Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutschland als Kolonialmacht.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschland als Kolonialmacht.

Monograph

Persistent identifier:
deutschland_kolonialmacht
Title:
Deutschland als Kolonialmacht.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Rechtliche Grundlagen. Verwaltungs- und Gerichtsorganisation. Von J. Gerstmeyer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gerichtsverfassung und Recht der weißen Bevölkerung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland als Kolonialmacht.
  • Title page
  • Rechte; Druck.
  • Widmung.
  • Wegwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Bilderverzeichnis.
  • Rechtliche Grundlagen. Verwaltungs- und Gerichtsorganisation. Von J. Gerstmeyer.
  • Tafel 1. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 1. Gerichtssitzung in Westafrika. / In der Schaurihütte, Ostafrika.
  • Tafel 2. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe. 2. Gouvernementsgebäude, Tsingtau. / Bezirksgericht in Windhuk. / Gouverneur- Wohnhaus, Windhuk.
  • Staats- und völkerrechtliche Stellung der Schutzgebiete.
  • Abgrenzung der Schutzgebiete.
  • Die Rechtsstellung der Bevölkerung in den Schutzgebieten.
  • Die koloniale Gesetzgebung.
  • Die koloniale Behördenorganisation.
  • Die Selbstverwaltung in den Schutzgebieten.
  • Die Kolonialbeamten.
  • Überblick über das Verwaltungsrecht.
  • Gerichtsverfassung und Recht der weißen Bevölkerung.
  • Die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen und das Eingeborenenrecht.
  • Die Organisation der Kolonialtruppen und ihre Aufgaben. Von Gouverneur a. D. Leutwein.
  • Tafel 5. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 5. Gebirgsbatterie, Südwestafrika. / Ältere Geschütze, Südwestafrika. / Patrouillenwagen der Schutztruppe, Südwestafrika. / Kriegerverein Windhuk.
  • Tafel 6. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 6. Leutnant in Feldausrüstung (Hererokrieg). / Ostafrikanische Unteroffiziere auf Zebras. / Südwestafrikanisches Kamelreiterkorps. / Ostafrikanischer Askari.
  • Tafel 7. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 7. Vor der Kaserne, Dar-es-Salâm. / Heliographenabteilung, Dar-es-Salâm. / Polizeitruppe am Agu, Togo. / Ostafrikanische Schutztruppe.
  • Tafel 8. Verwaltung -- Gerichtswesen -- Schutztruppe 8. Einsames Grab an der Jaundestraße, Kamerun. / Soldatengräber, Südwestafrika. / Gedenkstein des Kampfes am Waterberg. / Friedhof in Lindi.
  • Deutsch-Ostafrika. Von Hans Zache.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Jetziger Zustand und Aussichten der Kolonie.
  • Deutsch-Südwestafrika. Von Major a. D. Kurd Schwabe.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Die Wirtschaft des Schutzgebiets und ihre Zukunft.
  • Kamerun. Von Langheld, Kaiserlicher Major a. D.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsmöglichkeit.
  • Togo. Von Hauptmann Smend.
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Entwicklung und Entwicklungsaussichten.
  • Die deutschen Kolonien in der Südsee. Von Richard Deeken.
  • Tafel 81. Südsee 1. Kaiser-Wilhelms-Land. Dorf-Szene (Dallmannshafen). / Ahnenhaus. / Dolch aus Kasuarknochen.
  • Tafel 82. Südsee 2. Kaiser-Wilhelms-Land. Jüngling im Festschmuck. / Tanztrommel. / Witwentracht. / Mit Ton verkleideter Schädel. / Eingeborene im Festschmuck.
  • Tafel 83. Südsee 3. Kaiser-Wilhelm-Land. Vom Fischfang heimkehrende Kanus. / Eingeborener im Schmuck. / Signaltrommel. / Nackenstütze beim Schlafen.
  • Tafel 84. Südsee 4. Kaiser-Wilhelm-Land. Eingeborene mit Schmuck aus Ebernhauern. / Eingeborene mit Riesenbanane. / Krieger.
  • Kolonien in der Südsee.
  • Kaiser-Wilhelmsland.
  • Der Bismarckarchipel und die Salomonsinseln.
  • Die Karolinen und Marianen.
  • Die Marshallinseln.
  • Samoa.
