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Deutschland als Kolonialmacht.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland als Kolonialmacht.

Monograph

Persistent identifier:
deutschland_kolonialmacht
Title:
Deutschland als Kolonialmacht.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Rechtliche Grundlagen. Verwaltungs- und Gerichtsorganisation. Von J. Gerstmeyer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Kolonialbeamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland als Kolonialmacht.
  • Title page
  • Rechte; Druck.
  • Widmung.
  • Wegwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Bilderverzeichnis.
  • Rechtliche Grundlagen. Verwaltungs- und Gerichtsorganisation. Von J. Gerstmeyer.
  • Tafel 1. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 1. Gerichtssitzung in Westafrika. / In der Schaurihütte, Ostafrika.
  • Tafel 2. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe. 2. Gouvernementsgebäude, Tsingtau. / Bezirksgericht in Windhuk. / Gouverneur- Wohnhaus, Windhuk.
  • Staats- und völkerrechtliche Stellung der Schutzgebiete.
  • Abgrenzung der Schutzgebiete.
  • Die Rechtsstellung der Bevölkerung in den Schutzgebieten.
  • Die koloniale Gesetzgebung.
  • Die koloniale Behördenorganisation.
  • Die Selbstverwaltung in den Schutzgebieten.
  • Die Kolonialbeamten.
  • Überblick über das Verwaltungsrecht.
  • Gerichtsverfassung und Recht der weißen Bevölkerung.
  • Die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen und das Eingeborenenrecht.
  • Die Organisation der Kolonialtruppen und ihre Aufgaben. Von Gouverneur a. D. Leutwein.
  • Tafel 5. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 5. Gebirgsbatterie, Südwestafrika. / Ältere Geschütze, Südwestafrika. / Patrouillenwagen der Schutztruppe, Südwestafrika. / Kriegerverein Windhuk.
  • Tafel 6. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 6. Leutnant in Feldausrüstung (Hererokrieg). / Ostafrikanische Unteroffiziere auf Zebras. / Südwestafrikanisches Kamelreiterkorps. / Ostafrikanischer Askari.
  • Tafel 7. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 7. Vor der Kaserne, Dar-es-Salâm. / Heliographenabteilung, Dar-es-Salâm. / Polizeitruppe am Agu, Togo. / Ostafrikanische Schutztruppe.
  • Tafel 8. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 8. Einsames Grab an der Jaundestraße, Kamerun. / Soldatengräber, Südwestafrika. / Gedenkstein des Kampfes am Waterberg. / Friedhof in Lindi.
  • Deutsch-Ostafrika. Von Hans Zache.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Jetziger Zustand und Aussichten der Kolonie.
  • Deutsch-Südwestafrika. Von Major a. D. Kurd Schwabe.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Die Wirtschaft des Schutzgebiets und ihre Zukunft.
  • Kamerun. Von Langheld, Kaiserlicher Major a. D.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsmöglichkeit.
  • Togo. Von Hauptmann Smend.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsaussichten.
  • Die deutschen Kolonien in der Südsee. Von Richard Deeken.
  • Tafel 81. Südsee 1. Kaiser-Wilhelms-Land. Dorf-Szene (Dallmannshafen). / Ahnenhaus. / Dolch aus Kasuarknochen.
