Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
finanz_und_zoll_politik
Title:
Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.
Author:
Gerloff, Wilhelm
Place of publication:
Jena
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
nebst ihren Beziehungen zu Landes- und Gemeindefinanzen
Subtitle:
von der Gründung des Norddeutschen Bundes bis zur Gegenwart.

Chapter

Title:
Vierter Teil. Die zweite Periode der Reichsfinanzwirtschaft 1880 bis 1893. Die Zeit der Bismarckschen Zoll- und Finanzpolitik.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwanzigstes Kapitel. Die deutsche Zoll- und Handelspolitik von 1879 bis 1885.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Finanz- und Zollpolitik des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Rechte; Druck.
  • Widmung.
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Vorbemerkung.
  • Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Deckung des Finanzbedarfs im deutschen Bund und die Ordnung des Finanzwesens nach den Reichsverfassungsentwürfen von 1848/49.
  • Erster Teil. Das Finanzwesen des Norddeutschen Bundes.
  • Zweites Kapitel. Die verfassungsmäßigen Grundlagen des Bundes- und nachmaligen Reichs-Finanzwesens.
  • Drittes Kapitel. Die Zoll- und Steuerpolitik des Zollparlamentes.
  • Viertes Kapitel. Die Finanzwirtschaft des Norddeutschen Bundes.
  • Fünftes Kapitel. Die Versuche zur Reform der Bundesfinanzen.
  • Zweiter Teil. Die erste Periode der Reichsfinanzwirtschaft 1872 bis 1879. Die Epoche der liberalen Finanz- und Zollpolitik.
  • Sechstes Kapitel. Wirtschaftsführung und Finanzgebarung im Reich von 1872 bis 1879.
  • Siebentes Kapitel. Der Militär- und Marineetat von 1872 bis 1879.
  • Achtes Kapitel. Verwendungen aus der Kriegsentschädigung.
  • Neuntes Kapitel. Versuche zur formellen Ordnung des Reichsfinanzwesens.
  • Zehntes Kapitel. Grundlinien der Finanzentwicklung und Finanzpolitik in den Jahren 1872 bis 1879.
  • Elftes Kapitel. Die Beziehungen zwischen Reichs- und Landesfinanzen in der ersten Periode der Reichsfinanzwirtschaft.
  • Zwölftes Kapitel. Die Freihandelsära im Reiche.
  • Dritter Teil. Die Zoll- und Finanzreform vom Jahre 1879.
  • Dreizehntes Kapitel. Die Entstehung der neuen wirtschaftlichen und finanzpolitischen Strömung.
  • Vierzehntes Kapitel. Die Finanzlage der Einzelstaaten vor der Zolltarifreform.
  • Fünfzehntes Kapitel. Die Zoll- und Finanzreform von 1879.
  • Sechzehntes Kapitel. Reichs- und Landesfinanzen nach der Zolltarifreform.
  • Vierter Teil. Die zweite Periode der Reichsfinanzwirtschaft 1880 bis 1893. Die Zeit der Bismarckschen Zoll- und Finanzpolitik.
  • Siebzehntes Kapitel. Die preußische Finanzpolitik in ihren Beziehungen zur Finanzreform im Reiche.
  • Achtzehntes Kapitel. Die weiteren Versuche zur Verwirklichung des Bismarckschen Finanzprogrammes.
  • Neunzehntes Kapitel. Autonome Änderungen des deutschen Zolltarifs von 1879 bis 1885.
  • Zwanzigstes Kapitel. Die deutsche Zoll- und Handelspolitik von 1879 bis 1885.
  • Einundzwanzigstes Kapitel. Vertragspolitik und autonome Tarifpolitik 1885 bis 1892.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel. Die Versuche zur Verlängerung der Reichsfinanzperiode.
  • Dreiundzwanzigstes Kapitel. Wirtschaftsführung und Finanzgebarung im Reiche 1879 bis 1893/95.
  • Vierundzwanzigstes Kapitel. Reichs- und Gemeindefinanzen.
  • Fünfundzwanzigstes Kapitel. Die Finanzlage der Einzelstaaten in der Ära der Bismarckschen Finanzpolitik.
  • Fünfter Teil. Die Zoll- und Finanzreformen von 1893/95.
  • Sechsundzwanzigstes Kapitel. Die Rückkehr zur gebundenen Tarifpolitik.
  • Siebenundzwanzigstes Kapitel. Die Heeresvorlagen und ihre Deckung.
  • Achtundzwanzigstes Kapitel. Die Finanzlage des Reiches nach Ablauf der Bismarckschen Ära.
  • Neunundzwanzigstes Kapitel. Die Miquel-Posadowskyschen Reformversuche.
  • Sechster Teil. Die dritte Periode der Reichsfinanzwirtschaft 1895 bis 1906. Die Zeit der Notbehelfe.
  • Dreißigstes Kapitel. Kleinere formelle und materielle finanzpolitische Maßnahmen.
  • Einunddreißigstes Kapitel. Wirtschaftsführung und Finanzgebarung im Reiche von 1895 bis 1906.
  • Zweiunddreißigstes Kapitel. Die Finanzlage der Einzelstaaten in der Zeit von 1895 bis 1906.
  • Dreiunddreißigstes Kapitel. Die Zolltarifreform vom Jahre 1902.
  • Vierunddreißigstes Kapitel. Fortschritte in der formellen Ordnung des Reichsfinanzwesens.
  • Siebenter Teil. Die vierte Periode der Reichsfinanzwirtschaft 1906 bis 1912. Die Zeit der Reformversuche.
  • Fünfunddreißigstes Kapitel. Die Handelsverträge von 1906.
  • Sechsunddreißigstes Kapitel. Die Reichsfinanzreform vom Jahre 1906.
  • Siebenunddreißigstes Kapitel. Die Reichsfinanzreform vom Jahre 1909.
  • Achtunddreißigstes Kapitel. Maßnahmen zur formellen und materiellen Ordnung des Reichsfinanzwesens.
  • Neununddreißigstes Kapitel. Die neuere Reichsfinanzpolitik und die Gemeinden.
  • Vierzigstes Kapitel. Wirtschaftsführung und Finanzgebarung nach der Sydowschen Finanzreform.
  • Einundvierzigstes Kapitel. Rück- und Ausblick.
  • Anhang.
  • Deutsches Reich.
  • Preußen.
  • Bayern.
  • Württemberg.
  • Sachsen.
  • Baden.
  • Hessen.
  • Mecklenburg-Schwerin.
  • Namen- und Sachregister.

