragenen Schutzgewalt, die sämtliche staatlichen Hoheitsrechte umfaßt, steht dem 
Kaiser grundsätzlich auch das Recht der Gesetzgebung für die Kolonien zu, das
	        

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