  • Tafel 82. Südsee 2. Kaiser-Wilhelms-Land. Jüngling im Festschmuck. / Tanztrommel. / Witwentracht. / Mit Ton verkleideter Schädel. / Eingeborene im Festschmuck.
  • Tafel 83. Südsee 3. Kaiser-Wilhelm-Land. Vom Fischfang heimkehrende Kanus. / Eingeborener im Schmuck. / Signaltrommel. / Nackenstütze beim Schlafen.
  • Tafel 84. Südsee 4. Kaiser-Wilhelm-Land. Eingeborene mit Schmuck aus Ebernhauern. / Eingeborene mit Riesenbanane. / Krieger.
  • Kolonien in der Südsee.
  • Kaiser-Wilhelmsland.
  • Der Bismarckarchipel und die Salomonsinseln.
  • Die Karolinen und Marianen.
  • Die Marshallinseln.
  • Samoa.
  • Kiautschou. Von Hauptmann Friedrich Leutwein
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Wirtschaftliche und Verkehrseinrichtungen.
  • Die Marine im Kolonialdienst. Von Konteradmiral z. D. Schlieper.
  • Ostafrika.
  • Südwestafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Südsee.
  • Kiautschou.
  • Das christliche Missionswesen. Von Universitätsprofessor Dr. Schmidlin.
  • Stand und Entwicklung.
  • Schule und Literatur.
  • Sozial-caritatives Wirken.
  • Religiöse Missionsarbeit.
  • Literatur.
  • Die wichtigsten Kolonialprodukte und ihre Bedeutung für Mutterland und Weltmarkt. Von Prof. Dr. Voigt.
  • Nationalwichtige Produkte an deren Lieferung die deutschen Kolonien beteiligt sind. Einfuhr in Deutschland 1911.
  • Tafel 123. Kolonialprodukte 1. Hevea brasiliensis mit Zapfmarken. / Kakaobaum mit Früchten. / Kokospalme mit Früchten.
  • Tafel 124. Kolonialprodukte 2. Dattelpalmen. / Zimmtpflanzung. / Öffnen der Kokosnüsse zur Kopragewinnung. / Gummi-Zapfen. / Kaffee-Blüte.
  • Tafel 125. Kolonialprodukte 3. Baumwollpresse. / Baumwollblüte. / Pressen der Baumwollballen.
  • Tafel 126. Kolonialprodukte 4. Sisalverarbeitung. Schneiden der Blätter. / Waschen der Fasern. / Transport zur Fabrik. / Trocknen. / Faserungsmaschinen. / Sisalprodukte.
  • Koloniales Verkehrswesen. Von Dr. Paul Rohrbach.
  • Tafel 127. Verkehrswesen 1. Lagunenkanal bei Anecho. / Transport von Arbeitsgleis. (Togo-Inlandsbahn.) / Stopf- und Richtkolonne. (Togo-Inlandsbahn.)
  • Tafel 128. Verkehrswesen 2. Ostafrikanisches Bahnbild. / Elfenbeinkarawane am Pangani (1896). / Ostafrikanisches Bahnbild. / Trägerkolonne.
  • Tafel 129. Verkehrswesen 3. Brücke der Schantungeisenbahn. / Umbau der Bahn Karibib-Windhuk: alte Brück, neue Brücke.
  • Tafel 130. Verkehrswesen 4. Kapspurlokomotive, Südwestafrika. / Zug der Otavibahn. / Löhnung von Eingeborenen, Bahnhof Windhuk.
  • Tafel 131. Verkehrswesen 5. Bahnhof Karibib. / Lagerplatz, Bahnhof Windhuk. / Verschiffung von Kopra.
  • Tafel 132. Verkehrswesen 6. Drahtseilbahn auf Nauru. / Unterführung am Auaspaß, Südwestafrika. / Arbeiten am Auaspaß.
  • Anhang. Bearbeitet von der Schriftleitung.
  • Kolonialpolitik und Weltmachtstellung. Von Oberleutnant a. D. Dr. Paul Leutwein.
  • Wesen und Arten der Kolonien.
  • Geschichte der Kolonialpolitik.
  • Kolonialpolitische Ergebnisse.
  • Die Kolonialreiche und ihr Mutterland im Jahre 1913.
  • Der koloniale Wettbewerb der europäischen Großmächte.

