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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Monograph

Persistent identifier:
fischer_verwaltungsrecht_sachsen_1914
Title:
Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
Author:
Fischer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
267 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Standesregisterführung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 117 
bis die standesamtliche Eheschließung nachgewiesen worden 
ist. Im übrigen werden aber die Verpflichtungen, die 
jemand als Mitglied einer Religionsgemeinde, z. B. hin- 
sichtlich der Taufe, der kirchlichen Trauung usw. hat, 
durch das Gesetz nicht berührt. 
Die Aufsichtsbehörden der Standesbeamten sind in 
Sachsen die Amtshauptmannschaften beziehentlich Stadt- 
räte, die jedes Standesamt in der Regel alljährlich ein- 
mal einer umfassenden Revision unterwerfen sollen. Die 
Berichtigung eines Eintrags im Standesregister kann 
nur auf Grund richterlicher Anordnung durch Beischreibung 
eines Vermerks am Rande des Haupteintrags erfolgen. 
Von jedem Eintrage in das Standesregister ist von 
dem Standesbeamten an demselben Tage eine von ihm 
zu beglaubigende Abschrift in ein Aebenregister ein- 
zutragen. Diese N-ebenregister sind ebenso wie die Haupt- 
register am Jahresschlusse abzuschliefeen und hierauf der 
Aussichtsbehörde zu überreichen, die sie dem Amtsgericht, 
in dem der Standesbeamte seinen Sitz hat, zur Auf- 
bewahrung und etwaigen Entschließung wegen Einleitung 
des Berichtigungsverfahrens zustellt. 
Das Militärwesen und die Kriegsmarine. 
Die bewaffnete Macht des Deutschen Reiches, deren 
Aufwand aus Beichsmitteln bestritten wird, besteht aus 
dem Heere (stehendes Heer und Landwehr), der Marine 
(Flotte und Seewehr) und dem Landsturme. Den 
Oberbefehl über die deutsche Militärmacht in Krieg und 
Frieden führt der Kaiser, nur das bayerische Heer steht 
lediglich in Kriegszeiten unter dem kaiserlichen Ober- 
befehle. Den Kontingentsherren, d. h. Landesherren, bleibt 
nur die Bestimmung der einzelnen Abzeichen, Kokarden usw. 
überlassen, sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehören- 
den Truppenteile und genießen die damit verbundenen 
Ehren, auch steht ihnen das Becht zu, zu polizeilichen 
Zwecken nicht bloß ihre eigenen, sondern auch die in 
ihren Staaten dislozierten anderen Truppenteile des 
Reichsheeres zu requirieren. Abgesehen von Bayern, 
Württemberg und Sachsen sind die Kontingente der 
Einzelstaaten durch Abschluß von Militärkonventionen 
mehr oder weniger vollständig in dem preußischen Kon-
	        

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