  • Kiautschou. Von Hauptmann Friedrich Leutwein
  • Natürliche Verhältnisse.
  • Erwerb und Behauptung.
  • Wirtschaftliche und Verkehrseinrichtungen.
  • Die Marine im Kolonialdienst. Von Konteradmiral z. D. Schlieper.
  • Ostafrika.
  • Südwestafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Südsee.
  • Kiautschou.
  • Das christliche Missionswesen. Von Universitätsprofessor Dr. Schmidlin.
  • Stand und Entwicklung.
  • Schule und Literatur.
  • Sozial-caritatives Wirken.
  • Religiöse Missionsarbeit.
  • Literatur.
  • Die wichtigsten Kolonialprodukte und ihre Bedeutung für Mutterland und Weltmarkt. Von Prof. Dr. Voigt.
  • Nationalwichtige Produkte an deren Lieferung die deutschen Kolonien beteiligt sind. Einfuhr in Deutschland 1911.
  • Tafel 123. Kolonialprodukte 1. Hevea brasiliensis mit Zapfmarken. / Kakaobaum mit Früchten. / Kokospalme mit Früchten.
  • Tafel 124. Kolonialprodukte 2. Dattelpalmen. / Zimmtpflanzung. / Öffnen der Kokosnüsse zur Kopragewinnung. / Gummi-Zapfen. / Kaffee-Blüte.
  • Tafel 125. Kolonialprodukte 3. Baumwollpresse. / Baumwollblüte. / Pressen der Baumwollballen.
  • Tafel 126. Kolonialprodukte 4. Sisalverarbeitung. Schneiden der Blätter. / Waschen der Fasern. / Transport zur Fabrik. / Trocknen. / Faserungsmaschinen. / Sisalprodukte.
  • Koloniales Verkehrswesen. Von Dr. Paul Rohrbach.
  • Tafel 127. Verkehrswesen 1. Lagunenkanal bei Anecho. / Transport von Arbeitsgleis. (Togo-Inlandsbahn.) / Stopf- und Richtkolonne. (Togo-Inlandsbahn.)
  • Tafel 128. Verkehrswesen 2. Ostafrikanisches Bahnbild. / Elfenbeinkarawane am Pangani (1896). / Ostafrikanisches Bahnbild. / Trägerkolonne.
  • Tafel 129. Verkehrswesen 3. Brücke der Schantungeisenbahn. / Umbau der Bahn Karibib-Windhuk: alte Brück, neue Brücke.
  • Tafel 130. Verkehrswesen 4. Kapspurlokomotive, Südwestafrika. / Zug der Otavibahn. / Löhnung von Eingeborenen, Bahnhof Windhuk.
  • Tafel 131. Verkehrswesen 5. Bahnhof Karibib. / Lagerplatz, Bahnhof Windhuk. / Verschiffung von Kopra.
  • Tafel 132. Verkehrswesen 6. Drahtseilbahn auf Nauru. / Unterführung am Auaspaß, Südwestafrika. / Arbeiten am Auaspaß.
  • Anhang. Bearbeitet von der Schriftleitung.
  • Kolonialpolitik und Weltmachtstellung. Von Oberleutnant a. D. Dr. Paul Leutwein.
  • Wesen und Arten der Kolonien.
  • Geschichte der Kolonialpolitik.
  • Kolonialpolitische Ergebnisse.
  • Die Kolonialreiche und ihr Mutterland im Jahre 1913.
  • Der koloniale Wettbewerb der europäischen Großmächte.

Full text

. — — . —1 
noch nicht angelegt ist, eine Kreditbeschaffung zu ermöglichen, ist vorgesehen, daß 
solche Grundstücke in ein Landregister eingetragen werden können. Alsdann 
können sie in ähnlicher Weise wie die im Grundbuch eingetragenen Grundstücke mit 
Hypotheken und Grundschulden belastet werden. Die Eintragung des Besitzers im 
Landregister begründet freilich nur eine Vermutung zugunsten seines Eigentums, 
so daß das Landregister den Gläubigern nicht ganz dieselbe Sicherheit wie das 
Grundbuch gewährt. Enteignung von Grundstücken ist ähnlich wie in der Heimat 
aus Gründen des öffentlichen Wohles für Unternehmungen wie Eisenbahnbauten, 
Straßenbauten u. dgl. zulässig, außerdem auch, um Eingeborenen auf früherem 
Stammesland zwecks ihres wirtschaftlichen Bestehens eine Heimstätte zu sichern. 