Full text

24 —————————————————— 
Schutzgebiete in Berlin getroffen. Den Kolonialbeamten ist, damit ihr Privat- 
intercsse nicht zu den dienstlichen Interessen in Widerspruch tritt, u. a. auch ver- 
boten, ohne eine besondere Erlaubnis, die der Reichskanzler oder Gouverneur 
zu erteilen hat, Grundeigentum in den Schutzgebieten zu erwerben oder sich dort 
an Erwerbsunternehmen zu beteiligen. 
Auf die Landespolizeibecamten und Beamten der Polizeitruppe finden die Vor- 
schriften des Kolonialbeamtengesetzes nur insoweit Anwendung, als nicht durch 
Kaiserliche Verordnung Abweichungen bestimmt sind. Letzteres ist z. B. für die 
Angehörigen der Landespolizei in Südwestafrika geschehen, deren Pensionsrecht 
in Anlehnung an das Mannschaftsversorgungsgesetz von 1906 geregelt und gegen 
welche auch Arrest als Disziplinarstrafe zugelassen ist. Ferner unterliegen Kommunal- 
beamte, Ehrenbecamte und Notare sowie eingeborene Beamte dem Kolonial= 
beamtengesetz so lange nicht, als dies nicht durch Kaiserliche Verordnung ver- 
fügt ist. Zurzeit kommen für sie nur Verwaltungsvorschriften in Betracht. 
Die Rechtsverhältuisse der Kommunalbeamten bestimmen sich im wesentlichen nach 
dem Inhalt der Anstellungsurkunde. 
überblick über das Verwaltungsrecht. 
Die Tätigkeit der Verwaltung ist auch in den Schutzgebieten zum großen 
Teil eine rein fürsorgende und anregende. Sie sucht mit den ihr zur Verfügung 
stehenden Geldmitteln sowie durch Belehrungen usw. die eingeborene Bevölkerung 
geistig und sittlich zu heben, die Produktion aller Art zu fördern, die tropischen 
Volkskrankheiten (Malaria, Dysentrie, Schlafkrankheit usw.) und Viehseuchen 
(Tsetsekrankheit, Küstenfieber, Rinderpest usw.) zu bekämpfen, durch Bau von Eisen- 
bahnen und Wegen den Verkehr zu fördern, gründet Schulen, Krankenhäuser, land- 
wirtschaftliche Versuchsanstalten und dergleichen mehr. Außerdem liegt den Ver- 
waltungsbehörden ob, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten, 
also die Wahrnehmung der Polizei, und sie haben eine große Zahl von Vor- 
schriften auf den verschiedensten Gebieten des öffentlichen Lebens auszuführen oder 
deren Befolgung zu überwachen. Das für ihre Tätigkeit in den Schutzgebieten in 
Betracht kommende Recht, das koloniale Verwaltungsrecht, beruht zum größten 
Teil auf Verordnungen der kolonialen Behörden selbst, die nur für je ein Schutz- 
gebict erlassen sind. Entsprechend der Verschiedenheit der Verhältnisse weichen die 
in den einzelnen Schutzgebieten geltenden Vorschriften stark voneinander ab, und 
da die Zustände, welche die Voraussetzung für die Ordnung das Verwaltungs- 
recht bilden, infolge der rasch fortschreitenden Entwicklung der Schutzgebiete sich 
fortwährend ändern, unterliegt auch dieses starken Wandlungen. Immerhin haben 
durch eine im Jahre 1905 erlassene Kaiserliche Verordnung wenigstens das Ver- 
fahren und der Rechtsmittelgang in Verwaltungsangelegenheiten für die afrika- 
nischen und Südsceschutzgebiete eine einheitliche und feste Regelung erfahren. 
Die von einer zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellten Geldsorderungen 
(5. B. Steuerforderungen) und Ausprüche auf Herausgabe von Sachen können von 
den Verwaltungsbehörden selbst in einem dem gerichtlichen Vollstreckungsverfahren 
nachgebildeten Verfahren (Verwaltungszwangsverfahren) beigetrieben werden, 
wobei die Anordnung der Behörde das vollstreckbare Urteil ersetzt. Um Anord- 
nungen, insbesondere Polizeiverfügungen, durchzuführen, welche bestimmte Hand- 
lungen fordern, können nach vorheriger Androhung die Handlungen auf Kosten 
des Verpflichteten ausgeführt oder, falls dies untunlich erscheint, durch Geldstrafen 
erzwungen werden. Ebenso können Geldstrafen zur Erzwingung von Unterlassun- 
gen angedroht und festgesetzt werden. An die Stelle der Geldstrafen tritt im Nicht- 
beitreibungsfalle Haft. Soweit die Anordnungen mit den erwähnten Mitteln nicht 
durchführbar sind, kann unmittelbarer Zwang angewendet werden. Befugt zu den
	        

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