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Abriß der Staatsbürgerkunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Abriß der Staatsbürgerkunde.

Monograph

Persistent identifier:
eckardt_abriss_staatsbuergerkunde_1912
Title:
Abriß der Staatsbürgerkunde.
Author:
Eckardt, Dr. Paul
Place of publication:
Leipzig und Berlin
Publisher:
Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1912
DDC Group:
320
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
für Handels- und kaufmännische Fortbildungsschulen
Subtitle:
Zunächst: Im Anschluß an Ph. Ebeling, Handelsbetriebslehre

Chapter

Title:
VIII. Die Ordnung des Rechtswesens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Abriß der Staatsbürgerkunde.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Die Familie.
  • II. Die Gemeinde.
  • III. Kirche und Schule.
  • IV. Die mittleren Verwaltungsbezirke.
  • V. Die Bundesstaaten.
  • VI. Das Deutsche Reich.
  • VII. Das Finanzwesen.
  • VIII. Die Ordnung des Rechtswesens.
  • IX. Deutschland als Wirtschaftseinheit.
  • X. Die deutsche Kriegsmacht.
  • Literatur.

Full text

26 Die Ordnung des Rechtswesens. 
Preuß. Verk, im allgemeinen unverletzlich und kann dem Eigentümer nur aus Gründen des 
rt. 9. 
Str. G. B.-G 1. 
6360 fl. 
g 32, 38. 
g 43. 
551. 
555456. 
6 244. 
Str. Pr. O. 
*"453. 
Ger. Verf. 
Ges. § 27/7. 
873, 77. 
z 80. 
581 
öffentlichen Wohls gegen volle Entschädigung entzogen oder beschränkt werden. 
3. Das Strafrecht. Kurz nach der Gründung des Deutschen Reiches, am 
15. Mai 1871, wurde das Strafgesetzbuch eingeführt, das den ersten Schritt 
zur Vereinheitlichung des deutschen Rechts darstellt. Es will durch die An- 
drohung von Strafen für Übertretung der gesetzlichen Ordnung die Menschen 
von dem Begehen solcher Straftaten abhalten, durch die Strafe das Vergehen 
fühnen und, wenn möglich, den Täter zur Besserung veranlassen. 
Je nach der Schwere der Gesetzesverletzung und der darauf ruhenden Strafe 
werden unterschieden: 
1. Verbrechen, die mit dem Tode oder Zuchthaus (Hochverrat, Mord, Ein- 
bruchsdiebstahl, Brandstiftung, Meineid), 
2. Vergehen, die mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, Gefängnis oder Geld- 
strafen von mehr als 150 / bedroht sind (Diebstahl, Unterschlagung, Körperver- 
letzung, Beleidigung, Gotteslästerung, fahrlässiger Meineid). 
3. Übertretungen, die mit Haft bis zu 14 Tagen oder Geldstrafen bis zu 
150 (/¾ bedroht sind (Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Betteln, 
Tierquälerei, falsche Namensführung usw.). Neben den genannten Strafen 
kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Stellung unter Polizeiauf- 
sicht erkannt werden. 
Bestraft wird nicht allein die vollbrachte Tat, sondern in vielen Fällen auch 
der Versuch; Voraussetzung ist dabei nur, daß der Täter mit vollem Bewußt- 
sein und aus freiem Willen gehandelt hat, sich also nicht in Notwehr befand 
oder durch Drohung gezwungen wurde und über zwölf Jahre alt war. Im 
Alter von 12—18 Jahren ist die Bestrafung nur unter gewissen Bedingungen 
zulässig. Die Aburteilung erfolgt vor besonderen Jugendgerichtshöfen, und der 
Vollzug der Strafe kann unterbleiben, falls der Schuldige sich zwei Jahre nach 
dem Urteil eines tadellosen Lebenswandels befleißigt. Dadurch soll ihm noch 
einmal Gelegenheit geboten werden, seine jugendlichen Verfehlungen erkennen 
und vermeiden zu lernen. Wiederholung einer Straftat (Rückfall) verschärft, 
das Vorhandensein mildernder Umstände ermäßigt das Strafmaß. 
Nicht alle Handlungen, die der rechtlich Denkende als Unrecht empfindet, 
werden vom Gesetz bestraft, jedoch weiß die Gesellschaft ihren Unwillen gegen 
derartige Taten auch in anderer Weise zum Ausdruck zu bringen, z. B. durch 
Meidung der betreffenden Person usp. Im allgemeinen wird jeder gut 
erzogene Mensch aus eigenem Empfinden heraus so handeln, daß 
er mit den Strafgesetzen nicht in Berührung kommt. 
4. Das Strafverfahren. Die Regelung des Strafprozesses ist in der Straf- 
prozeßordnung vom 1. Febr. 1877 erfolgt. Einfache Übertretungen können von 
den Polizeibehörden geahndet werden, jedoch muß auf Antrag das Schöffen- 
gericht hierüber urteilen. Bei diesem Gericht treten zu dem Amtsrichter zwei 
ehrenamtliche Laien als Schöffen; es ist zuständig für Übertretungen und leich- 
tere Vergehen. Die übrigen Vergehen und Verbrechen gehören vor die Straf- 
kammern der Landgerichte, die mit drei oder fünf Richtern besetzt sind. Be- 
sonders schwere Verbrechen (Brandstiftung, Mord, Sittlichkeitsverbrechen) werden 
vor dem Schwurgericht verhandelt, bei dem das Urteil über die Schuldfragen
	        

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