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Rechtsrat während des Krieges.

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fullscreen: Rechtsrat während des Krieges.

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Monograph

Persistent identifier:
dobbriner_rechtsrat_1914
Title:
Rechtsrat während des Krieges.
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Die wichtigsten für die Dauer des Krieges erlassenen Reichsgesetze und Verordnungen.
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Kosmos Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

Einleitung. 
Der Ausbruch des Krieges hat sofort eine ungeheuere Um- 
wälzung des Wirtschaftslebens im Gefolge gehabt. Der Export 
nach dem Auslande ist ins Stocken geraten, vielleicht großenteils 
vernichtet; die blühende, vielbeneidete deutsche Industrie hat ihre 
besten Arbeitskräfte zu den Fahnen entsendet. In dieser ernsten 
Stunde sah sich die deutsche Regierung vor die Aufgabe gestellt, 
dem Handel und Wandel schützend zur Seite zu stehen und für 
die Erhaltung des Wirtschaftslebens Sorge zu tragen. Für die 
schwere Aufgabe hat der Gesetzgeber in wenigen Tagen eine 
glückliche Lösung gefunden. Diese umfassenden Gesetzesvorlagen 
wurden dem Reichstage unterbreitet und in der unvergeßlichen 
Sitzung vom 4. August 1914 dank der vaterländischen Gesinnung 
aller Parteien einstimmig angenommen. 
Diese Schrift stellt sich die bescheidene Aufgabe, die wich- 
tigsten der aus Anlaß des Krieges ergangenen Gesetze und Ver- 
ordnungen gemeinverständlich wiederzugeben. 
Zuförderst sei bemerkt, daß der Krieg an und für sich 
keineswegs die bestehenden Zahlungsverpflichtungen aufhebt oder 
eine Stundung herbeiführt, wie dies vielfach im Volke irrtümlich 
angenommen wird. Vielmehr sind grundsätzlich alle Verpflich- 
tungen aus Verträgen pünktlich zu erfüllen, so die Zahlung der 
Mieten und Hypothekenzinsen, Lieferung und Abnahme von 
Waren sowie die Entrichtung des Kaufpreises, Zahlung der 
Gehälter an Dienstverpflichtete. Ist jedoch der Dienstverpflichtete 
zu den Waffen einberufen, so wird der Dienstvertrag ohne weiteres 
aufgelöst; das Gleiche kann bei der Einberufung des Dienstherrn 
nur gesagt werden, wenn kein Stellvertreter zur Fortführung 
des Geschäfts- oder Wirtschaftsbetriebes vorhanden ist. Indes 
 
	        

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