An dem herrenlosen Land (in Deutsch-Ostafrika sowie Kamerun „Kron- 
land“ genannt) steht dem Fiskus ein ausschließliches Aneignungsrecht zu. Er 
kann es, nachdem durch sogenannte Landkommissionen die Herrenlosigkeit fest- 
gestellt und die Besitznahme erfolgt ist, durch Verpachtung oder Veräußerung 
unter bestimmten Bedingungen verwerten, auch sein Aneignungsrecht weiter über- 
tragen, wie es mehrfach durch Erteilung von Konzessionen an sogenannte Land- 
gesellschaften geschehen ist. So sind z. B. in Kamerun und Südwestafrika gewaltige 
Landkomplexe an derartige Gesellschaften überlassen worden, die dafür ihrerseits 
die Verpflichtung übernahmen, das Land durch Verkehrsvorrichtungen und auf 
sonstige Weise wirtschaftlich zu erschließen. Da die Konzessionsgesellschaften meist 
außerstande waren, ihren Verpflichtungen nachzukommen, hat dieses System, mit 
welchem man in Anknüpfung an den Bismarckschen Gedanken der Gründung pri- 
vilegierter kaufmännischer Gesellschaften ohne Aufwendung größerer staatlicher 
Mittel die Schutzgebiete zu kolonisieren hoffte, in der Hauptsache versagt und zu 
vielen Angriffen gegen die Regierung sowie die Gesellschaften geführt. Die Re- 
gierung ist deshalb neuerdings bestrebt gewesen, die Rechte der Konzessionsgesell- 
schaften abzulösen. Das Regierungsland wird nur noch verkauft oder verpachtet, 
wobei durch die Vertragsbedingungen darauf hingewirkt wird, daß es in bestimmter 
Zeit unter Kultur genommen wird. In Kiautschou, wo die Verhältnisse eine fort- 
schreitende Wertsteigerung der Grundstücke erwarten lassen, ist auch dafür Sorge 
getroffen, den Fiskus an dieser in Gestalt einer bei Weiterveräußerungen oder 
sonst je nach 25 Jahren fällig werdenden Abgabe von 33½ Prozent der Preis- 
erhöhung teilnehmen zu lassen. 
Für das Bergrecht gilt im allgemeinen der Grundsatz der Bergbaufreiheit. 
Nur in Kiautschon besteht zugunsten des Fiskus ein Bergbauregal. In den übri- 
gen Schutzgebieten hat jedermann gegen die Verpflichtung zur Zahlung gewisser 
Abgaben und zur Entschädigung des Grundeigentümers das Recht, Mineralien 
aufzusuchen (zu schürfen) und, wenn er fündig geworden ist, durch Umwandlung 
des Schürffeldes in ein Bergbaufeld das Bergwerkseigentum zu erwerben. Indes 
sind vielfach, namentlich in früherer Zeit, an Gesellschaften und Einzelpersonen 
aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Landkonzessionen maßgebend waren, 
Sonderberechtigungen zum ausschließlichen Bergban verliehen worden, so nament- 
lich in Deutsch--Südwestafrika. Neuerdings ist die Verwaltung bemüht, auch diese 
Konzessionen zu beseitigen (wohin u. a. die Einführung einer Bergrechts- 
sondersteuer in Deutsch-Südwestafrika abzielt). Bergsonderberechtigungen werden 
jetzt im allgemeinen nur noch zugunsten des Fiskus geschaffen, der sie dann durch 
Verpachtung der Ausbeutung im finanziellen Interesse des Schutzgebiets nutzbar 
macht. Die bergrechtlichen Vorschriften gelten auch für die Diamantengewinnung 
in Deutsch-Südwestafrika. Nur unterliegt diese erhöhten Abgaben und es sind 
überdies Bestimmungen erlassen, wonach im Interesse der Preisregulierung die 
gesamte Ausbeute an eine von der Verwaltung ins Leben gerufene Kolonialgesell- 
schaft, die „Diamantenregie“, abgeliefert werden muß, welche sie für Rechnung der 
Förderer zu verwerten hat.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.