Full text

für alle angeführten Zerealien niedriger. Nur in den anormalen 
Jahren 1872 bis 1877 waren die Durchschnittspreise höher als in den 
Jahren 1878 bis 1883. 
Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die Denk- 
schrift im Vertrauen auf eine schutzzöllnerisch gesinnte Mehrheit, 
die nach Zollerhöhungen verlangte, ausgearbeitet worden ist. Was 
bedurfte es da einer sorgfältigen Begründung? 
Im Reichstag erschien das Schicksal der Vorlage trotz der 
langen parlamentarischen Erörterung, die unter wiederholter per- 
sönlicher Beteiligung des KReichskanzlers geführt wurde, von 
vornherein im ganzen als entschieden. Die Regierung hatte eine 
Verdreifachung des Weizenzolles und eine Verdoppelung des 
Roggenzolles vorgeschlagen. Der Reichstag erhöhte jedoch, ent- 
sprechend einem Antrage des deutschen Landwirtschaftsrats, auch 
den Zollsatz für Roggen von ı Mk. auf 3 Mk. für 100 Kilogramm. 
Ebenso wurden für Mais, sowie für Raps, Rübsaat und einige andere 
Ölfrüchte höhere, für Hafer, Buchweizen und Hülsenfrüchte, des- 
gleichen für Bau- und Nutzholz niedrigere als die in Vorschlag 
gebrachten Sätze angenommen. Daneben wurden der Vorlage 
noch eine Anzahl weiterer Zollerhöhungen, die vom Bundesrat 
nicht beantragt worden waren, u. a. für Pferde, Rindvieh und 
Schweine, sowie für Fleisch, Geflügel, Wild, Austern, Hummern 
und Kaviar eingefügt). 
Zwanzigstes Kapitel. 
Die deutscie Zoll- und Handelspolitik von 1879 bis 1885. 
Die Annahme, bzw. der Zeitpunkt des Inkrafttretens des 
neuen Zolltarifs fiel zeitlich ungefähr zusammen mit dem Ablauf 
der meisten vom Deutschen Reiche, bzw. dem Zollverein abge- 
schlossenen Zoll- und Handelsverträge. Das Reich mußte nun- 
mehr versuchen, auf der Grundlage des neuen Tarifs zu erträg- 
lichen handelspolitischen Beziehungen zu gelangen. Die nächste 
Aufgabe war, die schon seit lange schwebenden Verhandlungen 
mit Österreich zu einem günstigen Abschluß zu bringen. Die 
inzwischen sich immer schwieriger gestaltende Währungsfrage 
trug nicht dazu bei, diese Aufgabe zu erleichtern. 
Der in Kraft befindliche deutsch-österreichische 
Handelsvertrag lief vom 16. Dezember 1878 bis zum 30. Juni 
0 Gesetz vom 22. Mai 1885 bzw. Gesamttext des Zolltarifs vom 24. Mai 1884.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875.
31 / 101
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.