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Abriß der Staatsbürgerkunde.

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fullscreen: Abriß der Staatsbürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
eckardt_abriss_staatsbuergerkunde_1912
Title:
Abriß der Staatsbürgerkunde.
Other titles:
für Handels- und kaufmännische Fortbildungsschulen
Subtitle:
Zunächst: Im Anschluß an Ph. Ebeling, Handelsbetriebslehre
Author:
Eckardt, Dr. Paul
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Staatsbuergerkunde
Place of publication:
Leipzig und Berlin
Publishing house:
Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Die Bundesstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Abriß der Staatsbürgerkunde.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Die Familie.
  • II. Die Gemeinde.
  • III. Kirche und Schule.
  • IV. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • V. Die Bundesstaaten.
  • VI. Das Deutsche Reich.
  • VII. Das Finanzwesen.
  • VIII. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • IX. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • X. Die deutsche Kriegsmacht.
  • Literatur.

Full text

Staatsgebiete, Staatsangehörigkeit. Der Monarch. Landtag. 15 
Ähnlich verhält es sich mit der Einwohnerzahl; auch hiervon entfallen auf Preußen 
etwa 58 Deutschlands, dagegen auf Bayern ¼0, auf Sachsen ½/16 und auf Schaum- 
burg-Lippe nur etwa /1600. Die gesamten 25 nichtpreußischen Bundesstaaten 
umfassen demnach nur etwa ½ des Reichsgebiets und der Bevölkerung. 
Die vollen Rechte und Pflichten eines Staatsbürgers haben nur die Staats- 
angehörigen. Die Staatsangehörigkeit wird erworben: 1. durch Abstammung 
von deutschen Eltern, 2. durch Verheiratung mit einem Deutschen oder 3. durch 
eine besondere staatsrechtliche Handlung (Aufnahme, Naturalisation), wobei dem 
Betreffenden die Rechte der Staatsangehörigkeit verliehen werden. Das vor- 
nehmste Recht des Staatsbürgers ist das Wahlrecht, die wichtigste Pflicht die 
Wehrpflicht; daher darf sich kein Wehrpflichtiger ohne Erlaubnis seiner Heimats- 
behörde in das Ausland begeben. Wer im Kriegsfalle trotz staatlicher Aufforde- 
rung nicht aus dem Auslande zurückkehrt, oder wer sich über 10 Jahre ununter- 
brochen im Auslande aufhält, ohne sich bei einem deutschen Konsulat (Gr. A. 
S. 156, Kl. A. S. 182) in die Matrikel eintragen zu lassen 1), verliert seine 
Staatsangehörigkeit. 
3. Der Monarch. An der Spitze eines jeden Staates steht in Deutschland 
— mit Ausnahme der drei Hansastädte — ein Monarch, der den Titel König, 
Großherzog, Herzog oder Fürst führt. Ihm steht grundsätzlich alle Macht im 
Staate zu, soweit er sie nicht selbst durch die Verfassung (vgl. oben) abgetreten 
hat. Die Minister und Staatsbeamten werden von ihm angestellt, in Bayern, 
teilweise auch in Württemberg und Sachsen führt er in Friedenszeiten den Ober- 
befehl über das Heer, er erläßt mit dem Landtage die Gesetze, übt das Begna- 
digungsrecht aus, verleiht Titel und Orden, beruft und vertagt den Landtag 
und löst ihn auf. Seine Person ist unverletzlich, d. h. er ist für keine seiner 
Handlungen verantwortlich; daher müssen seine Regierungsakte von einem Mi- 
nister gegengezeichnet werden, der dadurch die Verantwortung dafür übernimmt. 
Angriffe auf den Monarchen in Wort, Schrift und mit der Tat werden beson- 
ders streng bestraft. 
Die Krone ist im Mannesstamme erblich, Frauen können in einzelnen Staaten 
(Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden, Hessen usw.) nur für den Fall auf den 
Thron gelangen, daß alle männlichen Erben ausgestorben sind. Thronerbe ist 
der Erstgeborene, eine Teilung des Landes kann nicht mehr stattfinden. 
Die Freien Städte sind Republiken, an ihrer Spitze stehen der Senat und 
die Bürgerschaft. Die Senatsmitglieder (in Hamburg und Bremen 18, in Lübeck 14) 
werden auf Lebenszeit gewählt und können ihrer übrigen Stellung nach mit 
dem Magistrat der Städte verglichen werden, während die Bürgerschaft aus 
Wahlen der Bevölkerung hervorgeht und den Stadtverordneten in vielen Be- 
ziehungen ähnelt. 
4. Der Landtag. Wie bei einer Aktiengesellschaft neben dem Vorstand ein 
Aufsichtsrat vorhanden ist, der bei wichtigen Entscheidungen mitzuwirken hat 
und die Tätigkeit der Leitung kontrolliert, so ist auch in allen deutschen Bundes- 
staaten ein Staatsorgan vorhanden, das bei der Gesetzgebung und Verwaltung 
des Landes mitwirkt — der Landtag. 
1) Die letztere Bestimmung wird nach dem neuen Entwurf des Gesetzes beseitigt 
werden. In Zukunft soll die Staatsangehörigkeit der Auslanddeutschen nur durch An- 
nahme einer fremden Staatsangehörigkeit verloren gehen.
	        

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